IV. Entwurf eines Pachtvertrages.
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Sollten sich dabei Anstände ergeben, so ist die Pachtherrschaft
ermächtigt, die Wahrheit durch Zeugenvernehmung zu ermitteln und den
Zustand des einen oder anderen Objektes gerichtlich durch einen Beweis
zum ewigen Gedächtnisse sicher stellen zu lassen.
§ 21.
Kaution.
Der Pächter hat binnen vierzehn Tagen nach Unterzeichnung dieses
Vertrages und mindestens vierzehn Tage vor Uebergabe des Gutes für
die pünktliche Zahlung des Pachtzinses und die ordnungsmässige Zurückgabe ¬
des Pachtobjektes, sowie überhaupt für alle und jede von ihm in
diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen und alle der Pachtherrschaft ¬
aus diesem Vertrage gegen ihn erwachsenden Ansprüche, eine
Kaution in der Höhe des einjährigen Pachtzinses d. i. dreitausend zweihundert ¬
Gulden österr. Währ. entweder baar oder in österreichischen
Staats- beziehungsweise gesetzlich als pupillarsicher erklärten Papiere
zu stellen.
Sollte die Stellung der Kaution in baarem Gelde erfolgen, so wird
dasselbe in die Sparkasse zu . . . . . . eingelegt und hat sich Pächter
mit denjenigen Zinsen zu begnügen, welche diese Sparkasse jetzt oder
später auszahlen wird. Staatspapiere oder sonstige Werth-Effekten
werden dagegen stets nur 10 % unter dem kursmässigen Werthe als
für die Kaution genügend betrachtet. Wenn daher der Fall eintreten
sollte, dass der Werth der eingelegten Effekten in Folge Kursschwankungen ¬
oder aus sonstigen Gründen die Kautionssumme nicht mehr
decken würde, oder dass die Pachtherrschaft die Kaution überhaupt
wegen einer seitens des Pächters nicht erfüllten Bedingung dieses Vertrages ¬
habe angreifen müssen, so ist Pächter verpflichtet, binnen 14 Tagen
die Ergänzung der Kaution vorzunehmen, andernfalls der Verpächter
das Recht hat, diesen Vertrag alsbald für erloschen zu erklären, ohne
dass Pächter deshalb Entschädigungsansprüche geltend machen kann.
Zugleich wird bestimmt, dass Pächter nicht das Recht hat, wegen
fälliger Pachtgelder oder sonstigen liquiden Forderungen den Verpächter
auf diese Kaution zn verweisen, wohl aber erklärt Pächter die Kaution
ausdrücklich zu Gunsten der Pachtherrschaft für verfallen, sobald dieser
Pachtvertrag nach dem obigen Vorbehalte (cf. auch § 23 pos. 2) wegen
rückständiger Pachtgelder aufgehoben werden müsste.