Metadaten : ¬Der badische Rechtsfreund (2)

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Papiere  zur  Entscheidung  des  Streits  vorgelegt  werden.
(Org.  v.  1809,  RB.  1809,  Nro.  51,  Seite  436,  §.  39
Lit.  e.  LRS.  837.  RB.  1810,  Nro.  11  und  erster  Theil,  §.  9.
Das  ganze  Theilungsgeschäft  wird  vermittelst  dreier  Hauptacte ¬
  vollzogen:
1)  Durch  Vermögens=Verzeichnisse.
2)  Durch  Gemeinschafts=Theilungen.
3)  Durch  Erbtheilungen.
Vermögens=Verzeichnisse  (Inventaria)  werden
errichtet,  um  den  Bestand  und  Werth  eines  Vermögens  zu
erfahren,  nebst  den  allenfalls  darauf  ruhenden  Schulden.  Hier
ist  bloß  die  Rede  von  solchen  Vermögens=Verzeichnissen,  die
öffentlich  errichtet  werden,  und  auf  welche  jetzt  gleich,  oder
künftig  eine  Vermögens-Theilung  begründet  werden  soll:
jetzt  gleich,  z.  B.  wenn  Jemand  gestorben,  von  dessen
Verlassenschafts=Vertheilung  auch  jetzt  schon  die  Rede  ist,  oder
wenn  Jemand  bei  seinen  Lebzeiten  sein  Vermögen  übergeben
oder  es  seinen  Erben  überlassen,  oder  wenn  Jemand  sein
Vermögen  für  seine  Schulden  den  Gläubigern  hingeben  will;
und  künftig,  wenn  es  bei  Trennung  einer  Ehe  darauf  ankommen ¬
  könnte,  wer  diese  oder  jene  (insbesondere)  fahrende
Habe  eingebracht  habe,  um  solche  wieder  im  Stück  oder  im
Anschlag  bei  der  Trennung  ansprechen  zu  können.  Fälle  dazu
sind:  a)  wenn  die  fahrende  Habe  von  der  Gemeinschaft  durch
Ehevertrag  ausgeschlossen  ist  (1498);  b)  wenn  nur  ein  Theil
der  beigebrachten  fahrenden  Habe  gemeinschaftlich  ist  (1500);
c)  wenn  die  fahrende  Habe  wegen  Kinder  aus  früherer  Ehe
nicht  unbedingt  in  zwei  Hälften  zerlegt  werden  darf,  im  Fall  der
Ungleichheit  des  fahrenden  Beibringens,  wo  also  Minderungsklage ¬
  Statt  finden  könnte  (1496);  siehe  erster  Theil,  §.  55,
56,  68.  Lit.  B.
Diese  und  ähnliche  Fälle  (1497)  machen  ein  Vermögens¬
            
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