Objekt : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

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I.  1.  Vom  Erbrecht.
D.  Von  dem  Verlust  der  Erbfolge.
§  147.
1)  Im  Allgemeinen.
Außer  den  schon  in  Verbindung  mit  anderen  Gegenständen
erörterten  Fällen  des  Verlusts  der  Erbfolge,  so  des  Verlusts  durch
Unwirksamkeit  des  Testamentes,  durch  Eintritt  der  Unfähigkeit,
Erbe  zu  sein,  durch  den  Tod  des  Erben  vor  der  Antretung,  ist
noch  hier  zu  erwähnen:
1)  des  Verlusts  durch  Ausschlagung  (repudiatio),
2)  der  Entreißung  der  Erbschaft  wegen  Unwürdigkeit  (indignitas). ¬

§  148.
2)  Im  Besonderen.
a)  Von  der  Ausschlagung  der  Erbschaft.
Eine  Erbschaft  ausschlagen,  heißt:  erklären,  sie  nicht
annehmen  zu  wollen.  Dieses  kann  entweder  durch  ausdrückliche
Erklärung  (repudiatio)  oder  durch  Nichtannahme  innerhalb  der
bestimmten  Zeit  (ommissio)  geschehen.  Von  der  ommissio  ist
oben  §  105  die  Rede  gewesen.  Zur  Gültigkeit  der  Ausschlagung
gehört,  daß  der  Erbe  fähig  sei,  über  das  Seinige  zu  verfügen
und  daß  er  Kenntniß  von  dem  Anfall  gehabt  habe.*)  Eine  schon
angetretene  Erbschaft  kann  nicht  mehr  ausgeschlagen  werden;
ebenso  wenig  aber  steht  dem  Erben  zu,  eine  von  ihm  ausgeschla2 ¬

gene  Erbschaft  wieder  anzutreten.
Ist  Jemand  aus  mehreren  Gründen  zur  Erbfolge  berufen,
und  hat  er  die  Testamentserbfolge  ausgeschlagen,  so  bleibt  es
ihm  unbenommen,  als  Intestaterbe  anzutreten.  Hat  er  dagegen
als  Intestaterbe  ausgeschlagen,  so  kommt  es  darauf  an,  ob  er
seine  Berufung  durch  das  Testament  gekannt  hat  oder  nicht.
Im  ersteren  Falle  wird  die  Ausschlagung  auf  beide  Delationsgründe ¬
  bezogen,  in  letzterem  als  nicht  geschehen  betrachtet.  3)
1)  l.  13.  pr.  §  2.  D.  de  acquir.  her.  (29,  2).  Ein  Gantmann
kann  eine  ihm  während  des  Gants  angefallene  Erbschaft  ausschlagen.
Sarwey  a.  a  O.  Bd.  1.  S.  58.
2)  Landrecht  Thl.  3.  Tit.  21.  §  9.  Reinhardt,  Commentar  Bd.2.
S.  234.
            
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