§ 19. Bürgschaft. Zinsen. Abtretung der Forderung ec. 117
§ 19.
Bürgschaft. Zinsen. Abtretung der Forderung.
Konventionalstrafe.
1) Für die Verpflichtungen des Bürgen ist hinsichtlich des
Gegenstandes und Inhaltes der schuldigen Leistung, also in objektiver ¬
Beziehung, das für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ¬
geltende Recht maßgebend, da der Bürgschaft ein
akzessorischer Karakter im Verhältniß zur Hauptschuld zukommt.
In dieser Einschränkung ist es richtig, daß der Bürge, soweit er
für den Hauptschuldner haftet, sich dem für des letzteren Verpflichtung ¬
maßgebenden Rechte unterwirft. Neben dem Entstehungsgrunde ¬
der Hauptobligation steht aber der Bürgschaftsvertrag als
ein selbständiges Rechtsgeschäft, welches in Ansehung der Form,
der Auslegung und der Gültigkeit und Klagbarkeit des
daraus entspringenden Forderungsrechtes nach denjenigen ¬
Normen zu beurtheilen ist, unter welchen dasselbe seiner
Natur nach steht. Insbesondere ist dies der Fall bezüglich der
Einrede der Vorausklagung, denn bei dieser handelt es sich
nicht um den gemeinsamen objektiven Inhalt der Haupt- und Bürgschaftsverbindlichkeit, ¬
sondern um die subjektiven Beziehungen von
mehreren Verpflichteten zum Gläubiger. Diese Frage ist materieller
Natur und nach dem für den Bürgschaftsvertrag maßgebenden ¬
Rechte zu beantworten. Urth. des R.G. vom
23. Mai 1883 (Entsch. Bd. 9 S. 185, Seuffert, Archiv N. F.
Bd. 9 Nr. 1). Vgl. auch Urtheil des R.G. vom 17. Januar 1887
(Bolze, Praxis 2c. Bd. 5 S. 6). Ein Urtheil des Oberlandesgerichtes ¬
zu Jena vom 14. Februar 1828 (Seuffert, Archiv Bd. 7
Nr. 278) hat die exceptio excussionis lediglich als ein Vertheidigungsmittel ¬
in einem Rechtsstreite, mithin als einen Bestandtheil ¬
desselben angesehen und deshalb die von der gerichtlichen
Rechtsverfolgung handelnden Gesetze als maßgebend erachtet. Diese
Ansicht ist aber schon durch v. Savigny Bd. 8 S. 271 verworfen, ¬
desgl. v. Holzschuher Bd. I S. 86, Unger I S. 186.
Vgl. auch v. Bar II S. 109.
2) Die Frage der Zinsverbindlichkeit, d. h. der Ver¬