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jedes Grundstück für die gesammte Forderung haftet. Der
Gläubiger kann dabei nach seinem Belieben aus jedem mit
belasteten Grundstücke ganz oder zum Theil Befriedigung
suchen. Er ist aber auch berechtigt, den Betrag der Forderung
auf die einzelnen Grundstücke zu vertheilen in der Weise, daß
jedes Grundstück nur für den zugetheilten Betrag haftet. Dadurch ¬
verwandelt sich die Gesammthypothek in Einzelhypotheken
(§ 1132). Etwas complicirt können die Rechtsverhältnisse der
Gesammthypothek dann werden, wenn Hypotheken, welche auf
betreffenden Grundstücken lasten, sich zu Eigenthümerhypotheken
gestalten (§ 1172).
B. Sicherungshypothek.
Die Sicherungshypothek des BGB. steht im Grunde genommen ¬
der bisherigen Hypothek des rechtsrheinisch-bayerischen
Rechts am nächsten und zwar namentlich deßhalb, weil sie
gleich dieser streng accessorischer Natur ist. Das Recht des
Hypothekgläubigers bemißt sich nur nach der Forderung, d. h.
nach deren jeweiligem Bestand und Umfang. Eben deßhalb
kann man sich auch, wie es der Konsequenz entspricht, überdies ¬
aber auch im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist, hier zum
Beweise der Forderung nicht auf den Eintrag im Grundbuch ¬
berufen (§ 1184).
Ein Eintrag im Grundbuche ist natürlich auch hier
immer nöthig. Er muß sogar immer die ausdrückliche
Bezeichnung als Sicherungshypothek enthalten
(§ 1184 Abs. 2). Sonst würde die Hypothek die Eigenschaft
einer Verkehrshypothek haben. Im Allgemeinen gelten auch
für die Bestellung, Uebertragung ec. der Sicherungshypothek
die Vorschriften über die Buchhypothek.
Die Eigenthümerhypothek greift gegebenen Falles auch
hier Platz. Dagegen findet bei der Sicherungshypothek die Ausstellung ¬
eines Hypothekenbriefs nicht statt. Die Sicherungshypothek
ist ja für den Verkehr mit Hypothekwerthen nicht bestimmt,