Inhaltsverzeichnis : Fuld, Ludwig: ¬Das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich

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Das  Pfandrecht  des  Vermieters  besteht  darin,  daß  bestimmte
nämlich  die  von  dem  Mieter  auf  Grund  des  Mietvertrags  eingebrachten ¬
  und  ihm  gehörigen  Sachen  zur  Sicherung  gewisser  Forderungen ¬
  jenes  in  der  Weise  belastet  sind,  daß  der  Vermieter  berechtigt
ist  aus  denselben  Befriedigung  zu  suchen  (§  559  in  Verbindung  mit
§  1204  Abs.  1).  Welche  Sachen  dem  Pfandrecht  unterliegen  und
für  welche  Forderungen  dasselbe  besteht  ist  in  den  folgenden  Paragraphen ¬
  zu  erörtern,  bereits  hier  muß  aber  bemerkt  werden,  daß
nicht  jeder  Vermieter  dieses  Recht  besitzt  sondern  nur  der  Vermieter
eines  Grundstücks;  wer  eine  bewegliche  Sache  vermietet  kann  dasselbe ¬
  nicht  geltend  machen  auch  dann  nicht  wenn  die  bewegliche
Sache  zu  Wohnungszwecken  vermietet  ist,  beispielsweise  ein  zur
Schiffahrt  nicht  mehr  geeignetes  Schiff,  welches  fest  verankert  ist
und  dessen  innerer  Raum  als  Wohnraum  vermietet  wird.
Das  Pfandrecht  des  Vermieters  ist  ein  wirkliches  Pfandrecht,  auf
welches  auch,  soweit  nicht  für  seine  Ausübung  besondere  Bestimmungen
getroffen  worden  sind,  die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  beweglichen ¬
  Sachen  Anwendung  finden,  vgl.  §  1204  ff.;  es  entsteht
kraft  Gesetzes  mit  dem  Augenblick,  in  welchem  die  Sachen  des
Mieters  auf  das  Grundstück  (Wohnung)  eingebracht  sind,  es  bedarf
also  nicht  erst  der  Besitzergreifung  an  den  einzelnen  Sachen  des
Mieters.
Die  Theorie  der  stillschweigenden  Verpfändung  durch  den
Mieter,  welche  dem  Preußischen  Landrecht  bekannt  ist,  hat  das
Gesetzbuch  abgelehnt.
§  2.  Die  durch  das  Pfandrecht  gesicherten  Forderungen.
Nach  §  559  hat  der  Vermieter  ein  Pfandrecht  für  seine  Forderungen ¬
  aus  dem  Mietverhältnis;  hieraus  ergiebt  sich,  daß  ihm  das
Recht  zusteht  einmal  für  die  auf  Zahlung  des  Mietzinses  gerichtete
Forderung  sodann  für  alle  Entschädigungsforderungen  an  den  Mieter
auf  Grund  der  Überlassung  der  Mietsache  gleichviel  ob  letztere  ihm
wegen  vertragswidrigen  Gebrauchs,  wegen  Vertragsbruchs  oder
wegen  einer  anderen  Ursache  zustehen.  Hierbei  ist  aber  zu  unterscheiden ¬
  ob  die  Forderung  für  einen  vergangenen  Zeitraum,  den
laufenden  oder  einen  noch  zukünftigen  entstanden  ist.
            
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