Volltext : Steiniger, Karl F.: Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Entmündigung des Verschwenders nach gemeinem Recht

15
is  cui  lege  b.  i.  e.  test.  facere  non  potest.  Fr.  5  §  1  de  a.  v.  o.  h.
29,2  (Ulp.  lib.  1  ad  Sab.):  eum,  cui  lege  b.  i.  e.,  institutum  posse
adire  hereditatem  constat.  Fr.  13  h.  t.  (Gaj.  lib.  3  ad  ed.  prov.):
saepe  ad  alium  e  lege  XII  tabular.  curatio  prodigi  pertinet,  alii
praetor  administrationem  dat.  Auf  diese  Stellen  stützt  Ubbelohde
seine  „civile“  Interdiktion.
b)  Daneben  finden  sich  einige  andre,  welche  als  konkreten  Thatbestand ¬
  eine  durch  den  praetor  geschehene  Interdiktion  voraussetzen:
die  Grundlage  für  das  „honorarische"  oder  „prätorische"  Institut
Ubbelohdes:  Fr.  1  pr.  h.  t.  (Ulp.  lib.  1  ad  Sab.):  sed  solent  hodie
praetores.  Fr.  10  pr.  h.  t.  (Ulp.  lib.  16  ad  ed.):  Julianus  scribit
eos,  quibus  per  praetorem  b.  i.  e.,  nihil  transferre  posse.  Fr.  12
§  2  de  tut.  26,5  (Ulp.  lib.  3  de  off.  proc.)  ?..  Ulp.  fr.  12,3  cit.
Paul.  3,4  a,  7  cit.:  moribus  per  praetorem  i.  Fr.  13  h.  t.  (Gaj.  cet.
vide  ad  1).  Fr.  16  h.  t.  (Tryphon.  lib.  13  Disp.).
c)  Der  Vollständigkeit  wegen  reihen  wir  den  genannten  Stellen
noch  eine  Anzahl  weiterer  an,  in  denen  der  entmündigte  prodigus
einfach  als  is  cui  bonis  interdictum  est  bezeichnet  wird.  Es  sind
dies:  Fr.  9  §  7  de  R.  C.  12,1  (Ulp.  l.  26  ad  ed.).  Fr.  29  de  C.  J.
12,6  (Ulp.  1.  2  Disp.)  Fr.  26  de  C.  E.  18,1  (Pomp.  l.  17  ad  Sab.).
Fr.  3  de  nov.  46,2  (Pomp.  l.  1  ad  Sab.).  Fr.  40  de  R.  J.  50,17
(Pomp.  1.  34  ad  Sab.).  Fr.  18  §  2  de  C.  P.  49,17  (Maec.  1.  1
Fid.  C.).  Of.  fr.  15  pr.  h.  t.  (Paul.  l.  3  Sent.)  Paul.  S.  3,4  a,6.  Fr.
25  de  fidej.  46,1  (Marcell.  laut  Bericht  des  Ulp.  l.  11  ad  ed.).  Cic.
de  sen.  7,22.  Übbelohde  hilft  sich  ihnen  gegenüber  damit,  daß  er  sie
sämtlich  auf  die  „honorarische"  Interdiktion  bezieht5  und  dieses  sehr
summarische  Verfahren  dann  mit  der  Hypothese  zu  rechtfertigen  sucht,
daß  „ohne  Zweifel  die  legitima  cura  prodigi  thatsächlich  zur  seltenen
Ausnahme  werden  mußte"
III.  U.  E.  ist  nun  die  ganze  Theorie  Ubbelohdes  schon  a)  aus
rein  historischen  Gründen  unhaltbar.  Die  Stellen  nämlich,  welche
von  einer  interdictio  lege  reden,  stammen,  wie  obige  Aufzählung  ergiebt, ¬
  mit  einer  einzigen  Ausnahme  von  Ulpian,  diese  Ausnahme,
13  D.  h.  t.,  von  Gajus:  sie  gehören  also  alle  einer  verhältnismäßig
späten  Zeit  an.  Frühere  Juristen  reden  davon  gar  nicht.  Daß  dies
Zufall  sei,  wird  man  schwerlich  annehmen  können.  Sollte  nun  aber
zuvörderst,  was  doch  hiernach  unvermeidlich  erscheint,  in  der  That  die
ganze  Unterscheidung  zwischen  civiler  und  honorarischer  Interdiktion
erst  in  der  Periode  des  Gajus  und  Ulpian  aufgekommen  sein,  also  zu
einer  Zeit,  wo  doch  die  altcivile  Interdiktion  nach  Ubbelohde  abgestorben ¬
  sein  mußte,  und  jedenfalls  die  rechtschaffende  Funktion  des
prätorischen  Amtes  erloschen  war?  Und  weiter:  Ist  nicht  auch  für
die  Theorie  Ubbelohdes  im  Lichte  der  obigen  Quellenfundamente  betrachtet ¬
  der  ungeheuerliche  Schluß  ganz  unabweisbar,  daß  die  „honorarische“ ¬
  cura  pr.  die  ältere,  die  „civile"  aber  jünger  sein  müßte?
4)  Über  Val.  Max.  3,52  s.  unten.  —  5)  S.  680  a.  E.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer