Rechtsstellung der ehelichen Kinder.
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der Vater die Bestellung angeordnet, so hat das Vormundschaftsgericht Bestimmungen, ¬
die er über den Umfang des Wirkungskreises getroffen hat, bei
der Bestellung zu befolgen.
Der Beistand hat innerhalb seines Wirkungskreises die Mutter bei der
Ausübung der elterlichen Gewalt zu unterstützen und zu überwachen; er hat
dem Vormundschaftsgericht jeden Fall, in welchem es zum Einschreiten berufen
ist, unverzüglich anzuzeigen.
Die Genehmigung des Beistands ist innerhalb seines Wirkungskreises
Genehmigung
zu jedem Rechtsgeschäft erforderlich, zu dem ein Vormund der
des Vormundschaftsgerichts oder des Gegenvormunds bedarf.
Ausgenommen
sind Rechtsgeschäfte, welche die Mutter nicht ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ¬
vornehmen kann. Die Genehmigung des Beistands wird
durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt. Das Vormundschaftsgericht ¬
soll vor der Entscheidung über die Genehmigung in allen Fällen,
in denen das Rechtsgeschäft zu dem Wirkungskreis des Beistands gehört, den
Beistand hören, sofern ein solcher vorhanden und die Anhörung thunlich ist.
Soweit die Anlegung des zu dem Vermögen des Kindes gehörenden
Geldes in den Wirkungskreis des Beistands fällt, finden die für die Anlegung ¬
von Mündelgeld geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Hat die Mutter ein Vermögensverzeichniß einzureichen, so ist bei
der Aufnahme des Verzeichnisses der Beistand zuzuziehen; das Verzeichniß ist
auch von dem Beistand mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
zu versehen.
Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag der Mutter dem Beistand ¬
die Vermögensverwaltung ganz oder theilweise übertragen; soweit
dies geschieht, hat der Beistand die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
Für die Berufung, Bestellung und Beaufsichtigung des Beistands, für
seine Haftung und seine Ansprüche, für die ihm zu bewilligende Vergütung
und für die Beendigung seines Amtes gelten die gleichen Vorschriften wie bei
dem Gegenvormund.
Das Amt des Beistands endigt auch dann, wenn die elterliche Gewalt
der Mutter ruht
Die Vormundschaftsbehörde kann mit Ausnahme des Falles, in dem
eine Verbeistandung durch letztwillige Verfügung des Vaters angeordnet ist,
die Bestellung des Beistands jederzeit aufheben.
Ruhen und Aufhören der elterlichen Gewalt der Mutter.
Die elterliche Gewalt ruht und hört (außer in den gleichen Fällen, wie
die des Vaters) in folgenden Fällen auf:
Es ruht die elterliche Gewalt der Mutter, wenn diese minderjährig
ist. Ruht die elterliche Gewalt der Mutter wegen Minderjährigkeit, so hat
die Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen;
zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der Vormund des Kindes
hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines
Beistands.
2. Die Mutter verliert die elterliche Gewalt, wenn sie eine
neue Ehe eingeht. Sie behält jedoch unter denselben Beschränkungen wie
im Falle 1 das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.