Volltext : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

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Uebelstand  einer  theilweisen  Freiheit,  sie  folgt  nicht  aus  der
Natur  des  Miteigenthums,  wie  sschon  der  Umstand  beweist,  dasz
auch  ältere  Juristen  das  Mittel  der  Zwangsentäuszerung  vorschlagen ¬
  konnten.*)
Aber  auch  diese  Argumentation  leidet  an  einem  logischen
Fehler.  Wenn  es  nemlich  auch  wahr  ist,  dasz  der  einzelne  Miteigenthümer ¬
  weder  den  Sklaven  frei  zu  machen  noch  demselben
einen  Theil  der  Freiheit  zu  verschaffen  vermag,  so  wäre  die
Accrescenz  deszwe  gen  noch  immer  keine  Nothwendigkeit
gewesen.  Ganz  abgesehen  von  dem  Mittel  der  Zwangsentäuszerung, -
  welches  im  favor  libertatis  seinen  Grund  hat,  wäre  einmal
—  so  sollte  man  meinen  -  der  für  die  unfeierliche  Freilassung
von  den  meisten  römischen  Juristen  eingeschlagene  Weg  offengestanden, -
  den  Act  des  einzelnen  Miteigenthümers  ganz  für  unwirksam ¬
  zu  erklären,  den  Sklaven  also  auch  im  Miteigenthum
des  Manumittenten  verbleiben  zu  lassen.  Es  spricht  aber  ein
noch  viel  entscheidenderer  Umstand  gegen  jene  Begründung  der
Accrescenz.  In  jeder  Freilassung  liegen,  wie  schon  Göschen  2)
betont  hat,  zwei  Momente:  der  Verlust  des  Eigenthums  für  den
Manumittenten,  und  die  Begründung  der  Freiheit  für  den  Sklaven; ¬
  erstere  Wirkung  aber  kann  offenbar  auch  eintreten  ohne
die  letzere.  Daraus  ergibt  sich  Folgendes:  konnte  auch  der  einzelne -
  Miteigenthümer  nicht  die  Freiheit  des  Sklaven  bewirken.
so  konnte  er  sich  doch  seines  Eigenthums  an  demselben  begeben. -
  Indem  man  ferner  der  feierlichen  Freilassung  jedenfalls
die  Wirkung  des  Eigenthumsverlustes  für  den  Manumittenten
beilegte,  konnte  diese  Wirkung  auch  bei  der  Freilassung  durch
einen  einzelnen  Miteigenthümer  in  Bezug  auf  seine  pars  eintreten. ¬
  Was  muszte  nun  das  Schicksal  dieser  pars  sein?  Wer  auf
dem  Standpunkte  steht,  dasz  die  Dereliction  eines  Eigenthumsantheiles -
  durch  den  Miteigenthümer  denselben  herrenlos  mache,3
der  müszte  consequent  sagen:  es  tritt  zwar  nicht  ein  pro  parte
in  libertate  morari  des  Sklaven  ein,  vielmehr  bleibt  derselbe
ganz  ein  Sklave;  er  steht  aber  pro  parte  im  Eigenthum  des
*)  Göppert  a.  a.  O.  S.  50,  Eck  a.  a.  O.  S.  95,  Böcking  a.  a.  O.
S.  36,  37.
*)  A.  a.  O.  S.  253,  254.
*)  So  Göppert,  Eck;  dagegen  Böcking;  s.  oben.
            
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