Volltext : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

66.  Endigungsgründe  bei  Gesammtschuldverhältnissen.
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Schuld  vernichtet  werden,  so  wird  der  B.  nur  Gläubiger  auf  5.  Und
dieses  letztere  Ergebniß  wird  in  unserer  Quellenstelle  für  das  Richtige
rklärt."
Stimmt  man  nun  unserer  obigen  Auffassung  bei,  daß  das  GB.
die  nach  dem  seit
gte  Grundauffassung  von  dem
rigen  Rechte  bere
See  n
Rechtsvorgange  bei  der  confusio  hat  übernehmen  wollen
und  nür
gin
-  so
die  Pandektenlehre  kann  hiervei  selbständig  in  Betracht  kommen,
ergiebt  sich  als  richtige  Entscheidung  des  angegebenen  Rechtsfalles  diese:
daß  die  vorgenommene  Cession  von  V.  an  K.  rechtsgültig  und  wirksam
ist.  Allerdings  tritt  nach  ihr  nun  Endigung  der  Schuld  des  K.  wegen
der  Vereinigung  von  Forderung  und  Schuld  in  seiner  Person  ein;  aber
die  Ausführung  des  Thatbestandes  hat  dahin  zu  gehen,  daß  er  zufolge
der  Cession  in  einem  Augenblicke  zugleich  als  Gläubiger  und  Schuldner
gedacht  wird,  und  dabei  gerade  seine  Schuld  durch  confusio  sich  erledigt.
Da  aber  bei  mehreren  Gesammtschuldnern  die  Vereinigung  von
Forderung  und  Schuld  nur  in  der  Person  desjenigen  wirkt,  bei  dem
sie  eingetreten  ist,  so  wird  im  unterliegenden  Rechtsfalle  K.  Gläubiger
des  L.,  als  ein  Cessionar  und  Rechtsnachfolger  des  V.
Die  Auseinandersetzung  zwischen  K.  und  L.  hat  selbstverständlich
unter  Berücksichtigung  des  unter  ihnen  bestehenden  besonderen  Vertragsverhältnisses ¬
  zu  erfolgen;  und  es  ist  nöthigenfalls  GB.  426  heranzuziehen, ¬
  so  wie  oben  §  64  a.  E.  des  Näheren  dargelegt  worden  ist.
3)  Uebereinstimmend  Windscheid,  Pandekten  §  352  N.  5.
Druck  von  Dobrzynski  &  Walter  in  Berlin.
            
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