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I§ 481
In manchen Fällen ist der Wohnort durch eine gesetzliche Regel
bestimmt, (sog. gesetzliches oder notwendiges Domicil), ohne daß
es dabei auf eine „Absicht" der bezüglichen Person ankommt; so haben: die
Ehefrauen, „selbst wenn diese pflegebefolene sind, in der Regel *) ihren
Wohnsitz, „so lange die eheliche Gemeinschaft nicht gerichtlich oder durch
den Tod des Mannes aufgehoben ist", kraft Gesetzes an dem Wohnsitze
§ 107
des Ehemannes, (als dem domicilium matrimonii), § 92
b. G., § 19 C. I. N., (§ 29/1 C. P. O. E., § 41 der citirten Anpflegebefolene, -
(abgesehen von den Ehefrauen im vorerferner ¬
weisung)
r Wal
wähnten Falle), in der Regel *2) am Wohnorte des ehelichen oder
13), eventuell am Sitze
Vaters 1 beziehungsweise der unehelichen Mutter
——
derjenigen öffentlichen Anstalt, auf deren Kosten sie untergebracht sind
und unter deren gesetzlichen Vertretung sie stehen **), § 144 f., § 133,
168 b. G. B., § 20 f. C. I. N., (§ 30 f. C. P. O. E., § 41 der
„Dienstleute, welche im gemeinsamen Haushalte mit dem
Anweisung),
Dienstgeber leben", am Wohnsitze des Dienstgebers, sofern sie nicht nach
obigem den Wohnsitz „ihres Vaters, ihrer Mutter oder ihres Ehemannes'
haben, § 22 C. I. N., (§ 41, 43 der Anweisung *), § 34 C. P. O. E.) 15);
auch öffentliche Beamte können einen notwendigen Wohnsitz haben, nämlich
am Orte der Amtsführung, (§ 42 der Anweisung, § 27 C. P. O. E.).
Abgesehen von diesen Fällen ist die Begründung eines Wohnsitzes nicht
pflegt, oder wo er zur Zeit, da er den Ort als seinen Wohnsitz geltend macht,
durch wenigstens sechs Wochen wohnhaft ist." Vgl. die Reg.-Vdg. f. Tirol v.
8. Oct. 1820 bei Herzog Sammlg. der Ges. über d. polit. Domicil in Österreich
1834 S. 87 („zeitliches Domicil"), das Hfd. v. 23. Nov. 1815 (bei Jaksch
VII S. 404).
10) Ausnamen: § 107, (vgl. G. U. W. Nr. 1954, G. Z. 1870 Nr. 87),
109.2, 115/2 b. G. B., die sog. Militärehen zweiter Klasse, ferner § 29/2, 33
C. P. O. E., Glaser, Unger, Walther Nr. 609.
1) Vgl. o. § 25 Anm. 10.
*2) Ausnamen bei gehöriger Genemigung, § 86, 84 C. J. N., § 32,
C. P. O. E., und im Falle des § 169.
13) Dieser gesetzliche Wohnsitz dauert nach den sofort im Texte citirten Bestimmungen, ¬
(auch nach § 200 b. G. B., § 83 C. J. N.) selbst nach erlöschen
der väterlichen Gewalt, beziehungw. auch nach dem Tode der Mutter so lange,
bis die Kinder die freie Verwaltung ihres Vermögens erlangt haben.
*) Dieser gesetzliche Wohnsitz dauert so lange, als die Unterbringung
auf Kosten der Anstalt in oder außerhalb derselben, § 31 C. P. O. E., I. M. E.
vom 21. Aug. 1856 Nr. 150 R. G. B.
18) Der C. P. O. E. verbessert hier den (zu weiten) Wortlaut der
C. J. N.