Volltext : Stein, Albert Heinrich: Ueber Vormundschaften und Curatelen nach gemeinem teutschen Rechte, und nach den besondern Rechten einiger teutschen Staaten

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Sechster  Abschnitt.
„fohlenen  ausdrücklich  verordnet;  so  muß  dieselbe,  jedoch
„nicht  weiter,  als  höchstens  sechs  Jahre  über  den  ge„setzlichen ¬
  Termin  der  Volljährigkeit  fortgesetzt  werden."
§.  699.  „Hat  nicht  der  Vater,  sondern  nur  ein  an„derer =
  Erblasser  dergleichen  Verlangen  geäussert:  so  ist
„dennoch  das  vormundschaftliche  Gericht  schuldig,  von
„Amtswegen  näher  zu  prüfen:  ob  gesetzmäßige  Ursachen
„vorhanden  sind,  welche  die  Fortsetzung  der  Vormund„schaft ¬
  nothwendig  machen.  §.  700.  „Für  gesetzmäßige
„Gründe  sind  in  diesem  Falle  nur  solche  zu  achten,  wel„che ¬
  hinreichen  würden,  auch  einen  Volljährigen,  als
„Verschwender,  unter  Vormundschaft  zu  setzen.  §.  701.
„Eine  erhebliche  Gemüthsschwäche,  wenn  gleich  selbige
„noch  nicht  bis  zu  einem  solchen  Grade  gestiegen  wäre
„der  die  Anordnung  einer  neuen  Vormundschaft  nothwen„dig ¬
  machen  könnte,  kann  dennoch  die  auch  nur  von
„einem  Fremden  angeordnete  Fortsetzung  derjenigen
„welche  bisher  wegen  minderjährigen  Alters  angeordnet
„war,  unter  der  Bestimmung  des  §.  698.  rechtfertigen.
F.  702.  „In  allen  Fällen,  wenn  eine  Verlängerung
„der  Vormundschaft,  es  sey  nach  der  Anordnung  des
„Vaters,  oder  nach  dem  Befinden  des  Richters,  für
„nöthig  erachtet  wird,  kann  dem  Pflegebefohlenen  das
„rechtliche  Gehör  dagegen  nicht  versagt  werden.  F.  703.
„Doch  wird,  während  des  Processes,  die  Vormundschaft
§.  704.  „Jn  allen  Fällen,  da  eine  we„fortgesetzt. =

„gen  Minderjährigkeit  angeordnete  Vormundschaft  über
„den  gesetzlichen  Termin  der  Volljährigkeit  verlängert
„wird,  muß  diese  Verlängerung  ebenso,  wie  bey  Prodi„galitäts-Erklärungen, ¬
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden."
§.  707.  „Uebrigens  bleibt  zwar  dem  Vater  sowohl,
„als  jedem  Andern,  welcher  einem  Pflegebefohlenen
„mehr,  als  einen  ihm  schuldigen  Pflichttheil  zuwendet,
„die  Befugniß,  seine  Disposition  darüber  auch  nach  er„langter ¬
  Volljährigkeit  einzuschränken.  §.  708.  „Die
„Kraft  solcher  Einschränkungen  erstreckt  sich  aber  nur
„auf  die  geschehene  Zuwendung,  und  verpflichtet  so  wenig
„den  Vormund  als  das  vormundschaftliche  Gericht,  sich
„einer  ferneren  Aufsicht  oder  Administration  zu  unter„ziehen. ¬
  F.  712.  „Aus  eigener  Bewegung  darf  sich
            
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