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1) Nach Art. 45 Abs. 4 sind in den Streitigkeiten über „kirchliche
Simultanverhältnisse" (Art. 10, Ziff. 11. S. hierüber Beilage A Note ad
Z. 11 des Art. 8) d. i. über Ausübung kirchlicher Simultangebrauchsrechte, ¬
wie sie sich auf Grund des Westfälischen Friedens und des zu
jener Zeit vorhandenen Besitzstandes gebildet haben --Streitigkeiten über die
Rechte selbst gehören vor die Gerichte — nun in I. Instanz die Distriktsverwaltungsbehörden ¬
und in zweiter Instanz die k. Kreisregierungen, K. d. J.,
zuständig, während bisher hierüber das k. Staatsministerium des Innern (für
Kirchen- und Schulangelegenheiten) und bezw. der Staatsrath entschieden haben.
2) In Streitigkeiten, die sich in Folge von Aenderungen im Bestande von
Gemeinden, Distrikten, Kreisen oder Schulverbänden über die Theilung des
Vermögens dieser Corporationen und Verbände oder über Rechte und
Pflichten in Beziehung auf bestehende Anstalten ergeben, steht nach Art. 11
des Gesetzes schiedsrichterliche Entscheidung zu
a. in denjenigen Fällen, in welchen ein Kreis-, Distrikts- oder eine
solche Gemeinde betheiligt ist, die einer Kreisregierung unmittelbar untergeordnet ¬
ist,
einer von dem k. Staatsministerium des Innern delegirten
Kreisregierung, K. d. Innern,
b) in allen übrigen Fällen einem von der vorgesetzten Kreisregierung
delegirten Bezirksamte. Auch in diesen letzten Fällen geht, wie gleich hier
bemerkt wird, die Beschwerde unmittelbar an den Verw.-Gerichtshof.
Endlich bestimmt das Gesetz auch in Art. 17, Abs. 2 für die Angelegenheiten ¬
des Artikels 8, daß, wenn die Zuständigkeit mehrerer Behörden ¬
in einer und derselben Sache begründet ist, die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ¬
(Kreisregierung K. d. J. und bezw. Ministerium
des Innern) die etwa erforderliche Verfügung zu treffen habe.!)
Bezüglich der sämmtlichen Fragen über den Behördenorganismus und
den Instanzenzug, zu deren detaillirter Erörterung nun übergegangen wird,
muß — abgesehen von dem später zu behandelnden Falle des Art. 7 Abs.
2 des Gesetzes S. 80 § 66 — der Unterschied zwischen den Angelegenheiten des
Art. 8 und jenen der Art. 10 u. 11 des Gesetzes fortgesetzt im Auge behalten
werden, da derselbe grundlegend für die Lösung dieser Fragen war. (s. S. 27§ 12.)
§ 39.
II. Behördenorganismus und Instanzenzug in den Angelegenheiten der
Art. 10 und 11 des Gesetzes. (conf. hiezu. S. 27 § 12.)
Für die Angelegenheiten der Art. 10 und 11 gibt es nur ein Verwaltungsgericht ¬
— es ist dies der Verwaltungsgerichtshof
(s. dessen Verfassung unten Seite 62 § 47), indem die unteren Instanzen
als Kreisregierung, K. d. Innern, der Finanzen, Distriktsverwaltungs1) ¬
Nach der Vollz.-Instr. § 2 hat die Kreisreg. K. d. J. die Competenz zu bestimmen,
wenn ihr die betreffenden Distriktsverwaltungsbehörden untergeben sind, in allen übrigen
Fällen das k. Staatsm. des Innern.