Volltext : Stadthagen, Arthur: Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch

Führer  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch.
26
eines  zu  dem  Vermögen  gehörenden  Gegenstandes  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft ¬
  erwirbt,  das  sich  auf  das  Vermögen  bezieht,  ist  gleichfalls  der  Verwaltung ¬
  des  Vaters  entzogen.
Alles  übrige  Vermögen  des  Kindes  bildet  das  unfreie  Vermögen.  An
diesem
steht  dem  Vater  die  Nutznießung  zu.  Für  die  Nutznießung  gelten
folgende  Vorschriften:
Der  Vater  erwirbt  die  Nutzungen  des  seiner  Nutznießung  unterliegenden
Vermögens  in  derselben  Weise  und  in  demselben  Umfang  wie  ein  Nießbraucher. ¬

Der  Vater  darf  verbrauchbare  Sachen,  die  zu  dem  seiner  Nutznießung ¬
  unterliegenden  Vermögen  gehören,  für  sich  veräußern  oder  verbrauchen,
Geld  jedoch  nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.  Macht  der
Vater  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  hat  er  den  Werth  der  Sachen  nach
der  Beendigung  der  Nutznießung  zu  ersetzen;  der  Ersatz  ist  schon  vorher  zu
leisten,  wenn  die  ordnungsmäßige  Verwaltung  des  Vermögens  es  erfordert.
Der  Vater  hat  die  Lasten  des  seiner  Nutznießung  unterliegenden  Vermögens ¬
  zu  tragen.  Zu  den  Lasten  gehören  auch  die  Kosten  eines  Rechtsstreits, ¬
  der  für  das  Kind  geführt  wird,  sofern  sie  nicht  dem  freien  Vermögen ¬
  zur  Last  fallen,  sowie  die  Kosten  der  Vertheidigung  des  Kindes
in  einem  gegen  das  Kind  gerichteten  Strafverfahren,  vorbehaltlich  der  Ersatzpflicht ¬
  des  Kindes  im  Falle  seiner  Verurtheilung.
Gehört  zu  dem  der  Nutznießung  unterliegenden  Vermögen  ein  Erwerbsgeschäft, ¬
  das  von  dem  Vater  im  Namen  des  Kindes  betrieben  wird,
so  gebührt  dem  Vater  nur  der  sich  aus  dem  Betrieb  ergebende  jährliche  Reingewinn. ¬
  Ergiebt  sich  in  einem  Jahre  ein  Verlust,  so  verbleibt  der  Gewinn
späterer  Jahre  bis  zur  Ausgleichung  des  Verlustes  dem  Kinde.
Steht  dem  Vater  die  Verwaltung  des  seiner  Nutznießung
unterliegenden  Vermögens  nicht  zu,  so  kann  er  auch  die  Nutznießung ¬
  nicht  ausüben.  Er  kann  jedoch  die  Herausgabe  der  Nutzungen
verlangen,  soweit  nicht  ihre  Verwendung  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung
des  Vermögens  und  zur  Bestreitung  der  Lasten  der  Nutznießung  erforderlich  ist.
Ruht  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  oder  ist  dem  Vater  die  Sorge
für  die  Person  und  das  Vermögen  des  Kindes  durch  das  Vormundschaftsgericht ¬
  entzogen,  so  können  die  Kosten  des  Unterhalts  des  Kindes  aus
den  Nutzungen  insoweit  vorweg  entnommen  werden,  als  sie  dem  Vater  zur
Last
fallen.
Das  Recht,  das  dem  Vater  kraft  seiner  Nutznießung  an  dem  Vermögen ¬
  des  Kindes  zusteht,  ist  nicht  übertragbar.
Die  Gläubiger  des  Kindes  können  ohne  Rücksicht  auf  die  elterliche
Nutznießung  Befriedigung  aus  dem  Vermögen  des  Kindes  verlangen.  Hat
der  Vater  verbrauchbare  Sachen  veräußert  oder  verbraucht,  so  ist  er  den
Gläubigern  gegenüber  zum  sofortigen  Ersatz  verpflichtet.
Die  Nutznießung  endigt,  wenn  sich  das  Kind  verheirathet.
Die  Nutznießung  verbleibt  jedoch  dem  Vater,  wenn  die  Ehe  ohne  die  erforderliche ¬
  elterliche  Einwilligung  geschlossen  wird.
Der  Vater  kann  auf  die  Nutznießung  verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt ¬
  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Vormundschaftsgericht;  die  Erklärung
ist  in  notariell  oder  gerichtlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer