Anlässlich der Revision des deutschen Patentgesetzes
soll nun freilich der Text des Gesetzes dieser Entscheidung
entsprechend geändert werden. *)
Was das Requisit der Erfindung anbetrifft, so meint die
Botschaft des Bundesrathes von 1888 * 2), dass die Tragweite
dieses Elementes aus der Rechtswissenschaft klar hervorgehe.
Allein so einfach liegt die Sache nicht. Mit Kohler wird
man zutreffend sagen dürfen, eine Erfindung setze die Conception -
einer technologischen Idee voraus, welche zur concreten ¬
Verwirklichung gebracht wurde.3) Der geistige Gehalt -
der Erfindung braucht allerdings (wie auch im literarischen -
und künstlerischen Autorrechte) nicht bedeutend zu
sein. Dagegen ist wenigstens ein schöpferischer Gedanke erforderlich, -
durch welchen ein neues technisches Ergebniss geschaffen -
wird. Das Maass dieser Schöpfung kann ganz gross
oder ganz klein, kann ideal, sie kann real oder sie kann handwerksmässig -
4) sein. Das frühere Patentgesetz der Schweiz stand
auf einem andern Boden: es verlangte für die Ertheilung von
Patenten neue wichtige Industriezweige.
Eine weitere Voraussetzung für die Ertheilung eines
Patentes ist das Element der Neuheit (Art. 2 des schweiz.
Gesetzes.) Darnach gelten Erfindungen nicht als neu, wenn
’) W. Weber, Die deutsche Patentgesetzgebung und ihre Reform
(1890), S. 269, 271.
2) Bundesblatt 1888 I. 248.
3) Kohler in Therings Jahrbüchern, N. F. XIV. 424. Vergl. auch
dessen Patentrecht, S. 32. Noch einfacher sagt Schäffle, Bau und Leben
des socialen Körpers. III. 569, die Arbeit des technischen Fortschrittes
mache das Wesen der Erfindung aus.
4) Wenn aber die betreffende Leistung des Erfinders gar nichts
anderes ist, als eine rein handwerksmässige Abänderung von schon bekannten ¬
Einrichtungen, so kann darin nicht eine Erfindung erkannt
werden. In diesem Sinne sprach sich das Bundesgericht im Prozesse
Müller-Hoffmann (12. Juli 1890) aus (Erwäg 4). Kohler, Patentrechtliche
Forschungen, S. 29 und 30, unterscheidet blosse Constructionen im
Gegensatz zu Erfindungen.