66. Endigungsgründe bei Gesammtschuldverhältnissen.
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Schuld vernichtet werden, so wird der B. nur Gläubiger auf 5. Und
dieses letztere Ergebniß wird in unserer Quellenstelle für das Richtige
rklärt."
Stimmt man nun unserer obigen Auffassung bei, daß das GB.
die nach dem seit
gte Grundauffassung von dem
rigen Rechte bere
See n
Rechtsvorgange bei der confusio hat übernehmen wollen
und nür
gin
- so
die Pandektenlehre kann hiervei selbständig in Betracht kommen,
ergiebt sich als richtige Entscheidung des angegebenen Rechtsfalles diese:
daß die vorgenommene Cession von V. an K. rechtsgültig und wirksam
ist. Allerdings tritt nach ihr nun Endigung der Schuld des K. wegen
der Vereinigung von Forderung und Schuld in seiner Person ein; aber
die Ausführung des Thatbestandes hat dahin zu gehen, daß er zufolge
der Cession in einem Augenblicke zugleich als Gläubiger und Schuldner
gedacht wird, und dabei gerade seine Schuld durch confusio sich erledigt.
Da aber bei mehreren Gesammtschuldnern die Vereinigung von
Forderung und Schuld nur in der Person desjenigen wirkt, bei dem
sie eingetreten ist, so wird im unterliegenden Rechtsfalle K. Gläubiger
des L., als ein Cessionar und Rechtsnachfolger des V.
Die Auseinandersetzung zwischen K. und L. hat selbstverständlich
unter Berücksichtigung des unter ihnen bestehenden besonderen Vertragsverhältnisses ¬
zu erfolgen; und es ist nöthigenfalls GB. 426 heranzuziehen, ¬
so wie oben § 64 a. E. des Näheren dargelegt worden ist.
3) Uebereinstimmend Windscheid, Pandekten § 352 N. 5.
Druck von Dobrzynski & Walter in Berlin.