3
röm. Juristen weder das Wort compossessio noch der Begriff vorkomme, -
liege einfach darin, dasz bei dem gemeinschaftlichen
Besitz Mehrerer (im Gegensatze zum Besitz in solidum) nur scheinbar ¬
dieselbe Sache den Gegenstand ihres Besitzes bilde, in Wirklichkeit ¬
aber Jeder einen Theil der Sache allein, die übrigen
Theile gar nicht besitze, und der Umstand, dasz diese Theile
nicht reell, sondern ideell von einander abgesondert sind, juristisch
betrachtet keinen Unterschied mache; dasz also Jeder eine Sache
für sich besitze und die Mehreren zu einander in dem Verhältnisz
stehen wie die Besitzer zweier Nachbarhäuser!
Büff nun bestreitet wol mit Recht, dasz beim Mitbesitz
Jeder eine besondere Sache besitze, dies sei nur für die reelle
Theilung, nicht auch für die ideelle richtig2); ja er macht sogar
einen Ausspruch, dem wir vollständig beipflichten könnten: dass
nicht von einem getheilten Besitz, sondern nur von getheilten
Folgen des Besitzes die Rede sein könne2). Aber Büff versteht
dies in einem ganz anderen Sinne. Nach seiner Meinung gibt
es überhaupt keinen Mitbesitz im natürlichen Sinne, das blosz
thatsächliche Verhältnisz des Besitzes kann nicht halbirt gedacht
werden, es kann nicht gleichzeitig eine ideelle Hälfte tradirt, die
andere zurückbehalten werden*)
„Der Mitbesitz zu ideellen Theilen ist - gerade ein der
causa possessionis oder der rechtlichen Qualifikation des Besitzes
angehöriger Begriff" 5
„und es erklärt sich dadurch, dasz
bei den Römern weder der Begriff noch das Wort compossessio
vorkommt, ihnen vielmehr alles in dem Begriff Miteigenthum
»6)
aufgeht.
Auf eine solche Widerlegung mochte Savigny allerdings
*) Darnach hätten wir beim gemeinschaftlichen Besitze mehrere selbständige ¬
Besitzverhältnisse. Bei diesem Gedanken machte sich offenbar die Erinnerung ¬
an den Nieszbrauch, das Pfandrecht Mehrerer zu intellektuellen Theilen ¬
geltend.
2) A. a. O. S. 114.
9 S. 116.
4 In Anm. 3 berust er sich auf Donell. comm. ad t. de V. O., dann
auf l. 72 de V. O., wo aber in Bezug auf das fundum tradie Übbelohde
d. L. v. d. untheilb. Obl. 8 7 zu vergl. ist.
* S. 118.
9 S. 118, 119.
1*