Full text: Revision der Lehre von der Theilbarkeit und Untheilbarkeit auf dem Rechtsgebiete

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nisse" herausstellt (§§ 1, 2), ein Unterschied im Inhalte der Obli 
gation sich gründen soll, insbesondere wie das für die Correalität 
allerdings relevante und als solches von Czyhlarz überzeugend 
begründete Moment der Einheit des Begründungsaktes für sich 
allein, als „causa" gedacht, also abgesehen von seiner Bedeutung 
als Ausdruck des auf eine einzige Obligation gerichteten Partei 
willens, besondere Wirkungen erzeugen soll; denn der Hinweis 
darauf, dasz „die unitas actus auch sonst bei zusammengesetzten 
Geschäften Realität im Rechte hat" (S. 72), dürfte doch kaum 
ausreichen. 
Die Correalität bei den materiellen Verträgen anlan 
gend (§ 9), könnte die Möglichkeit der Begründung derselben 
durch ein bloszes pactum adjectum nur dann eingeräumt werden, 
wenn die Einheit des Aktes allein auch die Einheit des Vertrags 
verhältnisses bewirken würde, wofür aber die quotenweise Haf 
tung beim Kauf, Darlehen, nicht spricht; jene Einheit resultirt 
also hier erst aus der Festsetzung der Correalität in unserem 
Sinne, ist also nicht das Product eines eigentlichen pactum ad 
jectum (oben S. 125 A. 3). Und von diesem Standpunkte ver 
schwindet auch die von Czyhlarz selbst (S. 91) zugegebene 
Schwierigkeit beim Depositum. 
Was die Correalität beim Vermächtnisz betrifft (S. 10), 
so musz Verfasser in der l. 9 pr. D. duob. r. (45, 2) an der Ver 
änderung des „et" in „aut" (oben S. 121 A. 1) festhalten - vgl. 
Ribbentrop Corr. Obl. S. 118, 119 -. Denn mag auch die 
alternative Fassung beim Vermächtnisz nicht als der adäquate 
Ausdruck der Correalität betrachtet werden, so musz doch schon 
hinsichtlich der vom Erblasser für die active Correalität gebrauch 
ten Alternativform betont werden, dasz sie keineswegs identisch ist 
mit der entsprechenden Form bei der Stipulation, die allerdings, 
wenn jeder der correi nicht blosz für sich, sondern auch für 
den anderen stipulirt, im Gegensatz zu der in pr. J. de duob. reis 
(3, 16) vorgeschriebenen Form, verschiedene Forderungen mit 
je einem solutionis causa adjectus erzeugen musz, - wie denn 
auch die von einem gemeinschaftlichen Sklaven auf seine Herren 
gestellte Alternativstipulation die letztere Wirkung nicht hervor 
bringt, mag auch hier die Stipulation selbst ungültig sein (l. 9 
§ 1 D. de stip. serv. 45, 3), während ein Vermächtnisz in dieser
	        
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