Rechtsstellung der ehelichen Kinder.
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schaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen
wird;
zu einem Mieth- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch
den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn
das Vertragsverhältniß länger als ein Jahr nach der Vollendung des
21. Lebensjahrs des Mündels fortdauern soll;
zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur
Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen
Papier, das durch Indossament übertragen werden kann;
zur Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung ¬
einer Bürgschaft;
zur Ertheilung einer Prokura.
11.
Weigert das Vormundschaftsgericht die Genehmigung zu ertheilen,
steht dem Vater das Recht der Beschwerde zu.
Schließt der Vater einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen ¬
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab. Die Genehmigung sowie
deren Verweigerung wird dem anderen Theile gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm
durch den Vater mitgetheilt wird. Fordert der andere Theil den Vater zur Mittheilung ¬
darüber auf, ob die Genehmigung ertheilt sei, so kann die Mittheilung
der Genehmigung nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der
Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an
die Stelle der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
IV. Es kann der Vater nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ¬
ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
Väterliche Nutznießung.
Dem Vater steht kraft der elterlichen Gewalt die Nutznießung an dem
mögen des Kindes zu. Diese Nutznießung soll in erster Reihe dazu dienen,
einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu bestreiten. Nicht das gesammte
Vermögen des Kindes unterliegt der Nutznießung seitens des Vaters. Es
wird vielmehr das Vermögen des Kindes in freies Vermögen und in unfreies ¬
Vermögen eingetheilt. Das freie Vermögen ist dasjenige, an dem
dem Vater keine Nutznießung zusteht, das unfreie das andere.
Zum freien, der väterlichen Nutznießung entzogenen Vermögen gehört
folgendes:
1. die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten
Sachen, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräthe;
2. was das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm gestatteten
selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt
3. was das Kind von Todeswegen erwirbt oder was ihm unter
Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser
durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat,
daß das Vermögen der Nutznießung entzogen sein soll.
Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden
Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung