Volltext : Gohl, Johann Daniel: Johann Daniel Gohlens ... alias Caspar Melchior Blazers Compendium Oder Kurtze Einleitung Zur Praxi Clinica

§  19.  Bürgschaft.  Zinsen.  Abtretung  der  Forderung  ec.  117
§  19.
Bürgschaft.  Zinsen.  Abtretung  der  Forderung.
Konventionalstrafe.
1)  Für  die  Verpflichtungen  des  Bürgen  ist  hinsichtlich  des
Gegenstandes  und  Inhaltes  der  schuldigen  Leistung,  also  in  objektiver ¬
  Beziehung,  das  für  die  Verbindlichkeiten  des  Hauptschuldners ¬
  geltende  Recht  maßgebend,  da  der  Bürgschaft  ein
akzessorischer  Karakter  im  Verhältniß  zur  Hauptschuld  zukommt.
In  dieser  Einschränkung  ist  es  richtig,  daß  der  Bürge,  soweit  er
für  den  Hauptschuldner  haftet,  sich  dem  für  des  letzteren  Verpflichtung ¬
  maßgebenden  Rechte  unterwirft.  Neben  dem  Entstehungsgrunde ¬
  der  Hauptobligation  steht  aber  der  Bürgschaftsvertrag  als
ein  selbständiges  Rechtsgeschäft,  welches  in  Ansehung  der  Form,
der  Auslegung  und  der  Gültigkeit  und  Klagbarkeit  des
daraus  entspringenden  Forderungsrechtes  nach  denjenigen ¬
  Normen  zu  beurtheilen  ist,  unter  welchen  dasselbe  seiner
Natur  nach  steht.  Insbesondere  ist  dies  der  Fall  bezüglich  der
Einrede  der  Vorausklagung,  denn  bei  dieser  handelt  es  sich
nicht  um  den  gemeinsamen  objektiven  Inhalt  der  Haupt-  und  Bürgschaftsverbindlichkeit, ¬
  sondern  um  die  subjektiven  Beziehungen  von
mehreren  Verpflichteten  zum  Gläubiger.  Diese  Frage  ist  materieller
Natur  und  nach  dem  für  den  Bürgschaftsvertrag  maßgebenden ¬
  Rechte  zu  beantworten.  Urth.  des  R.G.  vom
23.  Mai  1883  (Entsch.  Bd.  9  S.  185,  Seuffert,  Archiv  N.  F.
Bd.  9  Nr.  1).  Vgl.  auch  Urtheil  des  R.G.  vom  17.  Januar  1887
(Bolze,  Praxis  2c.  Bd.  5  S.  6).  Ein  Urtheil  des  Oberlandesgerichtes ¬
  zu  Jena  vom  14.  Februar  1828  (Seuffert,  Archiv  Bd.  7
Nr.  278)  hat  die  exceptio  excussionis  lediglich  als  ein  Vertheidigungsmittel ¬
  in  einem  Rechtsstreite,  mithin  als  einen  Bestandtheil ¬
  desselben  angesehen  und  deshalb  die  von  der  gerichtlichen
Rechtsverfolgung  handelnden  Gesetze  als  maßgebend  erachtet.  Diese
Ansicht  ist  aber  schon  durch  v.  Savigny  Bd.  8  S.  271  verworfen, ¬
  desgl.  v.  Holzschuher  Bd.  I  S.  86,  Unger  I  S.  186.
Vgl.  auch  v.  Bar  II  S.  109.
2)  Die  Frage  der  Zinsverbindlichkeit,  d.  h.  der  Ver¬
            
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