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Uebelstand einer theilweisen Freiheit, sie folgt nicht aus der
Natur des Miteigenthums, wie sschon der Umstand beweist, dasz
auch ältere Juristen das Mittel der Zwangsentäuszerung vorschlagen ¬
konnten.*)
Aber auch diese Argumentation leidet an einem logischen
Fehler. Wenn es nemlich auch wahr ist, dasz der einzelne Miteigenthümer ¬
weder den Sklaven frei zu machen noch demselben
einen Theil der Freiheit zu verschaffen vermag, so wäre die
Accrescenz deszwe gen noch immer keine Nothwendigkeit
gewesen. Ganz abgesehen von dem Mittel der Zwangsentäuszerung, -
welches im favor libertatis seinen Grund hat, wäre einmal
— so sollte man meinen - der für die unfeierliche Freilassung
von den meisten römischen Juristen eingeschlagene Weg offengestanden, -
den Act des einzelnen Miteigenthümers ganz für unwirksam ¬
zu erklären, den Sklaven also auch im Miteigenthum
des Manumittenten verbleiben zu lassen. Es spricht aber ein
noch viel entscheidenderer Umstand gegen jene Begründung der
Accrescenz. In jeder Freilassung liegen, wie schon Göschen 2)
betont hat, zwei Momente: der Verlust des Eigenthums für den
Manumittenten, und die Begründung der Freiheit für den Sklaven; ¬
erstere Wirkung aber kann offenbar auch eintreten ohne
die letzere. Daraus ergibt sich Folgendes: konnte auch der einzelne -
Miteigenthümer nicht die Freiheit des Sklaven bewirken.
so konnte er sich doch seines Eigenthums an demselben begeben. -
Indem man ferner der feierlichen Freilassung jedenfalls
die Wirkung des Eigenthumsverlustes für den Manumittenten
beilegte, konnte diese Wirkung auch bei der Freilassung durch
einen einzelnen Miteigenthümer in Bezug auf seine pars eintreten. ¬
Was muszte nun das Schicksal dieser pars sein? Wer auf
dem Standpunkte steht, dasz die Dereliction eines Eigenthumsantheiles -
durch den Miteigenthümer denselben herrenlos mache,3
der müszte consequent sagen: es tritt zwar nicht ein pro parte
in libertate morari des Sklaven ein, vielmehr bleibt derselbe
ganz ein Sklave; er steht aber pro parte im Eigenthum des
*) Göppert a. a. O. S. 50, Eck a. a. O. S. 95, Böcking a. a. O.
S. 36, 37.
*) A. a. O. S. 253, 254.
*) So Göppert, Eck; dagegen Böcking; s. oben.