Objekt : Fitting, Hermann: Ueber den Begriff der Rückziehung

60  Abschn.  II.  Wirkungen  d.  RZ.  u.  VW.  II.  Im  Vermögensrecht.
einer  Novation  bei  bedingten  Legaten  und  Fideicommissen  ohne
alle  Einschränkung  anerkannt.  S.  auch  L.  21  D.  de  acceptil. ¬
  46,  4  u.  a.9
All'  diesen  Schwierigkeiten  würden  wir  entgehen,  wenn  wir
in  L.  41  cit.  mit  Haloander  und  der  Vulgata  statt  delegari:  legari ¬
  lesen  dürften.  Dann  würde  die  Stelle  vom  Vindicationslegat ¬
  handeln  und  gäbe  einen  ganz  guten  Sinn.  Denn  bei  dem
bedingten  Vindicationslegat  ist  der  Legatar  vor  Erfüllung  der
Bedingung  nicht  Eigentümer,  kann  also  auch  die  Sache  nicht
per  vindicationem  weiter  legiren  (Gai.  II,  196).  An  dem  Wort:
deberi,  das  auf  ein  Damnationslegat  hinzuweisen  scheint,  dürften
wir  keinen  Anstoß  nehmen;  denn  man  weiß,  in  wie  allgemeinem
Sinne  dieser  Ausdruck,  namentlich  in  der  Verbindung:  legatum
deberi  gebraucht  wird.  So  kommt  er  z.  B.  auch  ganz  in  derselben ¬
  Weise  bei  einem  ganz  unzweifelhaften  Vindicationslegat
vor  in  L.  13  D.  quando  dies  leg.  36,  2  („Sive  illud  factum  fuerit, ¬
  sive  non  suerit,  illi  do  lego.").
Allein  der  Annahme  dieser  Lesart  stehen  sehr  entscheidend
die  Basiliken  entgegen,  die  hier  ugégegJæe  (das  griechische
Kunstwort  für  novari)  haben  94).  So  werden  wir  denn  doch  wol
bei  delegari  bleiben  müssen.  Wir  müssen  dann  die  Stelle  so  erklären, ¬
  wie  es  für  diesen  Fall  schon  die  Glosse  thut:  es  sei  keine
93)  Dagegen  kann  man  sich  auch  nicht  auf  L.  4  D.  de  transact.  2,  15
berufen.  Denn  wenn  dort  Ulpian  von  praecedentes  obligationes
spricht,  so  meint  er  offenbar  solche,  die  auf  einem  der  Aquil'ana
stipulatio  vorhergehenden  Grunde  beruhen,  und  bei  denen  man  daher
annehmen  kann,  daß  sich  die  Absicht  der  Parteien  auf  sie  erstreckte.
Ueber  eine  ähnliche  Sprachweise  beim  statuliber  s.  L.  69  §.  1  D.  de
evict.  21,  2  vgl.  L.  91  D.  de  V.  0.  45,  1.  —  Warum  übrigens
das  Verhältniß  bei  der  novatio  ein  anderes  ist  als  bei  der  acceptilatio, ¬
  wol  diese,  nicht  aber  jene  eine  bereits  bestehende  Forderung  voraussezt: ¬
  das  ist  hier  nicht  näher  zu  erörtern.  Es  leuchtet  übrigens
ziemlich  von  selbst  ein,  wenn  man  nur  bedenkt,  daß  es  sich  bei  der
acceptilatio  blos  um  Aufhebung,  und  zwar  erdichtete  Erfüllung,
bei  der  novatio  dagegen  daneben  auch  sehr  wesentlich  um  Begründung
einer  Verbindlichkeit  handelt.
94)  Bas.  XLIV,  19,  40  (ed.  Heimb.  IV.  p.  444.)  Die  Stelle  lautet
vollständig:  Tà  aioà  уаra  uеrа    kвBab  tis  aios
оооbуоal.  оуеу  оо  uеарооеооa  lу  о  еaSо
divayrat.  J.  e.  Legata  conditionalia  post  conditionis  exitum  debentur. ¬
  Ideo  interim  delegari  non  possunt.
            
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