Volltext : Stein, Friedrich: ¬Der Urkunden- und Wechselprozeß

§  16.  Taugliche  Urkunden.
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Untauglichkeit  der  Nebenforderung  unberührt  zu  lassen  *2).
Wo  aber  derartige  Bestimmungen  fehlten,  hat  die  Praxis  sich
gewöhnt  kühnen  Muthes  gegen  das  Gesetz  „ein  Auge  zuzudrücken“, ¬
  d.  h.  auf  den  Urkundenbeweis  einfach  zu  verzichten*“)
Auch  nach  der  CPO.  besteht  ein  solcher  Nothstand,  wenn
auch  in  beschränktem  Umfange.  Der  Richter  ist  nicht  gehindert ¬
  der  privaten  Urkunde  eines  Dritten  vollen  Glauben  zu
schenken,  wenn  sie  sich  äusserlich  unverdächtig  zeigt  und
andere  als  die  gesetzlichen  und  handelsüblichen  Beträge  nicht
aufweist!
),  und  nach  §  405  in  Verbindung  mit  §  404  Abs.  2
ist  die  Echtheit  erst  im  Bestreitungsfalle  zu  beweisen.  Tritt
dieser  allerdings  ein,  so  ist  dem  Kläger  nur  durch  Abstandnahme ¬
  bezüglich  der  Nebenforderungen  zu  helfen,  denn  weder
die  unmotivirte  oder
besitzt  der  Richter  die  „Souveränetä
8),  noch  ist  es  mögfrivole ¬
  Bestreitung  äusser  Acht  zu  lassen
lich  sich  mit  „Bescheinigung“  zu  begnügen  *9),  weil  der  UrkPr.
an  sich  einer  solchen  nie  zugänglich  war,  und  die  CPO.  die
Fälle,  wo  Glaubhaftmachung  genügt,  abschliessend  bestimmt
hat.  Die  Möglichkeit  die  Echtheit  mit  Urkunden  oder  Eid  zu
beweisen,  dürfte  hier  nie  gegeben  sein  2°).  Hier  ist  die  Abhilfe ¬
  von  Seiten  der  Gesetzgebung  um  so  dringlicher,  als  selbst
die  eben  entwickelten  Sätze  nicht  in  allen  Gerichten  Aner
kennung  gefunden  haben.  Ohne  jedes  Angebot  von  Urkunden
dürfen  dagegen  nach  bekanntem  Grundsätze  höchstens  ganz
geringfügige  Portobeträge  zugesprochen  werden.
*5)  Coburg.  Ges.  v.  1.  XII.  58  A.  100.  Nassau.  Ges.  v.  28.  IX.  59
§  4.
Vgl.  Buff,  ExPr.  S.  141  Nr.  15,  Bayer,  S.  Pr.  S.  106  N.  5.
16)  Herrm.  Meyer  in  Z.  f.  HannR.  Bd.  3  S.  402  ff.,  Albers,  Bremer
WO.,
Bremen  1844,  S.  71  u.  A.
17)  Sydow  a.  O.,  von  Bülow  Bem.  5  zu  §  565  und  vgl.  Zink,  Ermittlung -

des  Sachverhalts,  München  1860,  Bd.  1  S.  417.  430.
*)  Die  Zink  a.  O.  ihm  wünscht.  Ob  das  ein  Gewinn  wäre?
13)  Meyer  a.  O.  und  wiederholt  Prozesspraxis,  Berlin  1879,  S.  233  f.
20)  Wenn  die  Parteien  erst  zur  Anwendung  des  §  415  (Eid  über  facta
aliena)  einig  sind,  werden  sie  sich  in  der  Praxis  auch  über  die  Echtheit
einigen.
            
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