Volltext : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

43.  Verspätung  der  Leistung  ohne  Verzug  des  Schuldners,
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irgend  welcher  Art;  daß  fernerhin  der  Wucher  in  erster  Linie  als
strafbares  Delikt  auftritt  und  sein  Vorhandensein  durch  die  Momente
der  Ausbeutung  und  der  Unverhältnißmäßigkeit  nach  Maßgabe
des  einzelnen  Falles  bestimmt  wird.')  Das  GB.  hebt  das  Bundesgesetz ¬
  vom  14.  November  1867  auf;2)  aber  es  hat  die  Bestimmung
übernommen,  daß  bei  höheren  Zinsen,  als  sechs  vom  Hundert,  ein
außerordentliches  (auf  Inhaberpapiere  nicht  erstrecktes)  Kündigungsrecht
stattfindet.?)  Zinseszinsen  sind  unzulässig")  hinsichtlich  der  Sparkassen,
Kreditanstalten,  Bankhäuser  gilt  eine  Ausnahme.3)  Das  römischrechtliche ¬
  Verbot  ne  ultra  alterum  tantum6)  ist  in  den  neueren  Reichsgesetzen ¬
  nicht  erwähnt,  woraus  für  die  jetzige  Zeit  folgt,  daß  es
noch  weiter  besteht,  für  die  Zeit  nach  der  Einführung  des  GBs.  aber,
daß  es  gefallen  ist.
Neu  ist  nach  dem  GBe.  der  Ausschluß  des  Rechtes  auf  Zwischenzinsen, ¬
  falls  eine  befristete  Forderung  vor  der  Fälligkeit  bezahlt  wird;
weder  Abzug  bei  der  Zahlung,  noch  hinterherige  condictio  indebiti  ist
gestattet.')
43.
Ich  komme  zu  der  zweiten  oben  angegebenen  Möglichkeit:  Es
zelingt  in  unserem  Falle  dem  Verkäufer,  darzuthun,  daß  er  an  dem
Ausbleiben  der  rechtzeitigen  Ueberlieferung  des  y
erkauften
uses
*)  Vgl.  EG.  47.  Eingesetzt  von  der  Reichstagskommission.  Drucksachen  des
Reichstages,  9.  Legislatur=Per.  IV.  Session  Nr.  440  S.  47.  —  Vgl.  GB.  138.
2)  EG.  39.
3)  GB.  247.  Die  Vorschrift  ist  zwingend.
*)  GB.  248;  289.
Das  Gesetz  v.  1867  hatte  bestimmt,  daß  wegen  des  Anatozismus  es  beim
seitherigen  Rechte  verbleibe.  Es  blieben  also  die  partikularen  Verbote,  und  ebenso
die  für  Sparkassen  und  gleichstehende  Anstalten  wohl  überall  davon  gemachten  Ausnahmen. ¬

*)  Quellen  und  Litteraturangaben  bei  Windscheid,  Pandekten  §  261  N.  3.  —
Zweifelhaft  ist  der  gesetzgeberische  Gedanke:  Ob  es  überwiegend  als  Strafe  gegen
den  säumigen  Gläubiger  oder  mehr  als  Schutz  des  Schuldners  zu  erachten  ist,  der
über  die  Höhe  seiner  aufgelaufenen  Schuld  nicht  genügend  unterrichtet  war.  Das
konnte  von  praktischer  Bedeutung  sein;  so  in  dem  Falle,  da  der  Gläubiger  den
Schuldner  auf  die  Zinsen  verklagt  hatte;  der  Prozeß  war  aber  hingezogen  worden
und  wegen  Vergleichsverhandlungen  liegen  geblieben,  —  inzwischen  hatten  die  rückständigen ¬
  Zinsen  die  Höhe  des  Kapitales  erreicht  (Seuff.  Arch.  18  Nr.  26).
Jedenfalls  ist  der  letztgenannte  Gedanke  durch  die  neue  Reichsgesetzgebung  aufgenommen ¬
  worden:  Reichsgesetz  v.  19.  Juni  1893,  II  Art.  4.
*)  GB.  272;  813,2.  —  Anders  1.  10  D.  de  cond.  indeb.  (12,6),  cf.  1.  16  eod.
            
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