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Form gültig ist (l. 16 D. de leg. II). Dasz aber die alternative
Fassung beim Vermächtnisz eine passive Correalität zu begrün
den vermöge, kann mit Rücksicht auf l. 8 § I D. de leg. I., l. 25
pr. D. de leg. III. nicht bezweifelt werden (Czyhlarz S. 100, siehe
auch Huschke Zeitschr. f. Civ. R. u. Proz. N. F. 4. Bd. S. 412).
Deszhalb aber kann die Form „et" in der cit. l. 9 pr. nicht mit
Huschke (a. a. O.S. 412) als der „eigentlich adäquate Ausdruck
für die testamentarische Begründung einer passiven Correalobli
gation" betrachtet werden. Denn die Form „dato" allein ver
möchte wol nicht die mit der Form „danto" verbundene Thei
lung (vgl. l. 122 § I D. de leg. I.) zu hindern; vermöchte sie es
aber, so wäre nicht einzusehen, warum jene Form gerade nach
Huschke (S. 406) in die Correalitätsform „Titius X, eadem X
Maevius Sempronio dato" aufgelöst werden sollte, und nicht in
die mit der Erzeugung zweier verschiedener Obligationen auf
je X verbundene Form „Titius X, Maevius X Sempronio dato"
Die Fälle der accessorischen Obligation sollen, un
geachtet der behaupteten (totalen oder partiellen) Identität ihres
Inhaltes mit dem der Hauptschuld, blosz wegen ihrer Abhängig
keit von letzterer, aus dem Kreise der Correalität ausgeschieden
und nur als „der Correalität verwandte Fälle" anzusehen sein
§ I1 lit. A). Wenn hiemit auch die Idee der Erstreckung der
Obligation des Hauptschuldners auf den Nebenschuldner (oben
S. 122 A. 1) abgewiesen ist, wird anderseits doch wieder die be
sondere causa der Nebenschuld (adpromissio, potestas) als eine
„unselbständige" erklärt, sofern sie nur das Medium der Er
streckung der Haftung vom Hauptschuldner auf den Ne
benschuldner sei (§§ 13-15). Wie soll aber die Haftung von
einer Person auf eine andere erstreckt werden, ohne dasz die
Obligation selbst davon berührt wird? Diese beiden Mo
mente können nicht als selbstandige einander gegenüber gestellt
werden.
Ebenso soll die „wegen Untheilbarkeit des Gegen
standes eintretende Solidarität" ungeachtet der Iden
titât in causa, Inhalt, potestas, sich von der Correalitât prinzipiell
dadurch unterscheiden, dasz sie nicht beabsichtigt, sondern nur
„ein unvermeidlicher Nothbehelf" sei, — während allerdings,
wenn von Anfang Mehrere etwas Untheilbares versprechen oder