Volltext : ¬Das Miteigenthum in seinen prinzipiellen Einzelbeziehungen (20)

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röm.  Juristen  weder  das  Wort  compossessio  noch  der  Begriff  vorkomme, -
  liege  einfach  darin,  dasz  bei  dem  gemeinschaftlichen
Besitz  Mehrerer  (im  Gegensatze  zum  Besitz  in  solidum)  nur  scheinbar ¬
  dieselbe  Sache  den  Gegenstand  ihres  Besitzes  bilde,  in  Wirklichkeit ¬
  aber  Jeder  einen  Theil  der  Sache  allein,  die  übrigen
Theile  gar  nicht  besitze,  und  der  Umstand,  dasz  diese  Theile
nicht  reell,  sondern  ideell  von  einander  abgesondert  sind,  juristisch
betrachtet  keinen  Unterschied  mache;  dasz  also  Jeder  eine  Sache
für  sich  besitze  und  die  Mehreren  zu  einander  in  dem  Verhältnisz
stehen  wie  die  Besitzer  zweier  Nachbarhäuser!
Büff  nun  bestreitet  wol  mit  Recht,  dasz  beim  Mitbesitz
Jeder  eine  besondere  Sache  besitze,  dies  sei  nur  für  die  reelle
Theilung,  nicht  auch  für  die  ideelle  richtig2);  ja  er  macht  sogar
einen  Ausspruch,  dem  wir  vollständig  beipflichten  könnten:  dass
nicht  von  einem  getheilten  Besitz,  sondern  nur  von  getheilten
Folgen  des  Besitzes  die  Rede  sein  könne2).  Aber  Büff  versteht
dies  in  einem  ganz  anderen  Sinne.  Nach  seiner  Meinung  gibt
es  überhaupt  keinen  Mitbesitz  im  natürlichen  Sinne,  das  blosz
thatsächliche  Verhältnisz  des  Besitzes  kann  nicht  halbirt  gedacht
werden,  es  kann  nicht  gleichzeitig  eine  ideelle  Hälfte  tradirt,  die
andere  zurückbehalten  werden*)
„Der  Mitbesitz  zu  ideellen  Theilen  ist  -  gerade  ein  der
causa  possessionis  oder  der  rechtlichen  Qualifikation  des  Besitzes
angehöriger  Begriff"  5
„und  es  erklärt  sich  dadurch,  dasz
bei  den  Römern  weder  der  Begriff  noch  das  Wort  compossessio
vorkommt,  ihnen  vielmehr  alles  in  dem  Begriff  Miteigenthum
»6)
aufgeht.
Auf  eine  solche  Widerlegung  mochte  Savigny  allerdings
*)  Darnach  hätten  wir  beim  gemeinschaftlichen  Besitze  mehrere  selbständige ¬
  Besitzverhältnisse.  Bei  diesem  Gedanken  machte  sich  offenbar  die  Erinnerung ¬
  an  den  Nieszbrauch,  das  Pfandrecht  Mehrerer  zu  intellektuellen  Theilen ¬
  geltend.
2)  A.  a.  O.  S.  114.
9  S.  116.
4  In  Anm.  3  berust  er  sich  auf  Donell.  comm.  ad  t.  de  V.  O.,  dann
auf  l.  72  de  V.  O.,  wo  aber  in  Bezug  auf  das  fundum  tradie  Übbelohde
d.  L.  v.  d.  untheilb.  Obl.  8  7  zu  vergl.  ist.
*  S.  118.
9  S.  118,  119.
1*
            
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