Volltext : Systematisches Lehrbuch des österreichischen allgemeinen Civilrechtes (1)

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I§  481
In  manchen  Fällen  ist  der  Wohnort  durch  eine  gesetzliche  Regel
bestimmt,  (sog.  gesetzliches  oder  notwendiges  Domicil),  ohne  daß
es  dabei  auf  eine  „Absicht"  der  bezüglichen  Person  ankommt;  so  haben:  die
Ehefrauen,  „selbst  wenn  diese  pflegebefolene  sind,  in  der  Regel  *)  ihren
Wohnsitz,  „so  lange  die  eheliche  Gemeinschaft  nicht  gerichtlich  oder  durch
den  Tod  des  Mannes  aufgehoben  ist",  kraft  Gesetzes  an  dem  Wohnsitze
§  107
des  Ehemannes,  (als  dem  domicilium  matrimonii),  §  92
b.  G.,  §  19  C.  I.  N.,  (§  29/1  C.  P.  O.  E.,  §  41  der  citirten  Anpflegebefolene, -
  (abgesehen  von  den  Ehefrauen  im  vorerferner ¬

weisung)
r  Wal
wähnten  Falle),  in  der  Regel  *2)  am  Wohnorte  des  ehelichen  oder
13),  eventuell  am  Sitze
Vaters  1  beziehungsweise  der  unehelichen  Mutter
——
derjenigen  öffentlichen  Anstalt,  auf  deren  Kosten  sie  untergebracht  sind
und  unter  deren  gesetzlichen  Vertretung  sie  stehen  **),  §  144  f.,  §  133,
168  b.  G.  B.,  §  20  f.  C.  I.  N.,  (§  30  f.  C.  P.  O.  E.,  §  41  der
„Dienstleute,  welche  im  gemeinsamen  Haushalte  mit  dem
Anweisung),
Dienstgeber  leben",  am  Wohnsitze  des  Dienstgebers,  sofern  sie  nicht  nach
obigem  den  Wohnsitz  „ihres  Vaters,  ihrer  Mutter  oder  ihres  Ehemannes'
haben,  §  22  C.  I.  N.,  (§  41,  43  der  Anweisung  *),  §  34  C.  P.  O.  E.)  15);
auch  öffentliche  Beamte  können  einen  notwendigen  Wohnsitz  haben,  nämlich
am  Orte  der  Amtsführung,  (§  42  der  Anweisung,  §  27  C.  P.  O.  E.).
Abgesehen  von  diesen  Fällen  ist  die  Begründung  eines  Wohnsitzes  nicht
pflegt,  oder  wo  er  zur  Zeit,  da  er  den  Ort  als  seinen  Wohnsitz  geltend  macht,
durch  wenigstens  sechs  Wochen  wohnhaft  ist."  Vgl.  die  Reg.-Vdg.  f.  Tirol  v.
8.  Oct.  1820  bei  Herzog  Sammlg.  der  Ges.  über  d.  polit.  Domicil  in  Österreich
1834  S.  87  („zeitliches  Domicil"),  das  Hfd.  v.  23.  Nov.  1815  (bei  Jaksch
VII  S.  404).
10)  Ausnamen:  §  107,  (vgl.  G.  U.  W.  Nr.  1954,  G.  Z.  1870  Nr.  87),
109.2,  115/2  b.  G.  B.,  die  sog.  Militärehen  zweiter  Klasse,  ferner  §  29/2,  33
C.  P.  O.  E.,  Glaser,  Unger,  Walther  Nr.  609.
1)  Vgl.  o.  §  25  Anm.  10.
*2)  Ausnamen  bei  gehöriger  Genemigung,  §  86,  84  C.  J.  N.,  §  32,
C.  P.  O.  E.,  und  im  Falle  des  §  169.
13)  Dieser  gesetzliche  Wohnsitz  dauert  nach  den  sofort  im  Texte  citirten  Bestimmungen, ¬
  (auch  nach  §  200  b.  G.  B.,  §  83  C.  J.  N.)  selbst  nach  erlöschen
der  väterlichen  Gewalt,  beziehungw.  auch  nach  dem  Tode  der  Mutter  so  lange,
bis  die  Kinder  die  freie  Verwaltung  ihres  Vermögens  erlangt  haben.
*)  Dieser  gesetzliche  Wohnsitz  dauert  so  lange,  als  die  Unterbringung
auf  Kosten  der  Anstalt  in  oder  außerhalb  derselben,  §  31  C.  P.  O.  E.,  I.  M.  E.
vom  21.  Aug.  1856  Nr.  150  R.  G.  B.
18)  Der  C.  P.  O.  E.  verbessert  hier  den  (zu  weiten)  Wortlaut  der
C.  J.  N.
            
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