Volltext : Stadthagen, Arthur: Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch

Rechtsstellung  der  ehelichen  Kinder.
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der  Vater  die  Bestellung  angeordnet,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  Bestimmungen, ¬
  die  er  über  den  Umfang  des  Wirkungskreises  getroffen  hat,  bei
der  Bestellung  zu  befolgen.
Der  Beistand  hat  innerhalb  seines  Wirkungskreises  die  Mutter  bei  der
Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  zu  unterstützen  und  zu  überwachen;  er  hat
dem  Vormundschaftsgericht  jeden  Fall,  in  welchem  es  zum  Einschreiten  berufen
ist,  unverzüglich  anzuzeigen.
Die  Genehmigung  des  Beistands  ist  innerhalb  seines  Wirkungskreises
Genehmigung
zu  jedem  Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  dem  ein  Vormund  der
des  Vormundschaftsgerichts  oder  des  Gegenvormunds  bedarf.
Ausgenommen
sind  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Mutter  nicht  ohne  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  vornehmen  kann.  Die  Genehmigung  des  Beistands  wird
durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ersetzt.  Das  Vormundschaftsgericht ¬
  soll  vor  der  Entscheidung  über  die  Genehmigung  in  allen  Fällen,
in  denen  das  Rechtsgeschäft  zu  dem  Wirkungskreis  des  Beistands  gehört,  den
Beistand  hören,  sofern  ein  solcher  vorhanden  und  die  Anhörung  thunlich  ist.
Soweit  die  Anlegung  des  zu  dem  Vermögen  des  Kindes  gehörenden
Geldes  in  den  Wirkungskreis  des  Beistands  fällt,  finden  die  für  die  Anlegung ¬
  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
Hat  die  Mutter  ein  Vermögensverzeichniß  einzureichen,  so  ist  bei
der  Aufnahme  des  Verzeichnisses  der  Beistand  zuzuziehen;  das  Verzeichniß  ist
auch  von  dem  Beistand  mit  der  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
zu  versehen.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  auf  Antrag  der  Mutter  dem  Beistand ¬
  die  Vermögensverwaltung  ganz  oder  theilweise  übertragen;  soweit
dies  geschieht,  hat  der  Beistand  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Pflegers.
Für  die  Berufung,  Bestellung  und  Beaufsichtigung  des  Beistands,  für
seine  Haftung  und  seine  Ansprüche,  für  die  ihm  zu  bewilligende  Vergütung
und  für  die  Beendigung  seines  Amtes  gelten  die  gleichen  Vorschriften  wie  bei
dem  Gegenvormund.
Das  Amt  des  Beistands  endigt  auch  dann,  wenn  die  elterliche  Gewalt
der  Mutter  ruht
Die  Vormundschaftsbehörde  kann  mit  Ausnahme  des  Falles,  in  dem
eine  Verbeistandung  durch  letztwillige  Verfügung  des  Vaters  angeordnet  ist,
die  Bestellung  des  Beistands  jederzeit  aufheben.
Ruhen  und  Aufhören  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter.
Die  elterliche  Gewalt  ruht  und  hört  (außer  in  den  gleichen  Fällen,  wie
die  des  Vaters)  in  folgenden  Fällen  auf:
Es  ruht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter,  wenn  diese  minderjährig
ist.  Ruht  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter  wegen  Minderjährigkeit,  so  hat
die  Mutter  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen;
zur  Vertretung  des  Kindes  ist  sie  nicht  berechtigt.  Der  Vormund  des  Kindes
hat,  soweit  der  Mutter  die  Sorge  zusteht,  die  rechtliche  Stellung  eines
Beistands.
2.  Die  Mutter  verliert  die  elterliche  Gewalt,  wenn  sie  eine
neue  Ehe  eingeht.  Sie  behält  jedoch  unter  denselben  Beschränkungen  wie
im  Falle  1  das  Recht  und  die  Pflicht,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.
            
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