Inhaltsverzeichnis : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Ehestreitigkeiten  und  Aufhebung  der  ehelichen  Gemeinschaft.
gerade  die  entgegengesetzte  Behauptung  nach  der  bisherigen  kirchlichen =
  Sitte  als  Dogma  aufzustellen.  Hat  aber  der  Kirchenrath
die  Behauptung  anathematisirt,  daß  Christus  die  Jurisdiction  in
Ehesachen  nicht  zu  dem  Amte  der  Bischöfe  gezogen  habe?  Nein.
Hat  er  die  Lehre  verdammt,  daß  die  Bischöfe  diese  Jurisdiction
vermöge  menschlichen  Rechtes  haben?  Auch  nicht.  Hat  er  entschieden, ¬
  daß  dieselbe  nicht  ein  ursprüngliches  Recht  der  weltlichen
Landesfürsten  gewesen,  und  daß  sie  nicht  von  diesen  an  die  Bischöfe =
  gekommen  sey!  Ebenfalls  nicht.  Hat  er  sich  erklärt,  daß
die  Landesfürsten  nicht  befugt  seyen,  die  oft  erwähnte  Gerichtsbarkeit ¬
  aus  den  Händen  der  Bischöfe  zurückzunehmen?  Keineswegs. ¬
  Da  also  das  Concilium  alle  diese  Behauptungen  der
Neuerer  gänzlich  umging  und  die  Quelle,  woraus  die  äußere  Gerichtsbarkeit ¬
  der  Bischöfe  in  Ehestreitigkeiten  herrühre,  anzugeben
vermied,  so  ist  dieß  ein  offenbarer  Beweis,  daß  es  jene  Behauptungen =
  für  keine  Glaubensirrthümer  hielt,  und  daß  uns  noch  erlaubt ¬
  sey,  zu  untersuchen,  woher  und  wie  die  Gerichtsbarkeit  in
Ehesachen  pro  foro  externo  an  die  geistlichen  Richter  gekommen
sey.  Befragt  man  darüber  die  Geschichte,  so  belehrt  sie  uns,  daß
oft  erwähnte  Gerichtsbarkeit  von  den  weltlichen  Landesfürsten,
welchen  sie  vermöge  ihrer  bürgerlichen  Oberherrschaft  zusteht,  und
von  welchen  sie  in  den  früheren  Jahrhunderten  der  Kirche  ausschließlich ¬
  ausgeübt  worden  ist,  später  theils  durch  ausdrückliche,
theils  durch  stillschweigende  Einwilligung  den  Kirchenvorstehern
zur  Ausübung  überlassen  worden  sey.  In  dem  Besitze  derselben
blieben  die  Bischöfe  bis  zu  den  Zeiten  der  sogenannten  KirchenReformation. ¬
  So  lange  die  weltlichen  Fürsten  diesen  Besitz  anerkannten, ¬
  war  es  eine  Anmaßung  der  Reformatoren,  daß  sie  die
Bischöfe  eigenmächtig  daraus  verdrängen  wollten.  Diese  freventliche ¬
  Anmaßung  wollte  das  Concilium  durch  seinen  zwölften  Canon, ¬
  und  konnte  sie  mit  Recht  verdammen.  Hätte  das  Concilium
die  Absicht  gehabt,  mehr  zu  thun,  als  den  kirchlichen  Besitzstand
zu  schützen,  so  hätte  es  dem  gedachten  Canon  mehrere  nähere  Bestimmungen ¬
  beyfügen  und  dadurch  die  Behauptungen  der  Novatoren ¬
  als  irrig  bezeichnen  müssen.
6.  Als  gegen  diesen  Canon  die  Einwendung  gemacht  wurde,
daß  die  Entscheidung,  welche  die  Matrimonial=Streitigkeiten  den
            
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