Metadaten : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1850 (1850))

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an  eine  neue  Strafgesetzgebung.
gende  Bestimmung  zuschreiben?  Bei  diesem  Einverständniß -
  in  der  Hauptsache  kommt  es  für  die  jetzige  Betrachtung
nicht  an  auf  die  Schwierigkeiten,  mit  denen  das  Gerechtigkeitsprincip -
  zu  kämpfen  hat,  auf  die  Einwendungen,  die
demselben  vom  theoretischen  Standpunkte  aus  entgegengesetzt -
  werden,  auf  die  nur  theilweise  und  mangelhafte  Durchführung, -
  die  dasselbe  in  den  ältern  und  neuern  Gesetzgebungen -
  gefunden  hat,  auf  die  etwa  nachweisbaren  Fälle,
wo  dasselbe  in  der  Anwendung  verletzt  worden,  sey  es  wegen
menschlicher  Gebrechen  und  der  Mangelhaftigkeit  unserer  Erkenntniß, -
  sey  es  aus  tadelnswerthen  Ursachen,  denen  nicht
mit  Erfolg  entgegengewirkt  worden  ist.  Wenn  wir  nun,
wie  behauptet  wird,  in  ein  neues  Stadium  der  Strafgesetzgebung -
  gelangt  sind,  und  einen  neuen  Weg  betreten  sollen
und  ich  will  dies,  sofern  es  richtig  verstanden  wird,
zugeben  —  wird  dann  dadurch  die  wesentliche  Grundlage
des  Strafrechts  aufgehoben,  soll  es  sich  nicht  mehr  um
Recht  und  Gerechtigkeit  handeln,  sowohl  als  Zeit  und
Aufgabe,  wie  als  Mittel  und  Weise  der  Erreichung  derselben? -
  Ich  habe  früher  nachgewiesen,  daß  diese  Grundlage -
  und  das  eigentliche  Wesen  des  Strafrechts,  —  die
allerdings  in  den  positiven  Gesetzgebungen,  und  bei  dem
allmähligen  gesetzlichen  Fortschritt,  nur  einen  unvollständigen -
  und  annäherungsweisen  Ausdruck  erhalten  hat,
eine  nothwendige  sey,  unabhängig  von  der  individuellen
Ansicht  der  Theoretiker,  der  Gesetzgeber,  der  Praktiker;
daß,  wenn  sie  von  diesen  verkannt  oder  noch  nicht  zum  Bewußtseyn -
  gebracht  worden,  nichts  destoweniger  ihr  Daseyn -
  und  ihre  Geltung  dadurch  nicht  bewährt  oder  in
Zweifel  gestellt  wurde;  daß  keineswegs  in  Folge  der  möglicherweise -
  gleichzeitig  herrschenden  verschiedenen  Meinungen -
  über  Grund  und  Zweck  der  Strafe,  die  nebeneinander
in  den  Gesetzgebungen  verschiedener  Länder  ihren  Einfluß
äußern,  behauptet  werden  dürfe,  daß  das  Strafrecht  da
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