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sein soll, würde sich als Folge jenes Eigenthumsverlustes die
Herrenlosigkeit der verlorenen pars ergeben, während die Annahme ¬
der Ungetheiltheit des Rechts beim Miteigenthum mit
Nothwendigkeit zur Accrescenz führt. Beide Meinungen sind
in der Literatur vertreten, u. z. sogar unabhängig von der Auffassung ¬
des Wesens der Intellectualtheilung.
Was nun den Fall der Dereliction von Seite eines Miteigenthümers ¬
betrifft, so wurde bereits früher aus der hierüber
handelnden 1. 3 pro derel. der Nachweis geführt, dasz die Folge
derselben Accrescenz zu Gunsten des verbleibenden Miteigenthümers ¬
sei; und wir stehen nicht an, hierin einen Hauptbeweis ¬
für die Existenz eines Accrescenzrechts unter Lebenden
zu erblicken. Diesem Falle aber kommt juristisch gleich der der
Verwirkung eines Eigenthumsantheile
Ein weiterer Beweis liegt in der Bestimmung des römischen
Rechts über die Freilassung eines gemeinschaftlichen
Sklaven Seitens eines der Miteigenthümer.2)
Nach älterem Rechte war in diesem Falle zu unterscheiden ¬
zwischen der feierlichen und unfeierlichen Freilassung. ¬
Bei ersterer ging für den Freilassenden dessen Antheil
verloren und wuchs dem Genossen zu: so nach dem Zeugnisz ¬
sämmtlicher cit. Quellenstellen 3); bei letzterer war der einleitige -
Act des Miteigenthümers nichtig und unwirksam,
der Freilassende behielt sein Miteigenthum: so nach der Ansicht
der meisten römischen Juristen („plerisque placuit", Ulp. l. c.)
während Proculus sich auch in diesem Fall für die Accrescenz
*) Vgl. Girtanner a. a. O. S. 262. Dieser Fall ist aber nicht praktisch, sofern ¬
ein Successor für die verwirkte pars vom Gesetze bestimmt ist, und wäre es auch
der andere Theilhaber: l. 52 8 10 pro socio (17, 2), l. 4 C. de aedific. (8, 10).
*) Fr. Dosith. 10, Pauli r. s. IV. 12. 1, Ulpian. fr. I. 18, 8 4 J. de
donat.
(2, 7), l. 1 pr. — 8 7 C. de comm. serv. manum. (7, 7).
3) Nur nach dem Berichte Justinian's in 1. 1 pr. C. cit. soll bereits
Sextus Aelius sich für eine Zwangsveräuszerung entschieden haben. Vgl. hierüber ¬
Göschen Zeitschr. f. gesch. Rechtsw. III. S. 261, 262; ferner schon
Cujacius recit. solemn. seu comment. ad tit. 7 ex lib. 7 Cod. de comm.
serv. man. (Francof. 1605). Zu den in diesen Schriften cit. Stellen über andere
Fälle der Zwangsentäuszerung s. auch l. 17 8 1 de nox. act. (9, 4), wonach
dieselbe durch den Prätor auch gegen den Usufructuar eines vom Herrn noxae
gegebenen Sklaven verfügt werden konnte.