Volltext : Steiniger, Karl F.: Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Entmündigung des Verschwenders nach gemeinem Recht

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Denn  gerade  die  ältern  Autoren  müssen  nach  unsern  Quellen  die
Grundlage  für  die  Lehre  vom  honorarischen  Institute  abgeben.  Und
zwar  redet  insbesondere  die  Stelle,  welche  das  älteste  uns  bekannte
Beispiel  einer  Interdiktion  mitteilt,  Valer.  Max.  3,5,2  cit.,  ganz  offenkundig ¬
  von  einer  Interdiktion  durch  den  praetor  urbanus,  also  doch
nach  Ubbelohdes  eignen  Grundsätzen  von  einer  „honorarischen".
b)  Die  zuletzt  genannte  Stelle  steht  aber  auch  noch  aus  einem
andern  Grunde  der  Theorie  Übbelohdes  sehr  im  Wege.  Ihr  Inhalt
nämlich  weist  uns  ganz  unstreitig  auf  sein  „civiles"  Institut,  und
dafür  verwertet  er  sie  auch  ganz  unbefangen.  Nun  ist  aber,  wie
schon  erwähnt,  die  hier  berichtete  Entmündigung  durch  den  praetor
urbanus  für  Übbelohde  selbst  das  Kennzeichen  der  prätorischen  Interdiktion, ¬
  und  deshalb  gelangen  wir  in  Konsequenz  seiner  Theorie  zu
dem  frappanten  Resultate,  daß  im  konkreten  Falle,  dem  ältesten  unserer
Quellen,  bereits  eine  Kombination  beider  Interdiktionen  stattgefunden
haben  muß,  ein  Resultat,  dessen  Widerspruch  gegen  Übbelohdes  gesamte
Ausführungen  wohl  nicht  weiter  dargelegt  zu  werden  braucht.
c)  Ferner  ist  es  ganz  offenbar,  daß  es  formal  stets  nur  eine
Interdiktion  hat  geben  können:  eine  obrigkeitliche.  Wie  wäre  sie  auch
anders  zu  denken?  Wenn  schon  man  mit  der  immerhin  gewagten
Hypothese  auftreten  mag,  daß  in  ältester  Zeit  die  Entmündigung  als
eine  Familiensache  behandelt  und  durch  einen  Akt  der  autonomen
Familie  erledigt  wurde,  so  wird  man  doch  die  Ausdrücke  interdictum,
interdictio,  interdicere  dafür  kaum  verwenden  dürfen.  Vielmehr  ist
das  eigentliche  interdicere  wohl  stets  ein  Akt  staatlicher  Obrigkeit  gewesen ¬
  und  stand  jedenfalls,  wie  aus  Val.  Max.  3,5,2  zu  entnehmen
schon  in  früher  Zeit  dem  praetor  urbanus  zu.  Wie  wäre  es  nun  aber
begreiflich,  daß  ein  und  derselbe  praetor  durch  eine  und  dieselbe  Interdiktion ¬
  so  grundverschiedene  Wirkungen  hervorgebracht  hätte,  je  nachdem ¬
  er  nämlich  kraft  einer  lex  oder  nur  als  praetor  interdizierte?
Hinzu  kommt  weiter  d)  daß,  wie  uns  bekannt,s  die  Ansicht  Übbelohdes ¬
  von  der  Interdiktion  lege  XII  tabularum  auf  außerordentlich
schwachen  Füßen  steht.
Endlich  aber  ist  gar  e)  die  Beziehung  jener  indifferenten
Stellen  auf  die  „prätorische"  Interdiktion,  wie  sie  Ubbelohde  statuiert, ¬
  im  höchsten  Maße  willkürlich.  Umgekehrt  möchten  wir  direkt
behaupten,  daß  die  Stellen  von  Pomponius:  fr.  26  de  C.  E.,
3  de  nov.  40  de  R.  J.,  wenn  irgend  welche,  sich  auf  die  „civile"  Interdiktion ¬
  beziehen  müßten.  Denn  diese  stammen  aus  dem  Kommentar
ihres  Autors  zu  des  Sabinus  berühmtem  Civilrechts-Werke,  ebenso
wie  die  sämtlichen  Aussprüche  des  Ulpian  über  die  interdictio  lege
aus  dessen  libri  ad  Sabinum  herrühren.
6)  S.  673.  —  7)  An  dieser  Klippe  allein  müßte  schon  m.  E.  die  ganze  Theorie
Ubbelohdes  völlig  scheitern.  Eine  Scheidung  von  civilem  und  prätorischem  Recht  ist
eben,  wie  übrigens  auch  Pernice  bereits  irgendwo  bemerkt  hat,  nur  im  Gebiete  der
actiones  denkbar,  weil  sie  nur  da  (mit  Hülfe  des  Edikts)  praktisch  werden  konnte.
8)  §  3.
            
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