42. Verzug des schuldenden Käufers.
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Nach dem GBe. ist dazu kein Anlaß. Die Zinsforderung ist nach
ihrer Entstehung als ein neues Forderungsrecht zu behandeln, das für
sich durchzuführen ist, selbständig eingeklagt w
den kann, und das
namentlich einer eigenen Ver
hrung unterliegt (197; — 224 steht
damit nicyt im Wid
rsprucy).
Der angeführte Gegensatz ist auch keineswegs erforderlich, um diejenigen ¬
Fälle befriedigend zu erledigen, in denen für eine Hauptschuld
Sicherheit geleistet ist und es sich nun fragt, ob diese Sicherheit auch
für die Zinsen hafte? Das GB. ist auf diese Frage an vier Stellen
eingegangen.')
1. Der Bürge haftet für „den jeweiligen Bestand der Hauptverbindlichkeit"; ¬
also auch für alle Zinsen, die er nicht besonders bei
der Verbürgung ausgenommen hat. Daß er für nachträgliche Vertragszinsen ¬
nicht ohne Weiteres haftet, folgt nicht aus einer besonderen ¬
juristischen Natur dieser, sondern aus der Stellung des
Bürgen.2)
2. Kraft einer Hypothek haftet das Grundstück und kraft des
Pfandrechtes an einem in das Schiffsregister eingetragenen Schiffe haftet
das Letztere für die bedungenen und die gesetzlichen Zinsen gleichmäßig;
und auch für Zinsen aus nachträglichen Rechtsgeschäften bis fünf
vom Hundert.3)
3. Ein Faustpfand haftet für alle Zinsen zur Zeit der Verpfändung; ¬
und auch für die späterhin kontrahirten Zinsen, falls der
persönliche Schuldner der Eigenthümer des Pfandes ist.*)
Was endlich die sog. Zinsbeschränkungen anlangt, so ist der
durch die neuere Gesetzgebung eingeschlagene Weg im Allgemeinen nicht
verlassen worden.3) Er charakterisirt sich bekanntlich dadurch, daß nicht
nur der Zinsbegriff, wie er oben festgestellt worden ist, hier in Betracht
kommt, sondern namentlich auch Konventionalstrafe und Vergütungen
*) Ueber das Recht des Nießbrauchers einer Forderung auf die Zinsen s. für
das römische Recht: Stammler, Nießbrauch an Forderungen (1880) S. 158 ff.;
GB. 1076 ff. — Erstreckung des pignus nominis auf die Zinsen: GB. 1289;
vgl. 1296.
2) GB. 767.
3) GB. 1123; 1264.
*) GB. 1210.
*) Ueber die rechte Höhe der gesetzlichen Zinsen, ob fünf oder vier Prozent,
ist in den Vorverhandlungen viel gestritten worden. S. darüber Conrad in Jahrb.
f. Nationalökonomie Bd. 65 S. 906 ff. — GB. 246 und 288.