Ehestreitigkeiten und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.
gerade die entgegengesetzte Behauptung nach der bisherigen kirchlichen =
Sitte als Dogma aufzustellen. Hat aber der Kirchenrath
die Behauptung anathematisirt, daß Christus die Jurisdiction in
Ehesachen nicht zu dem Amte der Bischöfe gezogen habe? Nein.
Hat er die Lehre verdammt, daß die Bischöfe diese Jurisdiction
vermöge menschlichen Rechtes haben? Auch nicht. Hat er entschieden, ¬
daß dieselbe nicht ein ursprüngliches Recht der weltlichen
Landesfürsten gewesen, und daß sie nicht von diesen an die Bischöfe =
gekommen sey! Ebenfalls nicht. Hat er sich erklärt, daß
die Landesfürsten nicht befugt seyen, die oft erwähnte Gerichtsbarkeit ¬
aus den Händen der Bischöfe zurückzunehmen? Keineswegs. ¬
Da also das Concilium alle diese Behauptungen der
Neuerer gänzlich umging und die Quelle, woraus die äußere Gerichtsbarkeit ¬
der Bischöfe in Ehestreitigkeiten herrühre, anzugeben
vermied, so ist dieß ein offenbarer Beweis, daß es jene Behauptungen =
für keine Glaubensirrthümer hielt, und daß uns noch erlaubt ¬
sey, zu untersuchen, woher und wie die Gerichtsbarkeit in
Ehesachen pro foro externo an die geistlichen Richter gekommen
sey. Befragt man darüber die Geschichte, so belehrt sie uns, daß
oft erwähnte Gerichtsbarkeit von den weltlichen Landesfürsten,
welchen sie vermöge ihrer bürgerlichen Oberherrschaft zusteht, und
von welchen sie in den früheren Jahrhunderten der Kirche ausschließlich ¬
ausgeübt worden ist, später theils durch ausdrückliche,
theils durch stillschweigende Einwilligung den Kirchenvorstehern
zur Ausübung überlassen worden sey. In dem Besitze derselben
blieben die Bischöfe bis zu den Zeiten der sogenannten KirchenReformation. ¬
So lange die weltlichen Fürsten diesen Besitz anerkannten, ¬
war es eine Anmaßung der Reformatoren, daß sie die
Bischöfe eigenmächtig daraus verdrängen wollten. Diese freventliche ¬
Anmaßung wollte das Concilium durch seinen zwölften Canon, ¬
und konnte sie mit Recht verdammen. Hätte das Concilium
die Absicht gehabt, mehr zu thun, als den kirchlichen Besitzstand
zu schützen, so hätte es dem gedachten Canon mehrere nähere Bestimmungen ¬
beyfügen und dadurch die Behauptungen der Novatoren ¬
als irrig bezeichnen müssen.
6. Als gegen diesen Canon die Einwendung gemacht wurde,
daß die Entscheidung, welche die Matrimonial=Streitigkeiten den