nur in der Erkenntnisz des Wesens des Mitbesitzes ihre besriedigende -
Erklärung: in jenen Fällen nemlich, wo das Miteigenthum
erworben und verloren wird auf Grund des Factums des Besitzes.
Endlich gibt es, wie sich im weiteren Verlaufe der Arbeit zeigen
wird, gewisse eigenthumsartige Communionsverhältnisse, die sich
in Wirklichkeit nur als (prätorisch geschützte) Besitzverhältnisse
herausstellen.Der -
Satz der Quellen, dasz eine possessio plurium in solidum -
ebenso wenig, als ein dominium plurium in solidum, möglich
sei, wurde bereits früher') aus der Natur der Sache erklärt: in
dem Sinne, dasz an einer und derselben Sache nur Ein Besitz
denkbar sei. Wenn gleichwol in den Quellen eine possessio plurium -
pro partibus indivisis, von den Neueren compossessio genannt, ¬
anerkannt wird, so frägt es sich um die Natur und das
Wesen derselben.
Die herrschende Lehre bringt auch hier ihre Auffassung
der intellectuellen Theilung zur Geltung, sei es dasz von einer
Theilung der Herrschaft, des Inhalts derselben, des Herrschaftswillens, -
sei es dass von Theilung der Sache gesprochen wird.
Gegen diese Auffassung gilt all' dasjenige, was hierüber in der
ersten Abtheilung bemerkt wurde; die Schwierigkeiten aber
welche sich vom Standpunkte derselben nach allen Seiten ergeben, ¬
mögen es zum nicht geringsten Theile verschuldet haben,
dasz von einigen Schriftstellern die Möglichkeit des Mitbesitzes
als solchen geradezu geleugnet wurde, - allerdings die einfachste
Lösung des Problems, aber auch nur der Ausdruck der Verzweiflung, -
die Schwierigkeit zu überwinden.
Der Erste, welcher diesen Standpunkt mit Bewusztsein verDer ¬
Grundgedanke seiner Ausführung ist zwar
tritt, ist Büff?)
schon von anderer Seite sofort abgelehnt worden3); es ist aber
von Interesse, den Irrwegen nachzugehen, auf welchen es möglich -
war, zu einem derartigen Resultate zu gelangen; denn auch
dem Irrthum wohnt nicht selten eine zähe Lebenskraft inne.
Savigny *) hatte gemeint, der Grund, warum bei den
*) 1. Abth. 8 28.
*) Archiv f. prakt. R. W. N. F. III. S. 115 fg.
*) Hesse a. a. O. IV. S. 114 fg.
* D. Recht des Besitzes 7. Aufl. S. 170, 171.