J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier) München.
Keidel, Fr., k. Amtsrichter. Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898. Handausgabe mit
Erläuterungen und ausführlichem Sachregister. 8°. (10 Bogen.) In
Ganzleinen gebd. Mk. 3.20.
(Das die bayer. Ausführungsbestimmungen enthaltende Ergänzungsbändchen ¬
erscheint im Sommer 1900.)
Becher, Dr. H., k. Landger.-Rath.
Die gesammten Materialien
zu den das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Rebengesetze betreffenden
bayerischen Gesetzen und Verordnungen.
Die bisher erschienenen 18 Lieferungen kosten Mk. 52.—
Zu den vollständigen ¬
Abtheilungen II—VIII können Einbanddecken zum Preise von je
50 Pfg. bezogen werden. Einzelne Teile des Werkes werden nicht abgegeben.
Der Schluß des Werkes ist baldigst zu erwarten.
Bonschab, Fr., Direktor der Bayerischen Landwirthschaftsbank.
das Reichsgesetz, betr. die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, ¬
vom 1. Mai 1889. In der Fassung des gemäß Art. 13
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
revidirten Textes. 1899. In Ganzleinen gebunden Mk. 3.—.
Bonschab, Fr., Direktor der Bayerischen Landwirthschaftsbank.
Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. Handausgabe mit Erläuterungen -
und ausführlichem Sachregister. 1899. in Ganzleinen
gebunden Mk. j.80.
Bonschab, Fr., Direktor der Bayerischen Landwirthschaftsbank.
Gesetz, betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. ¬
Handausgabe mit Erläuterungen und ausführlichem Sachregister. ¬
1900. Gebunden Mk. 1.—.
Maenner, Karl, k. Oberlandesgerichtsrath. Das Recht der Grundstücke
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche und der Grundbuchordnung für
das deutsche Reich. 8°. (VIII und 408 Seiten), broschiert Mk. 9.—,
in Halbfranz gebd. Mk. 11.—
Müller, Dr. G., kgl. Amtsrichter in München und
Meitel, Gg., kgl. III. Staatsanwalt in Nürnberg.
Das Bürgerliche Recht in seiner neuen Gestaltung.
Systematisch dargestellt und durch Beispiele erläutert.
2 Bde. 88 Bogen. Elegant gebunden Mk. 15.Die -
leicht faßliche und durch überaus zahlreiche Beispiele sich vorteilhaft ¬
von ähnlichen Werken unterscheidende Darstellung hat sich in
den Kreisen aller jüngeren wie älteren Juristen und Verwaltungsbeamten
eingebürgert, und ist diesen bereits zum nnentbehrlichen Ratgeber geworden. ¬