Volltext : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

42.  Verzug  des  schuldenden  Käufers.
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Nach  dem  GBe.  ist  dazu  kein  Anlaß.  Die  Zinsforderung  ist  nach
ihrer  Entstehung  als  ein  neues  Forderungsrecht  zu  behandeln,  das  für
sich  durchzuführen  ist,  selbständig  eingeklagt  w
den  kann,  und  das
namentlich  einer  eigenen  Ver
hrung  unterliegt  (197;  —  224  steht
damit  nicyt  im  Wid
rsprucy).
Der  angeführte  Gegensatz  ist  auch  keineswegs  erforderlich,  um  diejenigen ¬
  Fälle  befriedigend  zu  erledigen,  in  denen  für  eine  Hauptschuld
Sicherheit  geleistet  ist  und  es  sich  nun  fragt,  ob  diese  Sicherheit  auch
für  die  Zinsen  hafte?  Das  GB.  ist  auf  diese  Frage  an  vier  Stellen
eingegangen.')
1.  Der  Bürge  haftet  für  „den  jeweiligen  Bestand  der  Hauptverbindlichkeit"; ¬
  also  auch  für  alle  Zinsen,  die  er  nicht  besonders  bei
der  Verbürgung  ausgenommen  hat.  Daß  er  für  nachträgliche  Vertragszinsen ¬
  nicht  ohne  Weiteres  haftet,  folgt  nicht  aus  einer  besonderen ¬
  juristischen  Natur  dieser,  sondern  aus  der  Stellung  des
Bürgen.2)
2.  Kraft  einer  Hypothek  haftet  das  Grundstück  und  kraft  des
Pfandrechtes  an  einem  in  das  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe  haftet
das  Letztere  für  die  bedungenen  und  die  gesetzlichen  Zinsen  gleichmäßig;
und  auch  für  Zinsen  aus  nachträglichen  Rechtsgeschäften  bis  fünf
vom  Hundert.3)
3.  Ein  Faustpfand  haftet  für  alle  Zinsen  zur  Zeit  der  Verpfändung; ¬
  und  auch  für  die  späterhin  kontrahirten  Zinsen,  falls  der
persönliche  Schuldner  der  Eigenthümer  des  Pfandes  ist.*)
Was  endlich  die  sog.  Zinsbeschränkungen  anlangt,  so  ist  der
durch  die  neuere  Gesetzgebung  eingeschlagene  Weg  im  Allgemeinen  nicht
verlassen  worden.3)  Er  charakterisirt  sich  bekanntlich  dadurch,  daß  nicht
nur  der  Zinsbegriff,  wie  er  oben  festgestellt  worden  ist,  hier  in  Betracht
kommt,  sondern  namentlich  auch  Konventionalstrafe  und  Vergütungen
*)  Ueber  das  Recht  des  Nießbrauchers  einer  Forderung  auf  die  Zinsen  s.  für
das  römische  Recht:  Stammler,  Nießbrauch  an  Forderungen  (1880)  S.  158  ff.;
GB.  1076  ff.  —  Erstreckung  des  pignus  nominis  auf  die  Zinsen:  GB.  1289;
vgl.  1296.
2)  GB.  767.
3)  GB.  1123;  1264.
*)  GB.  1210.
*)  Ueber  die  rechte  Höhe  der  gesetzlichen  Zinsen,  ob  fünf  oder  vier  Prozent,
ist  in  den  Vorverhandlungen  viel  gestritten  worden.  S.  darüber  Conrad  in  Jahrb.
f.  Nationalökonomie  Bd.  65  S.  906  ff.  —  GB.  246  und  288.
            
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