Volltext : Stein, Albert Heinrich: Ueber Vormundschaften und Curatelen nach gemeinem teutschen Rechte, und nach den besondern Rechten einiger teutschen Staaten

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Sechster  Abschnitt.
„mundschaft  seinen  wahren  und  dauernden  Vortheil  mehr
„als  deren  Fortsetzung  befördern  werde.  F.  714.  „Ob
„dergleichen  Umstände  vorhanden  sind,  muß  das  vor„mundschaftliche ¬
  Gericht,  mit  Zuziehung  des  bisherigen
„Vormundes,  der  anwesenden  nächsten  Verwandten  und
„derjenigen  Personen,  unter  deren  Aufsicht  der  Pflege„befohlene ¬
  bisher  gestanden  hat,  sorgfältig  prüfen.
F.  715.  „Wenn  ein  Vater  für  sein  Kind  die  Majo„rennitäts-Erklärung ¬
  selbst  nachsucht:  so  muß  die  F.  714.
„verordnete  Prüfung  des  vormundschaftlichen  Gerichts
„zwar  ebenfalls  selbst  erfolgen.
F.  716.  „Doch  muß
„diese  Prüfung  nur  darauf  gerichtet  werden.  ob  Um„stände ¬
  vorhanden  sind,  unter  welchen  das  Interesse  des
„für  volljährig  zu  erklärenden  Kindes  mit  dem  des  Va„ters ¬
  in  Widerspruch  kommen,  und  also  das  Kind  durch
„die  Majorennitäts-Erklärung  Schaden  leiden  könnte."
F.  717.  „Hat  der  verstorbene  Vater  der  Pflegebefoh„lenen ¬
  die  Abkürzung  des  Termins  zur  Volljährigkeit
„gewollt:  so  bedarf  es  keiner  Untersuchung;  insofern
„nicht  der  Vormund  erhebliche  Gründe  anführt,  welche
„die  Fortsetzung  der  Vormundschaft  zum  eigenen  Besten
„des  Pflegebefohlenen  rathsam  machen.
§.  718.  „Da„gegen =
  ist  jedes  Gesuch  um  Majorennitäts-Erklärung  un„statthaft, ¬
  wenn  der  Vater  dasselbe  verboten,  oder  auch
„nur  seinen  Willen,  daß  die  Vormundschaft  bis  zur  er„langten ¬
  Volljährigkeit  fortdauern  solle,  ausdrücklich  ge„äussert ¬
  hat.
F.  719.  „Vor  zurückgelegtem  achtzehn„ten =
  Jahre,  bey  Personen  weiblichen,  und  vor  zu„rückgelegtem ¬
  zwanzigsten,  bey  Personen  männlichen
„Geschlechts,  findet  keine  Majorennitäts-Erklärung
„statt  rc."  —  Oesterr.  G.  B.  §.  252.  „Einem  Min„derjährigen, ¬
  welcher  das  zwanzigste  Jahr  zurückgelegt
„hat,  kann  das  vormundschaftliche  Gericht  nach  einge„holtem ¬
  Gutachten  des  Vormunds  und  allenfalls  auch
„der  nächsten  Verwandten  die  Nachsicht  des  Alters  ver„willigen, ¬
  und  ihn  volljährig  erklären.  Wird  einem  Min„derjährigen -
  der  Betrieb  einer  Handlung  oder  eines  Ge„werbes ¬
  von  der  Behörde  verstattet,  so  wird  er  dadurch
„zugleich  für  volljährig  erkläret.  Die  Erklärung  der
„Volljährigkeit  hat  ganz  gleiche  rechtliche  Wirkung  mit
            
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