Metadaten : Weber, Friedrich: ¬Die Verwaltungs-Gerichtsverfassung und der Prozeß in Verwaltungsrechtssachen nach dem Gesetze vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs etc. betr.

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1)  Nach  Art.  45  Abs.  4  sind  in  den  Streitigkeiten  über  „kirchliche
Simultanverhältnisse"  (Art.  10,  Ziff.  11.  S.  hierüber  Beilage  A  Note  ad
Z.  11  des  Art.  8)  d.  i.  über  Ausübung  kirchlicher  Simultangebrauchsrechte, ¬
  wie  sie  sich  auf  Grund  des  Westfälischen  Friedens  und  des  zu
jener  Zeit  vorhandenen  Besitzstandes  gebildet  haben  --Streitigkeiten  über  die
Rechte  selbst  gehören  vor  die  Gerichte  —  nun  in  I.  Instanz  die  Distriktsverwaltungsbehörden ¬
  und  in  zweiter  Instanz  die  k.  Kreisregierungen,  K.  d.  J.,
zuständig,  während  bisher  hierüber  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  (für
Kirchen-  und  Schulangelegenheiten)  und  bezw.  der  Staatsrath  entschieden  haben.
2)  In  Streitigkeiten,  die  sich  in  Folge  von  Aenderungen  im  Bestande  von
Gemeinden,  Distrikten,  Kreisen  oder  Schulverbänden  über  die  Theilung  des
Vermögens  dieser  Corporationen  und  Verbände  oder  über  Rechte  und
Pflichten  in  Beziehung  auf  bestehende  Anstalten  ergeben,  steht  nach  Art.  11
des  Gesetzes  schiedsrichterliche  Entscheidung  zu
a.  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  ein  Kreis-,  Distrikts-  oder  eine
solche  Gemeinde  betheiligt  ist,  die  einer  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordnet ¬
  ist,
einer  von  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  delegirten
Kreisregierung,  K.  d.  Innern,
b)  in  allen  übrigen  Fällen  einem  von  der  vorgesetzten  Kreisregierung
delegirten  Bezirksamte.  Auch  in  diesen  letzten  Fällen  geht,  wie  gleich  hier
bemerkt  wird,  die  Beschwerde  unmittelbar  an  den  Verw.-Gerichtshof.
Endlich  bestimmt  das  Gesetz  auch  in  Art.  17,  Abs.  2  für  die  Angelegenheiten ¬
  des  Artikels  8,  daß,  wenn  die  Zuständigkeit  mehrerer  Behörden ¬
  in  einer  und  derselben  Sache  begründet  ist,  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde ¬
  (Kreisregierung  K.  d.  J.  und  bezw.  Ministerium
des  Innern)  die  etwa  erforderliche  Verfügung  zu  treffen  habe.!)
Bezüglich  der  sämmtlichen  Fragen  über  den  Behördenorganismus  und
den  Instanzenzug,  zu  deren  detaillirter  Erörterung  nun  übergegangen  wird,
muß  —  abgesehen  von  dem  später  zu  behandelnden  Falle  des  Art.  7  Abs.
2  des  Gesetzes  S.  80  §  66  —  der  Unterschied  zwischen  den  Angelegenheiten  des
Art.  8  und  jenen  der  Art.  10  u.  11  des  Gesetzes  fortgesetzt  im  Auge  behalten
werden,  da  derselbe  grundlegend  für  die  Lösung  dieser  Fragen  war.  (s.  S.  27§  12.)
§  39.
II.  Behördenorganismus  und  Instanzenzug  in  den  Angelegenheiten  der
Art.  10  und  11  des  Gesetzes.  (conf.  hiezu.  S.  27  §  12.)
Für  die  Angelegenheiten  der  Art.  10  und  11  gibt  es  nur  ein  Verwaltungsgericht ¬
  —  es  ist  dies  der  Verwaltungsgerichtshof
(s.  dessen  Verfassung  unten  Seite  62  §  47),  indem  die  unteren  Instanzen
als  Kreisregierung,  K.  d.  Innern,  der  Finanzen,  Distriktsverwaltungs1) ¬
  Nach  der  Vollz.-Instr.  §  2  hat  die  Kreisreg.  K.  d.  J.  die  Competenz  zu  bestimmen,
wenn  ihr  die  betreffenden  Distriktsverwaltungsbehörden  untergeben  sind,  in  allen  übrigen
Fällen  das  k.  Staatsm.  des  Innern.
            
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