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lenhandel zu treiben und entweder in den benachbarten Landen ¬
Wälber zu kaufen und die daraus gebrannten Kohlen zu
verführen oder die Kohlen von der Grube abzuholen und
mehrere Kohlen als sie verhütten und verschmieden können,
einzuschopfen und wieder an andere zu verkaufen, bei Confiscation =
der Kohlen und 30 Rthlr. Strafe (g). Die inländischen ¬
Kohlen sollen auf die Hütten und Hämmer durchgehends ¬
gleich ausgetheilt, zu diesem Behufe die Quantität
der im Lande gebrannten Kohlen jedesmal aufgenommen und
der Preis nach den jedesmaligen Umständen jeder Hütte oder
Hammer billigmäßig taxirt werden, wenn der Preis nicht
zwischen den Zünften und Köhlern gütlich verabredet wird.
Bei 50 Fl. Strafe darf kein Theil den Preis überschreiten.
Bei 20 Fl. Strafe wird eine Kohlenniederlage und das Verführen ¬
von einer Hütte zur andern verboten (h). Die Unterthanen ¬
können auch im Lande keinen unbeschränkten Kohlenverkauf -
verlangen; sie sollen Verzeichnisse ihrer gebrannten
Kohlen einliefern (i).
(a) Verordnung vom 1. Jan. 1496.
(b) Verordnung vom Januar 1524.
Verordnung vom 18. Aug. 1586.
(e)
Polizei=Ordnung vom 1. Mai 1711. II. §. 5. 6. 8. 9. 10.
(d)
Verordnung vom 5. Mai 1713.
(e)
Verordnung vom 1. Juli 1716.
(f
Verordnung vom 10. Mai 1717.
Verordnung vom 7. März 1730.
Verordnung vom 30. Mai 1748. §. 2. 3.
i) Verordnung vom 20. Aug. 1748.
§. 91. In Hinsicht einiger Landesgegenden insbesondere ¬
wurde bestimmt: Jedes Haus zu Hilchenbach
soll jährlich 10 Wagen Kohlen auf die Hütten und Hämmer des
Amts liefern, wenn sie auch solche nicht selbst brennen, sondern ¬
anschaffen müssen (a). Auf die von den beiden Kirchspielen =
Obersischbach und Oberholzklau gegen die Stahlschmiede
Amts Freudenberg geführten Beschwerden, wegen Verführung
der Kohlen, wurde verordnet und festgesetzt: 1) Sollen die
Stahlschmiede den Köhlern die Kohlen alsbald nach der geschehenen =
Liefesung baar bezahlen, und wenn es verlangt
wird und Sicherheit vorhanden ist, mit dem nöthigen Vorschuß =
an die Hand gehen. 2) Die kohlenbrennenden Unterthanen =
sollen sich mit der auf die Kohlen gesetzten Taxe
begnügen. 3) Diejenigen Unterthanen, welche bei dem Go=