§. 16. Oblation. Zeit ders.
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wähnten Charakter hat, wie z. B. wenn dem Käufer bei dem Kauf
ad mensuram das Recht eingeräumt ist, die Messung selbst vorzunehmen. ¬
Hängt die Perfection der Obligation von einer eine Wahl voraussetzenden ¬
Entschließung des Gläubigers ab, wie z. B. bei dem
Kauf ad gustum, so kann eine gewöhnliche Aufforderung nicht genügen. ¬
*) Doch dürfte hier, ähnlich wie in dem oben erwähnten Fall,
wenigstens unter Umständen eine gerichtliche Aufforderung an den
Gläubiger zuzulassen sein, deren Nichtbeachtung die Folge hätte, daß
der Gläubiger sein Recht aus dem Contract einbüßt. *2)
Sehen wir nun von den bisher erwähnten Fällen ab, so fragt es
sich,
ob der Schuldner, wenn er wirklich zur Erfüllung bereit ist,
auch immer sofort offeriren kann.
Insofern die Obligation vollständig begründet und keine Zeitbestimmung ¬
hinzugefügt ist, muß diese Frage bejaht werden. So ist es
namentlich unzweifelhaft, daß der Schuldner in den Fällen, in welchen
ihm wegen der Natur der Leistung eine gewisse Zeit zur Erfüllung
eingeräumt wird, vor Ablauf dieser Zeit wirksam offeriren kann, wenn
er in Folge besonderer Umstände früher in den Stand gesetzt ist, die
Leistung zu beschaffen. 13)
Dasselbe wird sogar bei den betagten Obligationen als Regel gelten ¬
müssen. Die Festsetzung einer bestimmten Erfüllungszeit hat zunächst ¬
und vor allen Dingen die Bedeutung, daß der Schuldner nicht
vor dem Eintreten dieser Zeit auf Erfüllung der Obligation belangt
werden kann; zugleich hat sie für den Gläubiger (wenigstens nach heutigem ¬
Recht) regelmäßig die Bedeutung, daß er erwarten kann, jedenfalls ¬
bis zu dem festgesetzten Tage den Gegenstand der Obligation zu
11) Hler kann eine Vornahme der Handlung durch den Schuldner nicht erfolgen;
der Schuldner kann die Wahl für den Gläubiger nicht vornehmen, möge dies
nun eine Wahl zwischen verschiedenen Objecten sein, oder möge die Wahl,
wie bei der emptio ad gustum, darauf sich beziehen, ob der Contract zu
Stande kommen soll oder nicht. Vgl. auch L. 1. pr. D. de perieulo
(18. 6).
12
Jst der Contract ein gegenseitiger, so fällt in diesem Fall der ganze Contract
hinweg.
13)
In diesem Fall kann übrigens auch sogleich geklagt werden; vgl. L. 137. §. 2.
i. f. D. de V. O. (45. 1).