Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch.
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eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft ¬
erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, ist gleichfalls der Verwaltung ¬
des Vaters entzogen.
Alles übrige Vermögen des Kindes bildet das unfreie Vermögen. An
diesem
steht dem Vater die Nutznießung zu. Für die Nutznießung gelten
folgende Vorschriften:
Der Vater erwirbt die Nutzungen des seiner Nutznießung unterliegenden
Vermögens in derselben Weise und in demselben Umfang wie ein Nießbraucher. ¬
Der Vater darf verbrauchbare Sachen, die zu dem seiner Nutznießung ¬
unterliegenden Vermögen gehören, für sich veräußern oder verbrauchen,
Geld jedoch nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Macht der
Vater von dieser Befugniß Gebrauch, so hat er den Werth der Sachen nach
der Beendigung der Nutznießung zu ersetzen; der Ersatz ist schon vorher zu
leisten, wenn die ordnungsmäßige Verwaltung des Vermögens es erfordert.
Der Vater hat die Lasten des seiner Nutznießung unterliegenden Vermögens ¬
zu tragen. Zu den Lasten gehören auch die Kosten eines Rechtsstreits, ¬
der für das Kind geführt wird, sofern sie nicht dem freien Vermögen ¬
zur Last fallen, sowie die Kosten der Vertheidigung des Kindes
in einem gegen das Kind gerichteten Strafverfahren, vorbehaltlich der Ersatzpflicht ¬
des Kindes im Falle seiner Verurtheilung.
Gehört zu dem der Nutznießung unterliegenden Vermögen ein Erwerbsgeschäft, ¬
das von dem Vater im Namen des Kindes betrieben wird,
so gebührt dem Vater nur der sich aus dem Betrieb ergebende jährliche Reingewinn. ¬
Ergiebt sich in einem Jahre ein Verlust, so verbleibt der Gewinn
späterer Jahre bis zur Ausgleichung des Verlustes dem Kinde.
Steht dem Vater die Verwaltung des seiner Nutznießung
unterliegenden Vermögens nicht zu, so kann er auch die Nutznießung ¬
nicht ausüben. Er kann jedoch die Herausgabe der Nutzungen
verlangen, soweit nicht ihre Verwendung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des Vermögens und zur Bestreitung der Lasten der Nutznießung erforderlich ist.
Ruht die elterliche Gewalt des Vaters oder ist dem Vater die Sorge
für die Person und das Vermögen des Kindes durch das Vormundschaftsgericht ¬
entzogen, so können die Kosten des Unterhalts des Kindes aus
den Nutzungen insoweit vorweg entnommen werden, als sie dem Vater zur
Last
fallen.
Das Recht, das dem Vater kraft seiner Nutznießung an dem Vermögen ¬
des Kindes zusteht, ist nicht übertragbar.
Die Gläubiger des Kindes können ohne Rücksicht auf die elterliche
Nutznießung Befriedigung aus dem Vermögen des Kindes verlangen. Hat
der Vater verbrauchbare Sachen veräußert oder verbraucht, so ist er den
Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatz verpflichtet.
Die Nutznießung endigt, wenn sich das Kind verheirathet.
Die Nutznießung verbleibt jedoch dem Vater, wenn die Ehe ohne die erforderliche ¬
elterliche Einwilligung geschlossen wird.
Der Vater kann auf die Nutznießung verzichten. Der Verzicht erfolgt ¬
durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht; die Erklärung
ist in notariell oder gerichtlich beglaubigter Form abzugeben.