60 Abschn. II. Wirkungen d. RZ. u. VW. II. Im Vermögensrecht.
einer Novation bei bedingten Legaten und Fideicommissen ohne
alle Einschränkung anerkannt. S. auch L. 21 D. de acceptil. ¬
46, 4 u. a.9
All' diesen Schwierigkeiten würden wir entgehen, wenn wir
in L. 41 cit. mit Haloander und der Vulgata statt delegari: legari ¬
lesen dürften. Dann würde die Stelle vom Vindicationslegat ¬
handeln und gäbe einen ganz guten Sinn. Denn bei dem
bedingten Vindicationslegat ist der Legatar vor Erfüllung der
Bedingung nicht Eigentümer, kann also auch die Sache nicht
per vindicationem weiter legiren (Gai. II, 196). An dem Wort:
deberi, das auf ein Damnationslegat hinzuweisen scheint, dürften
wir keinen Anstoß nehmen; denn man weiß, in wie allgemeinem
Sinne dieser Ausdruck, namentlich in der Verbindung: legatum
deberi gebraucht wird. So kommt er z. B. auch ganz in derselben ¬
Weise bei einem ganz unzweifelhaften Vindicationslegat
vor in L. 13 D. quando dies leg. 36, 2 („Sive illud factum fuerit, ¬
sive non suerit, illi do lego.").
Allein der Annahme dieser Lesart stehen sehr entscheidend
die Basiliken entgegen, die hier ugégegJæe (das griechische
Kunstwort für novari) haben 94). So werden wir denn doch wol
bei delegari bleiben müssen. Wir müssen dann die Stelle so erklären, ¬
wie es für diesen Fall schon die Glosse thut: es sei keine
93) Dagegen kann man sich auch nicht auf L. 4 D. de transact. 2, 15
berufen. Denn wenn dort Ulpian von praecedentes obligationes
spricht, so meint er offenbar solche, die auf einem der Aquil'ana
stipulatio vorhergehenden Grunde beruhen, und bei denen man daher
annehmen kann, daß sich die Absicht der Parteien auf sie erstreckte.
Ueber eine ähnliche Sprachweise beim statuliber s. L. 69 §. 1 D. de
evict. 21, 2 vgl. L. 91 D. de V. 0. 45, 1. — Warum übrigens
das Verhältniß bei der novatio ein anderes ist als bei der acceptilatio, ¬
wol diese, nicht aber jene eine bereits bestehende Forderung voraussezt: ¬
das ist hier nicht näher zu erörtern. Es leuchtet übrigens
ziemlich von selbst ein, wenn man nur bedenkt, daß es sich bei der
acceptilatio blos um Aufhebung, und zwar erdichtete Erfüllung,
bei der novatio dagegen daneben auch sehr wesentlich um Begründung
einer Verbindlichkeit handelt.
94) Bas. XLIV, 19, 40 (ed. Heimb. IV. p. 444.) Die Stelle lautet
vollständig: Tà aioà уаra uеrа kвBab tis aios
оооbуоal. оуеу оо uеарооеооa lу о еaSо
divayrat. J. e. Legata conditionalia post conditionis exitum debentur. ¬
Ideo interim delegari non possunt.