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sich versprechen lassen, gewöhnlich auch Correalität gewollt sei
(§ 11 lit. B). Aber die einzig auf der materiellen Getheiltheit der
Forderung beruhenden Besonderheiten dieses Verhältnisses ver
mögen dasselbe des Charakters einer formalen Correalität nicht
zu entkleiden (vgl. oben S. 108).
„Das die Correalität von der Solidarität abgrenzende Mo
ment" findet Czyhlarz in der prozessualischen Consum
tion; doch sei dieselbe „kein der Correalität immanentes Ver
hältnisz", das ihr Wesen träfe, sie trete, wie in andern Fällen, so
auch hier nur deszwegen ein, weil eben auch ihre Voraussetzun
gen vorliegen: Einheit der causa und Identität des Inhaltes (§ 12).
Wenn nun aber zum Nachweise, dasz die Mehrheit von Obliga
tionen der Consumtion nicht im Wege stehe, auf die Fälle der
accessorischen Obligation verwiesen wird (S§ 13-16), so ist der
Werth desselben offenbar an die Voraussetzung der Richtigkeit
der aufgestellten Theorie dieser Obligationen geknüpft; und es
ist die Frage gerechtfertigt, ob nicht gerade die Consumtion auf
ein Correalitätsverhältnisz im Sinne der una obligatio hindeute?
Wenn aber die causa der adpromissio, potestas etc. eine beson
dere Obligation erzeugt, dann läszt sie sich auch nicht mehr zu
einer „unselbständigen" herabdrücken, um so die Einheit dieser
causa mit der der Hauptschuld zu erzielen; ebenso hält es dann
schwer, die Identität des Inhalts dieser besonderen Obligation
mit der der Hauptschuld zu retten, und nicht vielmehr der durch
die besondere causa erzeugten besonderen Obligation einen be
sonderen Inhalt zu geben, wie dies von mehreren Seiten geschieht.
Erscheinen demnach die Fälle der accessorischen Obliga
tion nicht geeignet, um daraus Schlüsse für die vermeintlich von
ihr verschiedene Correalobligation zu ziehen, so verschwindet
mit dem Fallenlassen der Einheit der letzteren jeder Anhalts
punkt zur Erklärung der verschiedenen Wirkung der Litisconte
station innerhalb des Kreises der Solidarität; denn Identität des
Inhaltes liegt auch bei der sog. unächten Solidarität vor und ist
nicht blosz eine, zufallige"; und während die Einheit der „causa
hier ebenfalls als möglich behauptet wird, fehlt gerade sie bei
der accessorischen Obligation ungeachtet der hier eintretenden
Consumtion.