Volltext : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

66.  Endigungsgründe  bei  Gesammtschuldverhältnissen.
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guldner  cedirt.!)  Tritt  auch  hier  eine  Vereinigung  von  Forderung
d  Schuld  na.
ch  den  eben  erörterten
Regeln  ein?
W
Das  GB.  giebt  keinen  besonder
Aufschluß,  und  verw.
uns
—-danach -
  stillschweigend  auf  Schlußfolgerungen  aus  der  allgemeinen  Auffassung ¬
  des  rechtlichen  Vorganges  bei  der  confusio,  als  Endigungsgrundes ¬
  von  Forderungen  und  Schulden.  Gerade  hier  waren  aber  seither
die  Ansichten  der  Gelehrten  getheilt.
Von  der  einen  Seite  wurde  für  solche  Fälle  die  Unmöglichkeit  der
Cession  behauptet.  Es  sei  nicht  zulässig,  in  die  eigene  Schuld  als
Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  einzutreten;  wenn  Jemand  sein  eigener
Gläubiger  und  Schuldner  nicht  sein  könne,  so  vermöge  er  es  auch
nicht  zu  werden.  Forderung  und  Schuld  gehen  unter  —
meint
man,
-  weil  z.  B.  beim  Tode  des  Gläubigers,  den  der  Schuldner
beerbt,  in  der  That  gar  kein  Rechtsnachfolger  da  sei.2)
Dem  gegenüber  erscheint  die  Ansicht  mehr  zutreffend,  nach  der  hier:
Forderung  und  Schuld  einmal  genau  zusammenfallen  und  in  ihrer  Vereinigung ¬
  gerade  untergehen,  —  nicht  aber  bloß  in  ihrer  Wirkung
erledigt  sind,  da  sie  nicht  an  einander  heranzukommen  vermöchten.  Für
das  römische  Recht  hat  die  Begründung  dieser  Ansicht  aus  1.  7  §  1
D.  de  stipulationibus  servorum  (45,  3)  niemals  recht  erschüttert  werden
können.
Es  handelt  sich  um  einen  dem  A.  und  dem  B.  gemeinsamen
Sklaven  (S.).  Was  dieser  durch  Abschluß  von  Geschäften  erwirbt,
wird  beiden  Herren  nach  Eigenthumsantheilen  erworben;  —  kann  etwas
dem  einen  Eigenthümer  nicht  erworben  werden,  so  fällt  es  ganz  dem
andern  zu;  läßt  sich  beispielsweise  S.  von  einem  Dritten  eine  Sache
per  stipulationem  versprechen,  die  dem  A.  gehört,  so  wird  eine
Forderung  auf  die  Sache  nur  dem  B.  erworben.*)  Nun  wirft  der
Furist  die  Frage  auf,  wie  es  stehe,  wenn  S.  sich  stipuliren  läßt,  daß
von  A.  selbst  10  geleistet  werden  sollen?  A.  kann  nicht  sein  eigener
Gläubiger  und  Schuldner  sein.  Wäre  der  Grund  hierfür  darin  zu
suchen,  daß  die  Forderung  gar  nicht  an  den  A.  herankommen  kann,  so
würde  B.  Gläubiger  auf  die  ganze  Summe  von  10  werden;  —  liegt
es  dagegen  so,  daß  in  einem  Augenblicke  der  A.  Gläubiger  und
Schuldner  geworden  ist,  und  in  diesem  Zusammentreffen  Forderung  und
*)  Nicht  zu  verwechseln  mit  dem  Falle,  den  GB.  429,  3/2  besonders  vermerkt.
*)  Baron,  Gesammtschuldverhältnisse  (1864)  S.  30  ff.
3)  Cf.  1.  1  §  4  i.  f.  h.  t.  (D.  45,  3).
            
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