43. Verspätung der Leistung ohne Verzug des Schuldners,
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irgend welcher Art; daß fernerhin der Wucher in erster Linie als
strafbares Delikt auftritt und sein Vorhandensein durch die Momente
der Ausbeutung und der Unverhältnißmäßigkeit nach Maßgabe
des einzelnen Falles bestimmt wird.') Das GB. hebt das Bundesgesetz ¬
vom 14. November 1867 auf;2) aber es hat die Bestimmung
übernommen, daß bei höheren Zinsen, als sechs vom Hundert, ein
außerordentliches (auf Inhaberpapiere nicht erstrecktes) Kündigungsrecht
stattfindet.?) Zinseszinsen sind unzulässig") hinsichtlich der Sparkassen,
Kreditanstalten, Bankhäuser gilt eine Ausnahme.3) Das römischrechtliche ¬
Verbot ne ultra alterum tantum6) ist in den neueren Reichsgesetzen ¬
nicht erwähnt, woraus für die jetzige Zeit folgt, daß es
noch weiter besteht, für die Zeit nach der Einführung des GBs. aber,
daß es gefallen ist.
Neu ist nach dem GBe. der Ausschluß des Rechtes auf Zwischenzinsen, ¬
falls eine befristete Forderung vor der Fälligkeit bezahlt wird;
weder Abzug bei der Zahlung, noch hinterherige condictio indebiti ist
gestattet.')
43.
Ich komme zu der zweiten oben angegebenen Möglichkeit: Es
zelingt in unserem Falle dem Verkäufer, darzuthun, daß er an dem
Ausbleiben der rechtzeitigen Ueberlieferung des y
erkauften
uses
*) Vgl. EG. 47. Eingesetzt von der Reichstagskommission. Drucksachen des
Reichstages, 9. Legislatur=Per. IV. Session Nr. 440 S. 47. — Vgl. GB. 138.
2) EG. 39.
3) GB. 247. Die Vorschrift ist zwingend.
*) GB. 248; 289.
Das Gesetz v. 1867 hatte bestimmt, daß wegen des Anatozismus es beim
seitherigen Rechte verbleibe. Es blieben also die partikularen Verbote, und ebenso
die für Sparkassen und gleichstehende Anstalten wohl überall davon gemachten Ausnahmen. ¬
*) Quellen und Litteraturangaben bei Windscheid, Pandekten § 261 N. 3. —
Zweifelhaft ist der gesetzgeberische Gedanke: Ob es überwiegend als Strafe gegen
den säumigen Gläubiger oder mehr als Schutz des Schuldners zu erachten ist, der
über die Höhe seiner aufgelaufenen Schuld nicht genügend unterrichtet war. Das
konnte von praktischer Bedeutung sein; so in dem Falle, da der Gläubiger den
Schuldner auf die Zinsen verklagt hatte; der Prozeß war aber hingezogen worden
und wegen Vergleichsverhandlungen liegen geblieben, — inzwischen hatten die rückständigen ¬
Zinsen die Höhe des Kapitales erreicht (Seuff. Arch. 18 Nr. 26).
Jedenfalls ist der letztgenannte Gedanke durch die neue Reichsgesetzgebung aufgenommen ¬
worden: Reichsgesetz v. 19. Juni 1893, II Art. 4.
*) GB. 272; 813,2. — Anders 1. 10 D. de cond. indeb. (12,6), cf. 1. 16 eod.