Volltext : Steiniger, Karl F.: Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Entmündigung des Verschwenders nach gemeinem Recht

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interdiziert  werden  können,  so  belehrt  uns  Paulus",  daß  zu  seiner  Zeit
„et  mulieri,  quae  luxuriose  vivit,  interdici  potest“.
Und  während
in  alter  Zeit  libertini  von  der  Interdiktion  ausgeschlossen  waren,  bezeugt ¬
  uns  Ulp.  fr.  12,3  ihre  spätere  Anwendung  auch  auf  solche.
II.  Gleichzeitig  mit  diesen  Erweiterungen  des  äußeren  Interdiktionsgebiets ¬
  vollzog  sich  eine  tiefgreifende  Umgestaltung  in  den
Wirkungen  der  Interdiktion  für  die  persönliche  Stellung  des  von
ihr  Betroffenen.  Dem  prodigus  wurde  schließlich  commercio
interdiziert.3  M.  a.  W.  die  Entmündigung  gewann  nunmehr  einen
öffentlich=rechtlichen  Charakter:  früher  eine  Maßregel  zur  Sicherung
eines  Familienrechts,  realisiert  durch  Bestellung  eines  curator  mit
selbständigem  Rechte,  wurde  sie  jetzt  zur  Aufhebung  vermögensrechtlicher
Handlungsfähigkeit.
Wann  diese  interdictio  commercio  feststehendes  Recht  geworden,
ist  wieder  nicht  aus  unsern  Quellen  zu  ersehen.  Zu  Ulpians  Zeit  war
sie  es  schon  lange,  denn  dieser  erwähnt  sie*  als  selbstverständlich,  und
Paulus  bezeichnet  sie  als  herkömmlich.
Die  Anfangsgrenze  bildet
aber  wohl  die  Interdiktion  der  gesamten  bona  (Ia),  da  ohne  sie  eine
i.  commercio  nicht  denkbar  ist.
Ebenfalls  sehr  schwierig  und  vielbestritten  ist  sodann  die  Frage,
in  welchem  Umfange  diese  i.  commercio  gewirkt  habe.  Man  hat
sich,  da  die  gewöhnliche  Bedeutung  von  „commercium  nicht  zu  passen
schien,  vielfach  bemüht,  einen  besondern  „Sinn"  dieses  Wortes  in
unserm  Zusammenhange  ausfindig  zu  machen,  um  die  Einzelentscheidungen,
welche  unsere  Quellen  von  den  Fähigkeiten  des  prodigus  geben,  sämtlich
damit  decken  zu  können.  Dieses  Streben  dürfte  verfehlt  sein.  Uns
genügt,  festzustellen,  daß  die  Römer  die  Rechtswirkung  der  Interdiktion
auf  die  Fähigkeiten  des  prodigus  in  die  Form  der  i.  commercio
gekleidet  haben,  aber  niemals  dieser  Form  zuliebe  über  den  Zweck,
welchen  sie  im  Auge  hatten,  hinausgegangen  sind.  Dieser  (nächste
Zweck  war  eben  Schutz,  wie  ehedem  bestimmter  bona,  so  jetzt  des  gesamten ¬
  Vermögens  der  prodigi.?  Daher  beschränkte  man  dieselben
nur  in  der  Fähigkeit,  über  dieses  Vermögen  verderbliche  Dispositionen
zu  treffen.  Und  Julian,  wie  Pomponius,  gehen  nirgends"  über
die  Unfähigkeit  des  Interdizierten,  eben  sein  vorhandenes  Vermögen ¬
  ungünstig  zu  alterieren,  hinaus.  In  dem  singulären  Reskript
des  Antoninus  P.  bei  Ulp.  in  fr.  12  §  2  de  tut.  26,5,  dessen  eingehendere
Würdigung  wir  uns  auf  später  vorbehalten,*°  wird  dann  allerdings
auf  eine  allgemeine  Verpflichtungsunfähigkeit  des  Ent2) ¬
  S.  3,4a,  6.  —  3)  Paul.  S.  3,4a,  7.  —  4)  fr.  20,3  quoniam  ei  c.  i.  e.
6)  Vgl.  oben  S.  9.  7)  Bgl.  hierüber  Ubbe5) ¬
  Sent.  3,4a,  7  more  int
lohde  in  und  nach  Anm.  9.  —  8)  Über  das  cur  ita  im  folg.  §.  —  9)  Hierbei  wird
von  40  de  R.  J.  50,,,:  ...  ejus  cui  bonis  i.  e.  nulla  voluntas  est  abgesehen;
sicherlich  mit  Recht,  denn  diese  Stelle  kann,  mag  sie  entstanden  sein,  wie  sie  wolle,
als  allgemeine  Charakterisierung  sonstigen  speciellen  Untersuchungen  (vgl.  3  de
nov.  u.  a.)  gegenüber  nicht  Maß  geben.  Des  näheren  über  dieselbe  später.
10)  S.  21.
2*
            
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