Metadaten : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 3)

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rechtliche  Wirkung,  obgleich  der  Wechsel  von  einem  Handels- ¬
  oder  Gewerbsmanne,  der  sich  selbst  durch  jede  Art  von
Wechseln  verpflichten  kann,  ausgestellt  wäre.  An  die  Ordre
eines  Dritten  lautende,  aber  an  dem  Orte  der  Ausstellung
zahlbare  Wechsel,  sind  auch  hierin  anderen  trockenen  Wechseln ¬
  gleich  zu  halten.
3.  Der  Giro  eines  trockenen  Wechsels  hat  gegen  Personen, ¬
  die  der  Ausstellung  dieser  Wechsel  unfähig  sind,  nur
die  Kraft  einer  gemeinen  Cession,  und  begründet  gegen  sie
weder  das  Wechselrecht,  noch  die  Gerichtsbarkeit  des  Wechselgerichtes, ¬
  wenn  der  Wechsel  selbst  von  einem  dazu  berechtigten ¬
  Handels-  oder  Gewerbsmanne  ausgestellt  ist.
4.  Für  förmliche  oder  trockene  Wechsel  von  wem  immer
geleistete  Bürgschaften  sind  nach  dem  gemeinen  Rechte  zu
beurtheilen.  Die  Klage  gegen  den  Bürgen  gehört  vor  eben  das
Gericht,  bey  welchem  derselbe  wegen  einer  andern  Bürgschaft ¬
  belangt  werden  könnte.
5.  Wenn  mehrere  Personen  förmliche  oder  trockene  Wechsel, ¬
  ohne  den  ausdrücklichen  Vorbehalt,  daß  jeder  nur  für
seinen  Antheil  die  Wechselschuld  übernehmen  wolle,  gemeinschaftlich ¬
  ausstellen.  giriren  oder  acceptiren,  so  haften,  in  so
fern  sie  sich  durch  Wechsel  zu  verpflichten  fähig  sind,  Alle
für  Einen  und  Einer  für  Alle  |
            
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