Volltext : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

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sein  soll,  würde  sich  als  Folge  jenes  Eigenthumsverlustes  die
Herrenlosigkeit  der  verlorenen  pars  ergeben,  während  die  Annahme ¬
  der  Ungetheiltheit  des  Rechts  beim  Miteigenthum  mit
Nothwendigkeit  zur  Accrescenz  führt.  Beide  Meinungen  sind
in  der  Literatur  vertreten,  u.  z.  sogar  unabhängig  von  der  Auffassung ¬
  des  Wesens  der  Intellectualtheilung.
Was  nun  den  Fall  der  Dereliction  von  Seite  eines  Miteigenthümers ¬
  betrifft,  so  wurde  bereits  früher  aus  der  hierüber
handelnden  1.  3  pro  derel.  der  Nachweis  geführt,  dasz  die  Folge
derselben  Accrescenz  zu  Gunsten  des  verbleibenden  Miteigenthümers ¬
  sei;  und  wir  stehen  nicht  an,  hierin  einen  Hauptbeweis ¬
  für  die  Existenz  eines  Accrescenzrechts  unter  Lebenden
zu  erblicken.  Diesem  Falle  aber  kommt  juristisch  gleich  der  der
Verwirkung  eines  Eigenthumsantheile
Ein  weiterer  Beweis  liegt  in  der  Bestimmung  des  römischen
Rechts  über  die  Freilassung  eines  gemeinschaftlichen
Sklaven  Seitens  eines  der  Miteigenthümer.2)
Nach  älterem  Rechte  war  in  diesem  Falle  zu  unterscheiden ¬
  zwischen  der  feierlichen  und  unfeierlichen  Freilassung. ¬
  Bei  ersterer  ging  für  den  Freilassenden  dessen  Antheil
verloren  und  wuchs  dem  Genossen  zu:  so  nach  dem  Zeugnisz ¬
  sämmtlicher  cit.  Quellenstellen  3);  bei  letzterer  war  der  einleitige -
  Act  des  Miteigenthümers  nichtig  und  unwirksam,
der  Freilassende  behielt  sein  Miteigenthum:  so  nach  der  Ansicht
der  meisten  römischen  Juristen  („plerisque  placuit",  Ulp.  l.  c.)
während  Proculus  sich  auch  in  diesem  Fall  für  die  Accrescenz
*)  Vgl.  Girtanner  a.  a.  O.  S.  262.  Dieser  Fall  ist  aber  nicht  praktisch,  sofern ¬
  ein  Successor  für  die  verwirkte  pars  vom  Gesetze  bestimmt  ist,  und  wäre  es  auch
der  andere  Theilhaber:  l.  52  8  10  pro  socio  (17,  2),  l.  4  C.  de  aedific.  (8,  10).
*)  Fr.  Dosith.  10,  Pauli  r.  s.  IV.  12.  1,  Ulpian.  fr.  I.  18,  8  4  J.  de
donat.
(2,  7),  l.  1  pr.  —  8  7  C.  de  comm.  serv.  manum.  (7,  7).
3)  Nur  nach  dem  Berichte  Justinian's  in  1.  1  pr.  C.  cit.  soll  bereits
Sextus  Aelius  sich  für  eine  Zwangsveräuszerung  entschieden  haben.  Vgl.  hierüber ¬
  Göschen  Zeitschr.  f.  gesch.  Rechtsw.  III.  S.  261,  262;  ferner  schon
Cujacius  recit.  solemn.  seu  comment.  ad  tit.  7  ex  lib.  7  Cod.  de  comm.
serv.  man.  (Francof.  1605).  Zu  den  in  diesen  Schriften  cit.  Stellen  über  andere
Fälle  der  Zwangsentäuszerung  s.  auch  l.  17  8  1  de  nox.  act.  (9,  4),  wonach
dieselbe  durch  den  Prätor  auch  gegen  den  Usufructuar  eines  vom  Herrn  noxae
gegebenen  Sklaven  verfügt  werden  konnte.
            
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