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Auflassung nur entgegennehmen soll, wenn die nach § 313
BGB. erforderliche Urkunde über den obligatorischen Vertrag
vorgelegt wird. Eine solche Vorschrift, welche nach dem Worte
„soll" nur instructionellen Charakter hat, wurde dann auch
durch die bayerische Landesgesetzgebung in Art. 12 des Ausf.Ges. ¬
z. Gr.B.O. niedergelegt und zwar mit dem Beisatze:
„Dasselbe gilt für die Notare. Der Vorlegung der Urkunde
steht die Aufnahme durch den Notar gleich.
Was nun weiterhin die schon mehrerwähnte „Auflassung'
betrifft, so bezeichnet mit diesem Begriffe die neue Gesetzessprache ¬
„die von dem Kausalgeschäfte (z. B. Kauf) losgelöste,
also abstrakt gedachte Einigung der Betheiligten im Sinne
des § 873 BGB. über die dingliche Rechtsfolge“.
Dieser
§ 873 enthält folgende wichtige, weil grundlegende Bestimmung: ¬
„Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, zur
Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Uebertragung ¬
oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des
Berechtigten und des anderen Theils über den Eintritt der Rechtsänderung ¬
und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich, soweit ¬
nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt.
Vor der Eintragung sind die Betheiligten an die Einigung nur
gebunden, wenn die Erklärungen gerichtlich oder notariell beurkundet ¬
oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem
eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Theile eine
den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ¬
ausgehändigt hat."
Es ist deutlich gesagt: Diese Bestimmung über den
dinglichen Vertrag gilt sowohl für die Uebertragung des
Eigenthums, wie für andere rechtsgeschäftliche Uebertragungen
von Rechten an Grundstücken und Belastungen solcher. An sie
schließt sich weiterhin der § 925 BGB., welcher vorschreibt,
daß die zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grund*) ¬
Kober in Staudingers Komm. Bd. 3 S. 74.