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selbst kann nach den für die Uebertragung von Forderungen
geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Geschieht ¬
dies, so ist aber der Uebergang der Hypothek (§ 1190)
ausgeschlossen. Diese Art von Sicherungshypothek braucht
ausnahmsweise im Grundbuche nicht eigens als Sicherungshypothek ¬
eingetragen zu werden (§ 1190 Abs. 3).
Im Allgemeinen gelten für sie die gleichen Normen wie
für eine gewöhnliche Sicherungshypothek, soweit nicht in den
vorhin erwähnten Vorschriften des § 1190 eine Besonderheit
liegt. Es besteht hier so ziemlich das nämliche rechtliche
Grundverhältniß, wie es in der sog. Kautionshypothek
des bayerischen Hypothekenrechts gegeben war.
Noch behandeln auch die §§ 1187—1189 die Inhaberpapierhypothek, ¬
d. h. diejenige für Forderungen aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem
Wechsel und anderen durch Indossament übertragbaren ¬
Papieren.
Hiefür ist nur die Form der Sicherungshypothek freigelassen, ¬
und zwar gilt auch hier als solche die bestellte Hypothek, ¬
gleichviel ob sie im Grundbuche als Sicherungshypothek
eigens bezeichnet ist oder nicht.
Was hier im BGB. verordnet wird, ist analog demjenigen, ¬
was schon in dem bayr. Gesetze über die Inhaberpapiere ¬
vom 18. März 1896 (schon in Erwartung des kommenden ¬
BGB.) bestimmt war. Von diesem treten namentlich
die Art. 18 fg. wieder außer Kraft. Vgl. auch Art. 175
Nr. 35 des Ausf.Ges. vom 9. Juni 1899.
Da die Normen des BGB. aber im Wesentlichen die
gleichen sind, so tritt eine materielle Aenderung des Rechtszustands ¬
im Ganzen nicht ein. Die Form der Bestellung ist
auch hier dieselbe wie für die Buchhypothek. Eintragung
wie immer erforderlich. Eine solche „soll" nach § 44 Abs. 1
GrBO. aber nur erfolgen, wenn die Urkunde vorgelegt wird.