Volltext : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

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II.  1.  Von  Inventarien.
4050  M.
Uebertrag:
3)  Stamm  E.,  und  für  diesen  der  Enkel  b.,
1775  M.  —
abzüglich  1250  M.  Conferendum
4)  Stamm  F.,  abzüglich  750  M.  Conferendum
2275  M.
1137  M.  50  Pf.
hievon  der  Enkel  d.
1037  M.  50  Pf.
e.  abzüglich  100  M.  eigenen  Empfang
thut  wieder  8000  M.
IV.  Fall.
A.  stirbt,  hinterläßt  drei  Kinder  erster  Ehe  B.,  C.,  D.,  ein
Kind  II.  Ehe  E.,  eine  Witwe  F.
B.  ist  in  erster  Ehe  mit  100  M.,  C.  im  Witwenstand  mit
100  M.,  D.  in  II.  Ehe  mit  200  M.,  E.  in  II.  Ehe  mit  200  M.
ausgesteuert  worden.
600  M.
Der  Nachlaß  beträgt
Darauf  haften  Mutterguts=Ansprüche  des  B.
abzüglich  der  von  ihm  conferirten  50  M.
50  M.
noch
C.
100  M.
erhielt  hieran  100  M.
0.
100  M.
D.
200  M.
erhielt..
0.
sondern  Mehrempfang  100  M.
50  M.
Rest  550  M.  —
Hieran  erbt  die  Witwe  ½  mit
110  M.
—
die  vier  Kinder  zusammen
440  M.
Hiezu  conferiren:
B.  die  andere  Hälfte  Heirathgut
50  M.
D.  vom  Vater  mehr  als  seine
Muttergutsansprüche  erhalten  100  M.
E.  die  ½  ihres  Heirathsguts  mit  100  M.
250  M.
es  sind  also  unter  die  vier  Kinder  zu  vertheilen  690  M.  —
macht  für  Jedes  172  M.  50  Pf.
Es  fordern  daher:
110  M.  —
1)  die  Witwe
2)  der  Sohn  B.  Muttergut  50  M.
Vatergut  abzüglich  50  M.
122  M.  50  Pf.
Conferendum
—
172  M.
Uebertrag
282  M.  50  Pf.
            
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