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Denn gerade die ältern Autoren müssen nach unsern Quellen die
Grundlage für die Lehre vom honorarischen Institute abgeben. Und
zwar redet insbesondere die Stelle, welche das älteste uns bekannte
Beispiel einer Interdiktion mitteilt, Valer. Max. 3,5,2 cit., ganz offenkundig ¬
von einer Interdiktion durch den praetor urbanus, also doch
nach Ubbelohdes eignen Grundsätzen von einer „honorarischen".
b) Die zuletzt genannte Stelle steht aber auch noch aus einem
andern Grunde der Theorie Übbelohdes sehr im Wege. Ihr Inhalt
nämlich weist uns ganz unstreitig auf sein „civiles" Institut, und
dafür verwertet er sie auch ganz unbefangen. Nun ist aber, wie
schon erwähnt, die hier berichtete Entmündigung durch den praetor
urbanus für Übbelohde selbst das Kennzeichen der prätorischen Interdiktion, ¬
und deshalb gelangen wir in Konsequenz seiner Theorie zu
dem frappanten Resultate, daß im konkreten Falle, dem ältesten unserer
Quellen, bereits eine Kombination beider Interdiktionen stattgefunden
haben muß, ein Resultat, dessen Widerspruch gegen Übbelohdes gesamte
Ausführungen wohl nicht weiter dargelegt zu werden braucht.
c) Ferner ist es ganz offenbar, daß es formal stets nur eine
Interdiktion hat geben können: eine obrigkeitliche. Wie wäre sie auch
anders zu denken? Wenn schon man mit der immerhin gewagten
Hypothese auftreten mag, daß in ältester Zeit die Entmündigung als
eine Familiensache behandelt und durch einen Akt der autonomen
Familie erledigt wurde, so wird man doch die Ausdrücke interdictum,
interdictio, interdicere dafür kaum verwenden dürfen. Vielmehr ist
das eigentliche interdicere wohl stets ein Akt staatlicher Obrigkeit gewesen ¬
und stand jedenfalls, wie aus Val. Max. 3,5,2 zu entnehmen
schon in früher Zeit dem praetor urbanus zu. Wie wäre es nun aber
begreiflich, daß ein und derselbe praetor durch eine und dieselbe Interdiktion ¬
so grundverschiedene Wirkungen hervorgebracht hätte, je nachdem ¬
er nämlich kraft einer lex oder nur als praetor interdizierte?
Hinzu kommt weiter d) daß, wie uns bekannt,s die Ansicht Übbelohdes ¬
von der Interdiktion lege XII tabularum auf außerordentlich
schwachen Füßen steht.
Endlich aber ist gar e) die Beziehung jener indifferenten
Stellen auf die „prätorische" Interdiktion, wie sie Ubbelohde statuiert, ¬
im höchsten Maße willkürlich. Umgekehrt möchten wir direkt
behaupten, daß die Stellen von Pomponius: fr. 26 de C. E.,
3 de nov. 40 de R. J., wenn irgend welche, sich auf die „civile" Interdiktion ¬
beziehen müßten. Denn diese stammen aus dem Kommentar
ihres Autors zu des Sabinus berühmtem Civilrechts-Werke, ebenso
wie die sämtlichen Aussprüche des Ulpian über die interdictio lege
aus dessen libri ad Sabinum herrühren.
6) S. 673. — 7) An dieser Klippe allein müßte schon m. E. die ganze Theorie
Ubbelohdes völlig scheitern. Eine Scheidung von civilem und prätorischem Recht ist
eben, wie übrigens auch Pernice bereits irgendwo bemerkt hat, nur im Gebiete der
actiones denkbar, weil sie nur da (mit Hülfe des Edikts) praktisch werden konnte.
8) § 3.