fullscreen : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Rechtskraft  des  Urtheiles.  §  58.
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II.  Voraussetzungen  der  Rechtskraft  eines
Urtheiles.  1.  Damit  ein  Urtheil  der  materiellen  Rechtskraft ¬
  theilhaftig  werde,  ist  es  nothwendig,  dass  dasselbe
durch  Rechtsmittel  nicht  mehr  anfechtbar  ist,  sei  es  dass
die  Geltendmachung  des  Rechtsmittels  innerhalb  der  gesetzlichen ¬
  Frist  unterblieben  ist,  sei  es  dass  ein  Rechtsmittel ¬
  zwar  geltend  gemacht,  aber  darüber  bereits  durch
sich  die  Rechtskraft  auch  auf  anderen  Personen,  als  die  Parteien  und
ihre  Rechtsnachfolger.  So  hat  die  Feststellung  einer  Frage  des
Familienstandes  in  der  Regel  auch  Wirkung  auf  dritte  Personen
(vergl.  §§  159,  1458  a.  b.  G.);  es  wirken  Urtheile  in  Bestandsachen
auch  auf  den  Afterbestandnehmer  (§  568  C.  P.  O.),  Urtheile  über
Löschungsklagen  im  Falle  der  Streitanmerkung  auf  alle  nach
dieser  Anmerkung  in  das  Grundbuch  gelangten  Personen  (§  61  ff.
Grundbuchges.),  Urtheile  über  Richtigkeit  und  Rangordnung  im
Coneurse  angemeldeter  Forderungen  auf  die  Gesammtheit  der  Concursgläubiger ¬
  (§  136  Conc.=O.),  das  Urtheil  über  Nichtigerklärung
eines  Zwangsausgleichs  auf  alle  an  demselben  betheiligten  Personen
(§  242  Conc.=O.),  ferner  die  Urtheile  über  Widersprüche  gegen
Meistbotsvertheilungen  auf  sämmtliche  Meistbots-Interessenten,  insbesondere ¬
  auch  auf  den  Executen  (§  232  E.  O.,  ebenso  auch  im  Verfahren ¬
  bei  der  Vertheilung  von  Ertragsüberschüssen  bei  der  Zwangsverwaltung ¬
  §  128  E.  O.,  bei  Vertheilung  des  Erlöses  anderweitigen
in  Execution  gezogenen  Vermögens  §§  286,  318,  327,  332,  333,
334,  340,  341,  E.  O.);  endlich  wirkt  das  Urtheil  über  die  Einklagung ¬
  einer  überwiesenen  Forderung  für  und  gegen  sämmtliche
Gläubiger,  für  welche  die  Pfändung  der  Forderung  erfolgte  (§  310
Abs.  2  E.  O.).  Einer  besonderen  Erwähnung  bedarf  es,  dass  die
durch  oder  gegen  einen  gemeinsamen  Curator  erwirkten  Urtheile,
betreffend  die  Rechte  aus  Theilschuldverschreibungen  (Pfandbriefen),
auch  für  und  gegen  die  einzelnen  Inhaber  dieser  Papiere  wirken
(Gesetze  v.  24.  April  1874,  R.  G.  B.  Nr.  48  und  49).  Vgl.  auch
§§  14,  20  C.  P.  O.  und  oben  S.  113,  120.
            
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