Volltext : Stein, Albert Heinrich: Ueber Vormundschaften und Curatelen nach gemeinem teutschen Rechte, und nach den besondern Rechten einiger teutschen Staaten

IV.  Entwurf  eines  Pachtvertrages.
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Sollten  sich  dabei  Anstände  ergeben,  so  ist  die  Pachtherrschaft
ermächtigt,  die  Wahrheit  durch  Zeugenvernehmung  zu  ermitteln  und  den
Zustand  des  einen  oder  anderen  Objektes  gerichtlich  durch  einen  Beweis
zum  ewigen  Gedächtnisse  sicher  stellen  zu  lassen.
§  21.
Kaution.
Der  Pächter  hat  binnen  vierzehn  Tagen  nach  Unterzeichnung  dieses
Vertrages  und  mindestens  vierzehn  Tage  vor  Uebergabe  des  Gutes  für
die  pünktliche  Zahlung  des  Pachtzinses  und  die  ordnungsmässige  Zurückgabe ¬
  des  Pachtobjektes,  sowie  überhaupt  für  alle  und  jede  von  ihm  in
diesem  Vertrage  übernommenen  Verpflichtungen  und  alle  der  Pachtherrschaft ¬
  aus  diesem  Vertrage  gegen  ihn  erwachsenden  Ansprüche,  eine
Kaution  in  der  Höhe  des  einjährigen  Pachtzinses  d.  i.  dreitausend  zweihundert ¬
  Gulden  österr.  Währ.  entweder  baar  oder  in  österreichischen
Staats-  beziehungsweise  gesetzlich  als  pupillarsicher  erklärten  Papiere
zu  stellen.
Sollte  die  Stellung  der  Kaution  in  baarem  Gelde  erfolgen,  so  wird
dasselbe  in  die  Sparkasse  zu  .  .  .  .  .  .  eingelegt  und  hat  sich  Pächter
mit  denjenigen  Zinsen  zu  begnügen,  welche  diese  Sparkasse  jetzt  oder
später  auszahlen  wird.  Staatspapiere  oder  sonstige  Werth-Effekten
werden  dagegen  stets  nur  10  %  unter  dem  kursmässigen  Werthe  als
für  die  Kaution  genügend  betrachtet.  Wenn  daher  der  Fall  eintreten
sollte,  dass  der  Werth  der  eingelegten  Effekten  in  Folge  Kursschwankungen ¬
  oder  aus  sonstigen  Gründen  die  Kautionssumme  nicht  mehr
decken  würde,  oder  dass  die  Pachtherrschaft  die  Kaution  überhaupt
wegen  einer  seitens  des  Pächters  nicht  erfüllten  Bedingung  dieses  Vertrages ¬
  habe  angreifen  müssen,  so  ist  Pächter  verpflichtet,  binnen  14  Tagen
die  Ergänzung  der  Kaution  vorzunehmen,  andernfalls  der  Verpächter
das  Recht  hat,  diesen  Vertrag  alsbald  für  erloschen  zu  erklären,  ohne
dass  Pächter  deshalb  Entschädigungsansprüche  geltend  machen  kann.
Zugleich  wird  bestimmt,  dass  Pächter  nicht  das  Recht  hat,  wegen
fälliger  Pachtgelder  oder  sonstigen  liquiden  Forderungen  den  Verpächter
auf  diese  Kaution  zn  verweisen,  wohl  aber  erklärt  Pächter  die  Kaution
ausdrücklich  zu  Gunsten  der  Pachtherrschaft  für  verfallen,  sobald  dieser
Pachtvertrag  nach  dem  obigen  Vorbehalte  (cf.  auch  §  23  pos.  2)  wegen
rückständiger  Pachtgelder  aufgehoben  werden  müsste.
            
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