Volltext : Stein, Friedrich: ¬Der Urkunden- und Wechselprozeß

§  16.  Taugliche  Urkunden.
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Widerspruch  der  Rechtsbegriffe  mit  den  durch  gewaltige  Umwälzungen ¬
  der  Technik  veränderten  dringlichen  Anforderungen
des  Verkehrslebens  zu  Gunsten  der  Letzteren  zu  lösen.  Wenn
der  Verkehr  das  Risiko  unendlich  leichterer  Verfälschung  willig
auf  sich  nimmt,  um  der  Eliminirung  von  Zeit  und  Raum,  um
der  ins  Tausendfache  gesteigerten  Publicität  willen,  wenn  dem
Verkehr  das  Telegramm  und  die  Annonce  ohne  Weiteres  zuverlässig ¬
  erscheinen,  so  darf  das  Recht  dem  nicht  hindernd  in
den  Weg  treten.  Das  Recht  ist  nicht  Selbstzweck,  es  dient
den  Interessen  der  Gesammtheit,  den  wirthschaftlichen  und
ethischen.
Darum  fordern  wir  nicht  nur  die  unbedingte  Zulassung  von
o
Telegrammen,  Drucken  und  gestempelten  Unterschriften  zum
UrkPr.,  sondern  auch,  und  vor  Allem,  die  Führung  des  Beweises ¬
  ihrer  Echtheit  durch  Eideszuschiebung.  Das  Gesetz
verbietet  das  nicht,  denn  wenngleich  die  §§  404  f.  nur  auf
eigenschriftlich  vollzogene  Urkunden  gemünzt  sind,  so  stehen
sie  doch  weder  einer  analogen  Ausdehnung  entgegen  noch  verbieten ¬
  sie  die  Thatsache  der  Echtheit  in  anderen  Fällen  auf
dem  Wege  gewöhnlichen  Thatsachenbeweises  festzustellen.  Ein
eigentlicher  Diffessionseid  ist  dem  Gesetze  fremd  !
4.  Privaturkunden  Dritter  kommen  abgesehen  von  den
Cessionsurkunden  insbesondere  häufig  im  Wechselprozess  als
Retourrechnungen  über  Provisionen,  Spesen  und  Kosten  vor  13)
Wo  nun  der  ExPr.  im  früheren  Recht  auf  recognoscible  Urkunden ¬
  beschränkt  war,  hat  man  für  sie,  um  diese  Nebenforderungen ¬
  nicht  ganz  auszuschliessen,  entweder  durch  Echtheitsvermuthungen ¬
  die  Recognitionsfrage  ganz  beseitigt*4)  oder  sich
damit  begnügt  die  Durchführung  der  Hauptforderung  von  der
12)  Wegen  der  durch  das  naterielle  Recht  gebotenen  Einschränkungen
s.  den  folgenden  §.
**)  Genaue  Specialisirung  bei  Sydow  in  Z.  f.  CPr.  Bd.  2  S.  488  f.
**)  Preuss.  AGO.  Th.  I  T.  10  §  160,  Braunschw.  PO.  §  255  al.  4.
Mecklenb.  Verordg.  v.  14.  VI.  49  bei  Trotsche,  Materialien  z.  e.  Handb.  des
Meckl.  CPr.,  2.  Aufl.  1848,  1853,  Bd.  2  §  146  S.  18.  Preuss.  Entw.  §  437.
Vgl.  HGB.  A.  888  f.
            
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