Rechtskraft des Urtheiles. § 58.
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II. Voraussetzungen der Rechtskraft eines
Urtheiles. 1. Damit ein Urtheil der materiellen Rechtskraft ¬
theilhaftig werde, ist es nothwendig, dass dasselbe
durch Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist, sei es dass
die Geltendmachung des Rechtsmittels innerhalb der gesetzlichen ¬
Frist unterblieben ist, sei es dass ein Rechtsmittel ¬
zwar geltend gemacht, aber darüber bereits durch
sich die Rechtskraft auch auf anderen Personen, als die Parteien und
ihre Rechtsnachfolger. So hat die Feststellung einer Frage des
Familienstandes in der Regel auch Wirkung auf dritte Personen
(vergl. §§ 159, 1458 a. b. G.); es wirken Urtheile in Bestandsachen
auch auf den Afterbestandnehmer (§ 568 C. P. O.), Urtheile über
Löschungsklagen im Falle der Streitanmerkung auf alle nach
dieser Anmerkung in das Grundbuch gelangten Personen (§ 61 ff.
Grundbuchges.), Urtheile über Richtigkeit und Rangordnung im
Coneurse angemeldeter Forderungen auf die Gesammtheit der Concursgläubiger ¬
(§ 136 Conc.=O.), das Urtheil über Nichtigerklärung
eines Zwangsausgleichs auf alle an demselben betheiligten Personen
(§ 242 Conc.=O.), ferner die Urtheile über Widersprüche gegen
Meistbotsvertheilungen auf sämmtliche Meistbots-Interessenten, insbesondere ¬
auch auf den Executen (§ 232 E. O., ebenso auch im Verfahren ¬
bei der Vertheilung von Ertragsüberschüssen bei der Zwangsverwaltung ¬
§ 128 E. O., bei Vertheilung des Erlöses anderweitigen
in Execution gezogenen Vermögens §§ 286, 318, 327, 332, 333,
334, 340, 341, E. O.); endlich wirkt das Urtheil über die Einklagung ¬
einer überwiesenen Forderung für und gegen sämmtliche
Gläubiger, für welche die Pfändung der Forderung erfolgte (§ 310
Abs. 2 E. O.). Einer besonderen Erwähnung bedarf es, dass die
durch oder gegen einen gemeinsamen Curator erwirkten Urtheile,
betreffend die Rechte aus Theilschuldverschreibungen (Pfandbriefen),
auch für und gegen die einzelnen Inhaber dieser Papiere wirken
(Gesetze v. 24. April 1874, R. G. B. Nr. 48 und 49). Vgl. auch
§§ 14, 20 C. P. O. und oben S. 113, 120.