Volltext : Staudinger, Julius von: Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbeamte

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selbst  kann  nach  den  für  die  Uebertragung  von  Forderungen
geltenden  allgemeinen  Vorschriften  übertragen  werden.  Geschieht ¬
  dies,  so  ist  aber  der  Uebergang  der  Hypothek  (§  1190)
ausgeschlossen.  Diese  Art  von  Sicherungshypothek  braucht
ausnahmsweise  im  Grundbuche  nicht  eigens  als  Sicherungshypothek ¬
  eingetragen  zu  werden  (§  1190  Abs.  3).
Im  Allgemeinen  gelten  für  sie  die  gleichen  Normen  wie
für  eine  gewöhnliche  Sicherungshypothek,  soweit  nicht  in  den
vorhin  erwähnten  Vorschriften  des  §  1190  eine  Besonderheit
liegt.  Es  besteht  hier  so  ziemlich  das  nämliche  rechtliche
Grundverhältniß,  wie  es  in  der  sog.  Kautionshypothek
des  bayerischen  Hypothekenrechts  gegeben  war.
Noch  behandeln  auch  die  §§  1187—1189  die  Inhaberpapierhypothek, ¬
  d.  h.  diejenige  für  Forderungen  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus  einem
Wechsel  und  anderen  durch  Indossament  übertragbaren ¬
  Papieren.
Hiefür  ist  nur  die  Form  der  Sicherungshypothek  freigelassen, ¬
  und  zwar  gilt  auch  hier  als  solche  die  bestellte  Hypothek, ¬
  gleichviel  ob  sie  im  Grundbuche  als  Sicherungshypothek
eigens  bezeichnet  ist  oder  nicht.
Was  hier  im  BGB.  verordnet  wird,  ist  analog  demjenigen, ¬
  was  schon  in  dem  bayr.  Gesetze  über  die  Inhaberpapiere ¬
  vom  18.  März  1896  (schon  in  Erwartung  des  kommenden ¬
  BGB.)  bestimmt  war.  Von  diesem  treten  namentlich
die  Art.  18  fg.  wieder  außer  Kraft.  Vgl.  auch  Art.  175
Nr.  35  des  Ausf.Ges.  vom  9.  Juni  1899.
Da  die  Normen  des  BGB.  aber  im  Wesentlichen  die
gleichen  sind,  so  tritt  eine  materielle  Aenderung  des  Rechtszustands ¬
  im  Ganzen  nicht  ein.  Die  Form  der  Bestellung  ist
auch  hier  dieselbe  wie  für  die  Buchhypothek.  Eintragung
wie  immer  erforderlich.  Eine  solche  „soll"  nach  §  44  Abs.  1
GrBO.  aber  nur  erfolgen,  wenn  die  Urkunde  vorgelegt  wird.
            
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