Inhaltsverzeichnis : Meili, Friedrich: ¬Die Prinzipien des schweizerischen Patentgesetzes

Anlässlich  der  Revision  des  deutschen  Patentgesetzes
soll  nun  freilich  der  Text  des  Gesetzes  dieser  Entscheidung
entsprechend  geändert  werden.  *)
Was  das  Requisit  der  Erfindung  anbetrifft,  so  meint  die
Botschaft  des  Bundesrathes  von  1888  *  2),  dass  die  Tragweite
dieses  Elementes  aus  der  Rechtswissenschaft  klar  hervorgehe.
Allein  so  einfach  liegt  die  Sache  nicht.  Mit  Kohler  wird
man  zutreffend  sagen  dürfen,  eine  Erfindung  setze  die  Conception -
  einer  technologischen  Idee  voraus,  welche  zur  concreten ¬
  Verwirklichung  gebracht  wurde.3)  Der  geistige  Gehalt -
  der  Erfindung  braucht  allerdings  (wie  auch  im  literarischen -
  und  künstlerischen  Autorrechte)  nicht  bedeutend  zu
sein.  Dagegen  ist  wenigstens  ein  schöpferischer  Gedanke  erforderlich, -
  durch  welchen  ein  neues  technisches  Ergebniss  geschaffen -
  wird.  Das  Maass  dieser  Schöpfung  kann  ganz  gross
oder  ganz  klein,  kann  ideal,  sie  kann  real  oder  sie  kann  handwerksmässig -
  4)  sein.  Das  frühere  Patentgesetz  der  Schweiz  stand
auf  einem  andern  Boden:  es  verlangte  für  die  Ertheilung  von
Patenten  neue  wichtige  Industriezweige.
Eine  weitere  Voraussetzung  für  die  Ertheilung  eines
Patentes  ist  das  Element  der  Neuheit  (Art.  2  des  schweiz.
Gesetzes.)  Darnach  gelten  Erfindungen  nicht  als  neu,  wenn
’)  W.  Weber,  Die  deutsche  Patentgesetzgebung  und  ihre  Reform
(1890),  S.  269,  271.
2)  Bundesblatt  1888  I.  248.
3)  Kohler  in  Therings  Jahrbüchern,  N.  F.  XIV.  424.  Vergl.  auch
dessen  Patentrecht,  S.  32.  Noch  einfacher  sagt  Schäffle,  Bau  und  Leben
des  socialen  Körpers.  III.  569,  die  Arbeit  des  technischen  Fortschrittes
mache  das  Wesen  der  Erfindung  aus.
4)  Wenn  aber  die  betreffende  Leistung  des  Erfinders  gar  nichts
anderes  ist,  als  eine  rein  handwerksmässige  Abänderung  von  schon  bekannten ¬
  Einrichtungen,  so  kann  darin  nicht  eine  Erfindung  erkannt
werden.  In  diesem  Sinne  sprach  sich  das  Bundesgericht  im  Prozesse
Müller-Hoffmann  (12.  Juli  1890)  aus  (Erwäg  4).  Kohler,  Patentrechtliche
Forschungen,  S.  29  und  30,  unterscheidet  blosse  Constructionen  im
Gegensatz  zu  Erfindungen.
            
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