Volltext : Staudinger, Julius von: Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbeamte

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Auflassung  nur  entgegennehmen  soll,  wenn  die  nach  §  313
BGB.  erforderliche  Urkunde  über  den  obligatorischen  Vertrag
vorgelegt  wird.  Eine  solche  Vorschrift,  welche  nach  dem  Worte
„soll"  nur  instructionellen  Charakter  hat,  wurde  dann  auch
durch  die  bayerische  Landesgesetzgebung  in  Art.  12  des  Ausf.Ges. ¬
  z.  Gr.B.O.  niedergelegt  und  zwar  mit  dem  Beisatze:
„Dasselbe  gilt  für  die  Notare.  Der  Vorlegung  der  Urkunde
steht  die  Aufnahme  durch  den  Notar  gleich.
Was  nun  weiterhin  die  schon  mehrerwähnte  „Auflassung'
betrifft,  so  bezeichnet  mit  diesem  Begriffe  die  neue  Gesetzessprache ¬
  „die  von  dem  Kausalgeschäfte  (z.  B.  Kauf)  losgelöste,
also  abstrakt  gedachte  Einigung  der  Betheiligten  im  Sinne
des  §  873  BGB.  über  die  dingliche  Rechtsfolge“.
Dieser
§  873  enthält  folgende  wichtige,  weil  grundlegende  Bestimmung: ¬

„Zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grundstücke,  zur
Belastung  eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte  sowie  zur  Uebertragung ¬
  oder  Belastung  eines  solchen  Rechts  ist  die  Einigung  des
Berechtigten  und  des  anderen  Theils  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung ¬
  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich,  soweit ¬
  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt.
Vor  der  Eintragung  sind  die  Betheiligten  an  die  Einigung  nur
gebunden,  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet ¬
  oder  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  oder  bei  diesem
eingereicht  sind  oder  wenn  der  Berechtigte  dem  anderen  Theile  eine
den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligung ¬
  ausgehändigt  hat."
Es  ist  deutlich  gesagt:  Diese  Bestimmung  über  den
dinglichen  Vertrag  gilt  sowohl  für  die  Uebertragung  des
Eigenthums,  wie  für  andere  rechtsgeschäftliche  Uebertragungen
von  Rechten  an  Grundstücken  und  Belastungen  solcher.  An  sie
schließt  sich  weiterhin  der  §  925  BGB.,  welcher  vorschreibt,
daß  die  zur  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  Grund*) ¬
  Kober  in  Staudingers  Komm.  Bd.  3  S.  74.
            
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