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nisse" herausstellt (§§ 1, 2), ein Unterschied im Inhalte der Obli
gation sich gründen soll, insbesondere wie das für die Correalität
allerdings relevante und als solches von Czyhlarz überzeugend
begründete Moment der Einheit des Begründungsaktes für sich
allein, als „causa" gedacht, also abgesehen von seiner Bedeutung
als Ausdruck des auf eine einzige Obligation gerichteten Partei
willens, besondere Wirkungen erzeugen soll; denn der Hinweis
darauf, dasz „die unitas actus auch sonst bei zusammengesetzten
Geschäften Realität im Rechte hat" (S. 72), dürfte doch kaum
ausreichen.
Die Correalität bei den materiellen Verträgen anlan
gend (§ 9), könnte die Möglichkeit der Begründung derselben
durch ein bloszes pactum adjectum nur dann eingeräumt werden,
wenn die Einheit des Aktes allein auch die Einheit des Vertrags
verhältnisses bewirken würde, wofür aber die quotenweise Haf
tung beim Kauf, Darlehen, nicht spricht; jene Einheit resultirt
also hier erst aus der Festsetzung der Correalität in unserem
Sinne, ist also nicht das Product eines eigentlichen pactum ad
jectum (oben S. 125 A. 3). Und von diesem Standpunkte ver
schwindet auch die von Czyhlarz selbst (S. 91) zugegebene
Schwierigkeit beim Depositum.
Was die Correalität beim Vermächtnisz betrifft (S. 10),
so musz Verfasser in der l. 9 pr. D. duob. r. (45, 2) an der Ver
änderung des „et" in „aut" (oben S. 121 A. 1) festhalten - vgl.
Ribbentrop Corr. Obl. S. 118, 119 -. Denn mag auch die
alternative Fassung beim Vermächtnisz nicht als der adäquate
Ausdruck der Correalität betrachtet werden, so musz doch schon
hinsichtlich der vom Erblasser für die active Correalität gebrauch
ten Alternativform betont werden, dasz sie keineswegs identisch ist
mit der entsprechenden Form bei der Stipulation, die allerdings,
wenn jeder der correi nicht blosz für sich, sondern auch für
den anderen stipulirt, im Gegensatz zu der in pr. J. de duob. reis
(3, 16) vorgeschriebenen Form, verschiedene Forderungen mit
je einem solutionis causa adjectus erzeugen musz, - wie denn
auch die von einem gemeinschaftlichen Sklaven auf seine Herren
gestellte Alternativstipulation die letztere Wirkung nicht hervor
bringt, mag auch hier die Stipulation selbst ungültig sein (l. 9
§ 1 D. de stip. serv. 45, 3), während ein Vermächtnisz in dieser