Volltext : Staudinger, Julius von: Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbeamte

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zu  leisten  hat,  soweit  nicht  die  Sicherheit  anderweit  geleistet
wird.
Die  Eintragung  der  Hypothek  erfolgt  auf  Ersuchen  der  Behörde,
welcher  die  Ausführung  der  über  die  Sicherheitsleistung  getroffenen
Bestimmung  obliegt.  Ergibt  sich  eine  Haftung  des  Verwalters,  so
kann  das  Ersuchen  auch  von  der  für  die  Feststellung  der  Haftung
zuständigen  Behörde  gestellt  werden.
Die  Eintragung  der  Hypothek  an  mehreren  Grundstücken  darf
nur  soweit  verlangt  werden,  daß  der  Werth  der  Grundstücke  das
Doppelte  des  zu  sichernden  Betrags  erreicht;  der  Werth  wird  unter
Abzug  der  Belastungen  berechnet,  welche  der  Hypothek  im  Range
vorgehen.
Art.  123.  Die  Staatskasse  ist  berechtigt,  für  ihre  Ansprüche
wegen  fälliger  öffentlicher  Abgaben  und  Kosten  eines  Verfahrens
die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  an  den  Grundstücken  des
Schuldners  zu  verlangen.  Die  Eintragung  der  Sicherungshypothek
an  mehreren  Grundstücken  darf  nur  soweit  verlangt  werden,  daß
der  Werth  der  Grundstücke  den  zweifachen  Betrag  des  zu  sichernden ¬
  Anspruchs  erreicht;  der  Werth  wird  unter  Abzug  der  Belastungen ¬
  berechnet,  welche  der  Sicherungshypothek  im  Range  vorgehen. ¬

Die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  erfolgt  auf  das  Ersuchen ¬
  der  Behörde,  welcher  die  Beitreibung  der  Leistung  obliegt. ¬

Art.  128.  Die  Grundgefälle  des  Staates  und  der  Ablösungskasse ¬
  sowie  die  an  deren  Stelle  getretenen  Lasten  bedürfen  zur  Erhaltung ¬
  der  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs  nicht  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.
Die  Vorschriften  der  Art.  123,  124,  127  gelten  auch  für  die
wiederkehrenden  Leistungen  aus  den  im  Abs.  1  bezeichneten
Lasten.
Unter  der  schon  erwähnten  Maximal-  oder  Ultimathypothek ¬
  versteht  das  BGB.  die  Bestellung  einer
Hypothek  in  der  Art,  daß  nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu
welchem  das  Grundstück  haften  soll,  bestimmt  und  eingetragen, ¬
  im  Uebrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten ¬
  wird.  Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die
Zinsen  in  die  Forderung  eingerechnet.  Die  Forderung
            
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