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interdiziert werden können, so belehrt uns Paulus", daß zu seiner Zeit
„et mulieri, quae luxuriose vivit, interdici potest“.
Und während
in alter Zeit libertini von der Interdiktion ausgeschlossen waren, bezeugt ¬
uns Ulp. fr. 12,3 ihre spätere Anwendung auch auf solche.
II. Gleichzeitig mit diesen Erweiterungen des äußeren Interdiktionsgebiets ¬
vollzog sich eine tiefgreifende Umgestaltung in den
Wirkungen der Interdiktion für die persönliche Stellung des von
ihr Betroffenen. Dem prodigus wurde schließlich commercio
interdiziert.3 M. a. W. die Entmündigung gewann nunmehr einen
öffentlich=rechtlichen Charakter: früher eine Maßregel zur Sicherung
eines Familienrechts, realisiert durch Bestellung eines curator mit
selbständigem Rechte, wurde sie jetzt zur Aufhebung vermögensrechtlicher
Handlungsfähigkeit.
Wann diese interdictio commercio feststehendes Recht geworden,
ist wieder nicht aus unsern Quellen zu ersehen. Zu Ulpians Zeit war
sie es schon lange, denn dieser erwähnt sie* als selbstverständlich, und
Paulus bezeichnet sie als herkömmlich.
Die Anfangsgrenze bildet
aber wohl die Interdiktion der gesamten bona (Ia), da ohne sie eine
i. commercio nicht denkbar ist.
Ebenfalls sehr schwierig und vielbestritten ist sodann die Frage,
in welchem Umfange diese i. commercio gewirkt habe. Man hat
sich, da die gewöhnliche Bedeutung von „commercium nicht zu passen
schien, vielfach bemüht, einen besondern „Sinn" dieses Wortes in
unserm Zusammenhange ausfindig zu machen, um die Einzelentscheidungen,
welche unsere Quellen von den Fähigkeiten des prodigus geben, sämtlich
damit decken zu können. Dieses Streben dürfte verfehlt sein. Uns
genügt, festzustellen, daß die Römer die Rechtswirkung der Interdiktion
auf die Fähigkeiten des prodigus in die Form der i. commercio
gekleidet haben, aber niemals dieser Form zuliebe über den Zweck,
welchen sie im Auge hatten, hinausgegangen sind. Dieser (nächste
Zweck war eben Schutz, wie ehedem bestimmter bona, so jetzt des gesamten ¬
Vermögens der prodigi.? Daher beschränkte man dieselben
nur in der Fähigkeit, über dieses Vermögen verderbliche Dispositionen
zu treffen. Und Julian, wie Pomponius, gehen nirgends" über
die Unfähigkeit des Interdizierten, eben sein vorhandenes Vermögen ¬
ungünstig zu alterieren, hinaus. In dem singulären Reskript
des Antoninus P. bei Ulp. in fr. 12 § 2 de tut. 26,5, dessen eingehendere
Würdigung wir uns auf später vorbehalten,*° wird dann allerdings
auf eine allgemeine Verpflichtungsunfähigkeit des Ent2) ¬
S. 3,4a, 6. — 3) Paul. S. 3,4a, 7. — 4) fr. 20,3 quoniam ei c. i. e.
6) Vgl. oben S. 9. 7) Bgl. hierüber Ubbe5) ¬
Sent. 3,4a, 7 more int
lohde in und nach Anm. 9. — 8) Über das cur ita im folg. §. — 9) Hierbei wird
von 40 de R. J. 50,,,: ... ejus cui bonis i. e. nulla voluntas est abgesehen;
sicherlich mit Recht, denn diese Stelle kann, mag sie entstanden sein, wie sie wolle,
als allgemeine Charakterisierung sonstigen speciellen Untersuchungen (vgl. 3 de
nov. u. a.) gegenüber nicht Maß geben. Des näheren über dieselbe später.
10) S. 21.
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