Volltext : ¬Die Lehre von der Mora, nebst Beiträgen zur Lehre von der Culpa (300)

§.  16.  Oblation.  Zeit  ders.
155
wähnten  Charakter  hat,  wie  z.  B.  wenn  dem  Käufer  bei  dem  Kauf
ad  mensuram  das  Recht  eingeräumt  ist,  die  Messung  selbst  vorzunehmen. ¬

Hängt  die  Perfection  der  Obligation  von  einer  eine  Wahl  voraussetzenden ¬
  Entschließung  des  Gläubigers  ab,  wie  z.  B.  bei  dem
Kauf  ad  gustum,  so  kann  eine  gewöhnliche  Aufforderung  nicht  genügen. ¬
  *)  Doch  dürfte  hier,  ähnlich  wie  in  dem  oben  erwähnten  Fall,
wenigstens  unter  Umständen  eine  gerichtliche  Aufforderung  an  den
Gläubiger  zuzulassen  sein,  deren  Nichtbeachtung  die  Folge  hätte,  daß
der  Gläubiger  sein  Recht  aus  dem  Contract  einbüßt.  *2)
Sehen  wir  nun  von  den  bisher  erwähnten  Fällen  ab,  so  fragt  es
sich,
ob  der  Schuldner,  wenn  er  wirklich  zur  Erfüllung  bereit  ist,
auch  immer  sofort  offeriren  kann.
Insofern  die  Obligation  vollständig  begründet  und  keine  Zeitbestimmung ¬
  hinzugefügt  ist,  muß  diese  Frage  bejaht  werden.  So  ist  es
namentlich  unzweifelhaft,  daß  der  Schuldner  in  den  Fällen,  in  welchen
ihm  wegen  der  Natur  der  Leistung  eine  gewisse  Zeit  zur  Erfüllung
eingeräumt  wird,  vor  Ablauf  dieser  Zeit  wirksam  offeriren  kann,  wenn
er  in  Folge  besonderer  Umstände  früher  in  den  Stand  gesetzt  ist,  die
Leistung  zu  beschaffen.  13)
Dasselbe  wird  sogar  bei  den  betagten  Obligationen  als  Regel  gelten ¬
  müssen.  Die  Festsetzung  einer  bestimmten  Erfüllungszeit  hat  zunächst ¬
  und  vor  allen  Dingen  die  Bedeutung,  daß  der  Schuldner  nicht
vor  dem  Eintreten  dieser  Zeit  auf  Erfüllung  der  Obligation  belangt
werden  kann;  zugleich  hat  sie  für  den  Gläubiger  (wenigstens  nach  heutigem ¬
  Recht)  regelmäßig  die  Bedeutung,  daß  er  erwarten  kann,  jedenfalls ¬
  bis  zu  dem  festgesetzten  Tage  den  Gegenstand  der  Obligation  zu
11)  Hler  kann  eine  Vornahme  der  Handlung  durch  den  Schuldner  nicht  erfolgen;
der  Schuldner  kann  die  Wahl  für  den  Gläubiger  nicht  vornehmen,  möge  dies
nun  eine  Wahl  zwischen  verschiedenen  Objecten  sein,  oder  möge  die  Wahl,
wie  bei  der  emptio  ad  gustum,  darauf  sich  beziehen,  ob  der  Contract  zu
Stande  kommen  soll  oder  nicht.  Vgl.  auch  L.  1.  pr.  D.  de  perieulo
(18.  6).
12
Jst  der  Contract  ein  gegenseitiger,  so  fällt  in  diesem  Fall  der  ganze  Contract
hinweg.
13)
In  diesem  Fall  kann  übrigens  auch  sogleich  geklagt  werden;  vgl.  L.  137.  §.  2.
i.  f.  D.  de  V.  O.  (45.  1).
            
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