Volltext : Staudinger, Julius von: Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbeamte

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sondern  hauptsächlich  nur  zugeschnitten  als  Deckung  eines
zwischen  bestimmten  Personen  gewährten  persönlichen  Kredits.
Kober  (a.  a.  O.  S.  274)  schreibt  darum  mit  Recht:
„Sie  eignet  sich  demnach  besonders  bei  Forderungen  von
nicht  langer  Dauer.  Sie  ist  aber  auch  allgemein  bei  Forderungen ¬
  von  längerer  Dauer  für  jene  Kreise  der  Bevölkerung
zu  empfehlen,  denen  eine  gewisse  Stabilität  in  dem  Hypothekbesitze ¬
  angenehm  ist,  besonders  auf  dem  platten  Lande.  Für
solche  geschäftsunkundige  Kreise  ist  die  Verkehrshypothek  des
BGB.  ohnedies  mit  zu  vielen  Gefahren  und  Schwierigkeiten
verbunden,  insbesondere  im  Hinblick  auf  ihre  leichte  Verkäuflichkeit." ¬

An  diese  gewiß  zutreffende  Betrachtung  knüpft  derselbe ¬
  Schriftsteller  auch  noch  folgende  beherzigenswerthe
Mahnung:
„Es  ist  Gewissenssache  der  maßgebenden  Behörden
und  Personen,  die  Betheiligten  entsprechend  aufzuklären,
welche  Form  der  Hypothek  für  sie  am  geeignetsten  erscheint,
damit  diese  nicht  nachträglich  unvorhergesehenen  Schaden
leiden!
Das  ist  der  gleiche  Standpunkt,  wie  derjenige,  von
welchem  aus  es  hier  überhaupt  unternommen  wurde,  einige
Erläuterungen  über  das  Hypothekenwesen  neuen  Stils  einzuflechten. ¬

Bemerkenswerth  ist  weiterhin,  daß  durch  ausdrückliche
Gesetzesvorschrift  für  eine  Anzahl  von  Fällen  die  Sicherungshypothek ¬
  überhaupt  als  ausschließliche  Hypothekform
zugelassen  ist.  So  namentlich:
a.  für  einige  Sonderfälle  von  Sicherungshypotheken, ¬
  nämlich  die  sog.  Maximalhypothek  und  die
hypothekarische  Bedeckung  von  Ordre-  und  Inhaberpapieren; ¬

            
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