Der UrkBeweis des Klaggrundes.
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abändern: Im UrkPr. können äusser den Ansprüchen des
§ 555 alle Ansprüche aus Wechseln geltend gemacht werden!
Für uns entfallen sonach von den wechselrechtlichen Ansprüchen ¬
alle nicht auf Zahlung gehenden, also die auf Herausgabe ¬
der zum Accept versandten Prima und auf Herausgabe
des Originalwechsels nach WO. A. 68. 72. 98 Nr. 8 gänzlich
der Betrachtung, weil sie zum UrkPr. ungeeignet sind 11
Die Prüfung aber, welche Wechsel-Ansprüche solche „aus
Wechseln im Sinne der WO.“ sind, gehört nicht hierher, da
ig ist die Gewährung des summarischen
von ihr nicht abhän
Rechtsschutzes, sondern nur die Anwendung der das Verfahren
betreffenden Bestimmungen in § 566 f. CPO. und § 101
GVG.12)
Zum UrkPr. als solchem geeignet sind sonach
alle Ansprüche, die im Wechselverkehr vorkommen, sofern sie
dem § 555 genügen, und die Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
3. Der Urkundenbeweis des Klaggrundes.
§ 14.
a. Bedeutung.
Im ältesten ExPr. konnte die Fähigkeit zur summarischen
Rechtsverfolgung den damals allein dazu geeigneten vertragsmässigen ¬
Forderungen nur durch den Parteiwillen verliehen
werden. Das ausdrückliche pactum executiuum, die Unterwerfung ¬
des Schuldners, war die Quelle des eigenartigen
Rechtsschutzes. Das hörte in dem Augenblicke auf wahr zu
sein, wo die Tendenz den ExPr. leichter zugänglich zu
machen dazu führte der Vertragsurkunde das ius paratae exe——-— ¬
—
*0) Vgl. von Bülow zu § 565 S. 432, der das eine „Paraphrase“ nennt.
*) Ob ein praktisches Bedürfniss besteht ihretwegen den § 565 im
Sinne der gegnerischen Meinung abzuändern, vermag ich nicht zu beurtheilen. ¬
Das frühere preuss. Recht war auch nicht weiter als die CPO.
Vgl. ROHG. Bd. 20 S. 92 f.
12) Vgl. unten § 26.