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Papiere zur Entscheidung des Streits vorgelegt werden.
(Org. v. 1809, RB. 1809, Nro. 51, Seite 436, §. 39
Lit. e. LRS. 837. RB. 1810, Nro. 11 und erster Theil, §. 9.
Das ganze Theilungsgeschäft wird vermittelst dreier Hauptacte ¬
vollzogen:
1) Durch Vermögens=Verzeichnisse.
2) Durch Gemeinschafts=Theilungen.
3) Durch Erbtheilungen.
Vermögens=Verzeichnisse (Inventaria) werden
errichtet, um den Bestand und Werth eines Vermögens zu
erfahren, nebst den allenfalls darauf ruhenden Schulden. Hier
ist bloß die Rede von solchen Vermögens=Verzeichnissen, die
öffentlich errichtet werden, und auf welche jetzt gleich, oder
künftig eine Vermögens-Theilung begründet werden soll:
jetzt gleich, z. B. wenn Jemand gestorben, von dessen
Verlassenschafts=Vertheilung auch jetzt schon die Rede ist, oder
wenn Jemand bei seinen Lebzeiten sein Vermögen übergeben
oder es seinen Erben überlassen, oder wenn Jemand sein
Vermögen für seine Schulden den Gläubigern hingeben will;
und künftig, wenn es bei Trennung einer Ehe darauf ankommen ¬
könnte, wer diese oder jene (insbesondere) fahrende
Habe eingebracht habe, um solche wieder im Stück oder im
Anschlag bei der Trennung ansprechen zu können. Fälle dazu
sind: a) wenn die fahrende Habe von der Gemeinschaft durch
Ehevertrag ausgeschlossen ist (1498); b) wenn nur ein Theil
der beigebrachten fahrenden Habe gemeinschaftlich ist (1500);
c) wenn die fahrende Habe wegen Kinder aus früherer Ehe
nicht unbedingt in zwei Hälften zerlegt werden darf, im Fall der
Ungleichheit des fahrenden Beibringens, wo also Minderungsklage ¬
Statt finden könnte (1496); siehe erster Theil, §. 55,
56, 68. Lit. B.
Diese und ähnliche Fälle (1497) machen ein Vermögens¬