66. Endigungsgründe bei Gesammtschuldverhältnissen.
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guldner cedirt.!) Tritt auch hier eine Vereinigung von Forderung
d Schuld na.
ch den eben erörterten
Regeln ein?
W
Das GB. giebt keinen besonder
Aufschluß, und verw.
uns
—-danach -
stillschweigend auf Schlußfolgerungen aus der allgemeinen Auffassung ¬
des rechtlichen Vorganges bei der confusio, als Endigungsgrundes ¬
von Forderungen und Schulden. Gerade hier waren aber seither
die Ansichten der Gelehrten getheilt.
Von der einen Seite wurde für solche Fälle die Unmöglichkeit der
Cession behauptet. Es sei nicht zulässig, in die eigene Schuld als
Rechtsnachfolger des Gläubigers einzutreten; wenn Jemand sein eigener
Gläubiger und Schuldner nicht sein könne, so vermöge er es auch
nicht zu werden. Forderung und Schuld gehen unter —
meint
man,
- weil z. B. beim Tode des Gläubigers, den der Schuldner
beerbt, in der That gar kein Rechtsnachfolger da sei.2)
Dem gegenüber erscheint die Ansicht mehr zutreffend, nach der hier:
Forderung und Schuld einmal genau zusammenfallen und in ihrer Vereinigung ¬
gerade untergehen, — nicht aber bloß in ihrer Wirkung
erledigt sind, da sie nicht an einander heranzukommen vermöchten. Für
das römische Recht hat die Begründung dieser Ansicht aus 1. 7 § 1
D. de stipulationibus servorum (45, 3) niemals recht erschüttert werden
können.
Es handelt sich um einen dem A. und dem B. gemeinsamen
Sklaven (S.). Was dieser durch Abschluß von Geschäften erwirbt,
wird beiden Herren nach Eigenthumsantheilen erworben; — kann etwas
dem einen Eigenthümer nicht erworben werden, so fällt es ganz dem
andern zu; läßt sich beispielsweise S. von einem Dritten eine Sache
per stipulationem versprechen, die dem A. gehört, so wird eine
Forderung auf die Sache nur dem B. erworben.*) Nun wirft der
Furist die Frage auf, wie es stehe, wenn S. sich stipuliren läßt, daß
von A. selbst 10 geleistet werden sollen? A. kann nicht sein eigener
Gläubiger und Schuldner sein. Wäre der Grund hierfür darin zu
suchen, daß die Forderung gar nicht an den A. herankommen kann, so
würde B. Gläubiger auf die ganze Summe von 10 werden; — liegt
es dagegen so, daß in einem Augenblicke der A. Gläubiger und
Schuldner geworden ist, und in diesem Zusammentreffen Forderung und
*) Nicht zu verwechseln mit dem Falle, den GB. 429, 3/2 besonders vermerkt.
*) Baron, Gesammtschuldverhältnisse (1864) S. 30 ff.
3) Cf. 1. 1 § 4 i. f. h. t. (D. 45, 3).