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an eine neue Strafgesetzgebung.
gende Bestimmung zuschreiben? Bei diesem Einverständniß -
in der Hauptsache kommt es für die jetzige Betrachtung
nicht an auf die Schwierigkeiten, mit denen das Gerechtigkeitsprincip -
zu kämpfen hat, auf die Einwendungen, die
demselben vom theoretischen Standpunkte aus entgegengesetzt -
werden, auf die nur theilweise und mangelhafte Durchführung, -
die dasselbe in den ältern und neuern Gesetzgebungen -
gefunden hat, auf die etwa nachweisbaren Fälle,
wo dasselbe in der Anwendung verletzt worden, sey es wegen
menschlicher Gebrechen und der Mangelhaftigkeit unserer Erkenntniß, -
sey es aus tadelnswerthen Ursachen, denen nicht
mit Erfolg entgegengewirkt worden ist. Wenn wir nun,
wie behauptet wird, in ein neues Stadium der Strafgesetzgebung -
gelangt sind, und einen neuen Weg betreten sollen
und ich will dies, sofern es richtig verstanden wird,
zugeben — wird dann dadurch die wesentliche Grundlage
des Strafrechts aufgehoben, soll es sich nicht mehr um
Recht und Gerechtigkeit handeln, sowohl als Zeit und
Aufgabe, wie als Mittel und Weise der Erreichung derselben? -
Ich habe früher nachgewiesen, daß diese Grundlage -
und das eigentliche Wesen des Strafrechts, — die
allerdings in den positiven Gesetzgebungen, und bei dem
allmähligen gesetzlichen Fortschritt, nur einen unvollständigen -
und annäherungsweisen Ausdruck erhalten hat,
eine nothwendige sey, unabhängig von der individuellen
Ansicht der Theoretiker, der Gesetzgeber, der Praktiker;
daß, wenn sie von diesen verkannt oder noch nicht zum Bewußtseyn -
gebracht worden, nichts destoweniger ihr Daseyn -
und ihre Geltung dadurch nicht bewährt oder in
Zweifel gestellt wurde; daß keineswegs in Folge der möglicherweise -
gleichzeitig herrschenden verschiedenen Meinungen -
über Grund und Zweck der Strafe, die nebeneinander
in den Gesetzgebungen verschiedener Länder ihren Einfluß
äußern, behauptet werden dürfe, daß das Strafrecht da
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