§ 16. Taugliche Urkunden.
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Widerspruch der Rechtsbegriffe mit den durch gewaltige Umwälzungen ¬
der Technik veränderten dringlichen Anforderungen
des Verkehrslebens zu Gunsten der Letzteren zu lösen. Wenn
der Verkehr das Risiko unendlich leichterer Verfälschung willig
auf sich nimmt, um der Eliminirung von Zeit und Raum, um
der ins Tausendfache gesteigerten Publicität willen, wenn dem
Verkehr das Telegramm und die Annonce ohne Weiteres zuverlässig ¬
erscheinen, so darf das Recht dem nicht hindernd in
den Weg treten. Das Recht ist nicht Selbstzweck, es dient
den Interessen der Gesammtheit, den wirthschaftlichen und
ethischen.
Darum fordern wir nicht nur die unbedingte Zulassung von
o
Telegrammen, Drucken und gestempelten Unterschriften zum
UrkPr., sondern auch, und vor Allem, die Führung des Beweises ¬
ihrer Echtheit durch Eideszuschiebung. Das Gesetz
verbietet das nicht, denn wenngleich die §§ 404 f. nur auf
eigenschriftlich vollzogene Urkunden gemünzt sind, so stehen
sie doch weder einer analogen Ausdehnung entgegen noch verbieten ¬
sie die Thatsache der Echtheit in anderen Fällen auf
dem Wege gewöhnlichen Thatsachenbeweises festzustellen. Ein
eigentlicher Diffessionseid ist dem Gesetze fremd !
4. Privaturkunden Dritter kommen abgesehen von den
Cessionsurkunden insbesondere häufig im Wechselprozess als
Retourrechnungen über Provisionen, Spesen und Kosten vor 13)
Wo nun der ExPr. im früheren Recht auf recognoscible Urkunden ¬
beschränkt war, hat man für sie, um diese Nebenforderungen ¬
nicht ganz auszuschliessen, entweder durch Echtheitsvermuthungen ¬
die Recognitionsfrage ganz beseitigt*4) oder sich
damit begnügt die Durchführung der Hauptforderung von der
12) Wegen der durch das naterielle Recht gebotenen Einschränkungen
s. den folgenden §.
**) Genaue Specialisirung bei Sydow in Z. f. CPr. Bd. 2 S. 488 f.
**) Preuss. AGO. Th. I T. 10 § 160, Braunschw. PO. § 255 al. 4.
Mecklenb. Verordg. v. 14. VI. 49 bei Trotsche, Materialien z. e. Handb. des
Meckl. CPr., 2. Aufl. 1848, 1853, Bd. 2 § 146 S. 18. Preuss. Entw. § 437.
Vgl. HGB. A. 888 f.