Volltext : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

nur  in  der  Erkenntnisz  des  Wesens  des  Mitbesitzes  ihre  besriedigende -
  Erklärung:  in  jenen  Fällen  nemlich,  wo  das  Miteigenthum
erworben  und  verloren  wird  auf  Grund  des  Factums  des  Besitzes.
Endlich  gibt  es,  wie  sich  im  weiteren  Verlaufe  der  Arbeit  zeigen
wird,  gewisse  eigenthumsartige  Communionsverhältnisse,  die  sich
in  Wirklichkeit  nur  als  (prätorisch  geschützte)  Besitzverhältnisse
herausstellen.Der -
  Satz  der  Quellen,  dasz  eine  possessio  plurium  in  solidum -
  ebenso  wenig,  als  ein  dominium  plurium  in  solidum,  möglich
sei,  wurde  bereits  früher')  aus  der  Natur  der  Sache  erklärt:  in
dem  Sinne,  dasz  an  einer  und  derselben  Sache  nur  Ein  Besitz
denkbar  sei.  Wenn  gleichwol  in  den  Quellen  eine  possessio  plurium -
  pro  partibus  indivisis,  von  den  Neueren  compossessio  genannt, ¬
  anerkannt  wird,  so  frägt  es  sich  um  die  Natur  und  das
Wesen  derselben.
Die  herrschende  Lehre  bringt  auch  hier  ihre  Auffassung
der  intellectuellen  Theilung  zur  Geltung,  sei  es  dasz  von  einer
Theilung  der  Herrschaft,  des  Inhalts  derselben,  des  Herrschaftswillens, -
  sei  es  dass  von  Theilung  der  Sache  gesprochen  wird.
Gegen  diese  Auffassung  gilt  all'  dasjenige,  was  hierüber  in  der
ersten  Abtheilung  bemerkt  wurde;  die  Schwierigkeiten  aber
welche  sich  vom  Standpunkte  derselben  nach  allen  Seiten  ergeben, ¬
  mögen  es  zum  nicht  geringsten  Theile  verschuldet  haben,
dasz  von  einigen  Schriftstellern  die  Möglichkeit  des  Mitbesitzes
als  solchen  geradezu  geleugnet  wurde,  -  allerdings  die  einfachste
Lösung  des  Problems,  aber  auch  nur  der  Ausdruck  der  Verzweiflung, -
  die  Schwierigkeit  zu  überwinden.
Der  Erste,  welcher  diesen  Standpunkt  mit  Bewusztsein  verDer ¬
  Grundgedanke  seiner  Ausführung  ist  zwar
tritt,  ist  Büff?)
schon  von  anderer  Seite  sofort  abgelehnt  worden3);  es  ist  aber
von  Interesse,  den  Irrwegen  nachzugehen,  auf  welchen  es  möglich -
  war,  zu  einem  derartigen  Resultate  zu  gelangen;  denn  auch
dem  Irrthum  wohnt  nicht  selten  eine  zähe  Lebenskraft  inne.
Savigny  *)  hatte  gemeint,  der  Grund,  warum  bei  den
*)  1.  Abth.  8  28.
*)  Archiv  f.  prakt.  R.  W.  N.  F.  III.  S.  115  fg.
*)  Hesse  a.  a.  O.  IV.  S.  114  fg.
*  D.  Recht  des  Besitzes  7.  Aufl.  S.  170,  171.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer