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Das Pfandrecht des Vermieters besteht darin, daß bestimmte
nämlich die von dem Mieter auf Grund des Mietvertrags eingebrachten ¬
und ihm gehörigen Sachen zur Sicherung gewisser Forderungen ¬
jenes in der Weise belastet sind, daß der Vermieter berechtigt
ist aus denselben Befriedigung zu suchen (§ 559 in Verbindung mit
§ 1204 Abs. 1). Welche Sachen dem Pfandrecht unterliegen und
für welche Forderungen dasselbe besteht ist in den folgenden Paragraphen ¬
zu erörtern, bereits hier muß aber bemerkt werden, daß
nicht jeder Vermieter dieses Recht besitzt sondern nur der Vermieter
eines Grundstücks; wer eine bewegliche Sache vermietet kann dasselbe ¬
nicht geltend machen auch dann nicht wenn die bewegliche
Sache zu Wohnungszwecken vermietet ist, beispielsweise ein zur
Schiffahrt nicht mehr geeignetes Schiff, welches fest verankert ist
und dessen innerer Raum als Wohnraum vermietet wird.
Das Pfandrecht des Vermieters ist ein wirkliches Pfandrecht, auf
welches auch, soweit nicht für seine Ausübung besondere Bestimmungen
getroffen worden sind, die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen ¬
Sachen Anwendung finden, vgl. § 1204 ff.; es entsteht
kraft Gesetzes mit dem Augenblick, in welchem die Sachen des
Mieters auf das Grundstück (Wohnung) eingebracht sind, es bedarf
also nicht erst der Besitzergreifung an den einzelnen Sachen des
Mieters.
Die Theorie der stillschweigenden Verpfändung durch den
Mieter, welche dem Preußischen Landrecht bekannt ist, hat das
Gesetzbuch abgelehnt.
§ 2. Die durch das Pfandrecht gesicherten Forderungen.
Nach § 559 hat der Vermieter ein Pfandrecht für seine Forderungen ¬
aus dem Mietverhältnis; hieraus ergiebt sich, daß ihm das
Recht zusteht einmal für die auf Zahlung des Mietzinses gerichtete
Forderung sodann für alle Entschädigungsforderungen an den Mieter
auf Grund der Überlassung der Mietsache gleichviel ob letztere ihm
wegen vertragswidrigen Gebrauchs, wegen Vertragsbruchs oder
wegen einer anderen Ursache zustehen. Hierbei ist aber zu unterscheiden ¬
ob die Forderung für einen vergangenen Zeitraum, den
laufenden oder einen noch zukünftigen entstanden ist.