Metadaten : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

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lenhandel  zu  treiben  und  entweder  in  den  benachbarten  Landen ¬
  Wälber  zu  kaufen  und  die  daraus  gebrannten  Kohlen  zu
verführen  oder  die  Kohlen  von  der  Grube  abzuholen  und
mehrere  Kohlen  als  sie  verhütten  und  verschmieden  können,
einzuschopfen  und  wieder  an  andere  zu  verkaufen,  bei  Confiscation =
  der  Kohlen  und  30  Rthlr.  Strafe  (g).  Die  inländischen ¬
  Kohlen  sollen  auf  die  Hütten  und  Hämmer  durchgehends ¬
  gleich  ausgetheilt,  zu  diesem  Behufe  die  Quantität
der  im  Lande  gebrannten  Kohlen  jedesmal  aufgenommen  und
der  Preis  nach  den  jedesmaligen  Umständen  jeder  Hütte  oder
Hammer  billigmäßig  taxirt  werden,  wenn  der  Preis  nicht
zwischen  den  Zünften  und  Köhlern  gütlich  verabredet  wird.
Bei  50  Fl.  Strafe  darf  kein  Theil  den  Preis  überschreiten.
Bei  20  Fl.  Strafe  wird  eine  Kohlenniederlage  und  das  Verführen ¬
  von  einer  Hütte  zur  andern  verboten  (h).  Die  Unterthanen ¬
  können  auch  im  Lande  keinen  unbeschränkten  Kohlenverkauf -
  verlangen;  sie  sollen  Verzeichnisse  ihrer  gebrannten
Kohlen  einliefern  (i).
(a)  Verordnung  vom  1.  Jan.  1496.
(b)  Verordnung  vom  Januar  1524.
Verordnung  vom  18.  Aug.  1586.
(e)
Polizei=Ordnung  vom  1.  Mai  1711.  II.  §.  5.  6.  8.  9.  10.
(d)
Verordnung  vom  5.  Mai  1713.
(e)
Verordnung  vom  1.  Juli  1716.
(f
Verordnung  vom  10.  Mai  1717.
Verordnung  vom  7.  März  1730.
Verordnung  vom  30.  Mai  1748.  §.  2.  3.
i)  Verordnung  vom  20.  Aug.  1748.
§.  91.  In  Hinsicht  einiger  Landesgegenden  insbesondere ¬
  wurde  bestimmt:  Jedes  Haus  zu  Hilchenbach
soll  jährlich  10  Wagen  Kohlen  auf  die  Hütten  und  Hämmer  des
Amts  liefern,  wenn  sie  auch  solche  nicht  selbst  brennen,  sondern ¬
  anschaffen  müssen  (a).  Auf  die  von  den  beiden  Kirchspielen =
  Obersischbach  und  Oberholzklau  gegen  die  Stahlschmiede
Amts  Freudenberg  geführten  Beschwerden,  wegen  Verführung
der  Kohlen,  wurde  verordnet  und  festgesetzt:  1)  Sollen  die
Stahlschmiede  den  Köhlern  die  Kohlen  alsbald  nach  der  geschehenen =
  Liefesung  baar  bezahlen,  und  wenn  es  verlangt
wird  und  Sicherheit  vorhanden  ist,  mit  dem  nöthigen  Vorschuß =
  an  die  Hand  gehen.  2)  Die  kohlenbrennenden  Unterthanen =
  sollen  sich  mit  der  auf  die  Kohlen  gesetzten  Taxe
begnügen.  3)  Diejenigen  Unterthanen,  welche  bei  dem  Go=
            
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