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Sechster Abschnitt.
„mundschaft seinen wahren und dauernden Vortheil mehr
„als deren Fortsetzung befördern werde. F. 714. „Ob
„dergleichen Umstände vorhanden sind, muß das vor„mundschaftliche ¬
Gericht, mit Zuziehung des bisherigen
„Vormundes, der anwesenden nächsten Verwandten und
„derjenigen Personen, unter deren Aufsicht der Pflege„befohlene ¬
bisher gestanden hat, sorgfältig prüfen.
F. 715. „Wenn ein Vater für sein Kind die Majo„rennitäts-Erklärung ¬
selbst nachsucht: so muß die F. 714.
„verordnete Prüfung des vormundschaftlichen Gerichts
„zwar ebenfalls selbst erfolgen.
F. 716. „Doch muß
„diese Prüfung nur darauf gerichtet werden. ob Um„stände ¬
vorhanden sind, unter welchen das Interesse des
„für volljährig zu erklärenden Kindes mit dem des Va„ters ¬
in Widerspruch kommen, und also das Kind durch
„die Majorennitäts-Erklärung Schaden leiden könnte."
F. 717. „Hat der verstorbene Vater der Pflegebefoh„lenen ¬
die Abkürzung des Termins zur Volljährigkeit
„gewollt: so bedarf es keiner Untersuchung; insofern
„nicht der Vormund erhebliche Gründe anführt, welche
„die Fortsetzung der Vormundschaft zum eigenen Besten
„des Pflegebefohlenen rathsam machen.
§. 718. „Da„gegen =
ist jedes Gesuch um Majorennitäts-Erklärung un„statthaft, ¬
wenn der Vater dasselbe verboten, oder auch
„nur seinen Willen, daß die Vormundschaft bis zur er„langten ¬
Volljährigkeit fortdauern solle, ausdrücklich ge„äussert ¬
hat.
F. 719. „Vor zurückgelegtem achtzehn„ten =
Jahre, bey Personen weiblichen, und vor zu„rückgelegtem ¬
zwanzigsten, bey Personen männlichen
„Geschlechts, findet keine Majorennitäts-Erklärung
„statt rc." — Oesterr. G. B. §. 252. „Einem Min„derjährigen, ¬
welcher das zwanzigste Jahr zurückgelegt
„hat, kann das vormundschaftliche Gericht nach einge„holtem ¬
Gutachten des Vormunds und allenfalls auch
„der nächsten Verwandten die Nachsicht des Alters ver„willigen, ¬
und ihn volljährig erklären. Wird einem Min„derjährigen -
der Betrieb einer Handlung oder eines Ge„werbes ¬
von der Behörde verstattet, so wird er dadurch
„zugleich für volljährig erkläret. Die Erklärung der
„Volljährigkeit hat ganz gleiche rechtliche Wirkung mit