Full text: Revision der Lehre von der Theilbarkeit und Untheilbarkeit auf dem Rechtsgebiete

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Form gültig ist (l. 16 D. de leg. II). Dasz aber die alternative 
Fassung beim Vermächtnisz eine passive Correalität zu begrün 
den vermöge, kann mit Rücksicht auf l. 8 § I D. de leg. I., l. 25 
pr. D. de leg. III. nicht bezweifelt werden (Czyhlarz S. 100, siehe 
auch Huschke Zeitschr. f. Civ. R. u. Proz. N. F. 4. Bd. S. 412). 
Deszhalb aber kann die Form „et" in der cit. l. 9 pr. nicht mit 
Huschke (a. a. O.S. 412) als der „eigentlich adäquate Ausdruck 
für die testamentarische Begründung einer passiven Correalobli 
gation" betrachtet werden. Denn die Form „dato" allein ver 
möchte wol nicht die mit der Form „danto" verbundene Thei 
lung (vgl. l. 122 § I D. de leg. I.) zu hindern; vermöchte sie es 
aber, so wäre nicht einzusehen, warum jene Form gerade nach 
Huschke (S. 406) in die Correalitätsform „Titius X, eadem X 
Maevius Sempronio dato" aufgelöst werden sollte, und nicht in 
die mit der Erzeugung zweier verschiedener Obligationen auf 
je X verbundene Form „Titius X, Maevius X Sempronio dato" 
Die Fälle der accessorischen Obligation sollen, un 
geachtet der behaupteten (totalen oder partiellen) Identität ihres 
Inhaltes mit dem der Hauptschuld, blosz wegen ihrer Abhängig 
keit von letzterer, aus dem Kreise der Correalität ausgeschieden 
und nur als „der Correalität verwandte Fälle" anzusehen sein 
§ I1 lit. A). Wenn hiemit auch die Idee der Erstreckung der 
Obligation des Hauptschuldners auf den Nebenschuldner (oben 
S. 122 A. 1) abgewiesen ist, wird anderseits doch wieder die be 
sondere causa der Nebenschuld (adpromissio, potestas) als eine 
„unselbständige" erklärt, sofern sie nur das Medium der Er 
streckung der Haftung vom Hauptschuldner auf den Ne 
benschuldner sei (§§ 13-15). Wie soll aber die Haftung von 
einer Person auf eine andere erstreckt werden, ohne dasz die 
Obligation selbst davon berührt wird? Diese beiden Mo 
mente können nicht als selbstandige einander gegenüber gestellt 
werden. 
Ebenso soll die „wegen Untheilbarkeit des Gegen 
standes eintretende Solidarität" ungeachtet der Iden 
titât in causa, Inhalt, potestas, sich von der Correalitât prinzipiell 
dadurch unterscheiden, dasz sie nicht beabsichtigt, sondern nur 
„ein unvermeidlicher Nothbehelf" sei, — während allerdings, 
wenn von Anfang Mehrere etwas Untheilbares versprechen oder
	        
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