Volltext : Stadthagen, Arthur: Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch

Rechtsstellung  der  ehelichen  Kinder.
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schaftsvertrag,  der  zum  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  eingegangen
wird;
zu  einem  Mieth-  oder  Pachtvertrag  oder  einem  anderen  Vertrag,  durch
den  der  Mündel  zu  wiederkehrenden  Leistungen  verpflichtet  wird,  wenn
das  Vertragsverhältniß  länger  als  ein  Jahr  nach  der  Vollendung  des
21.  Lebensjahrs  des  Mündels  fortdauern  soll;
zur  Aufnahme  von  Geld  auf  den  Kredit  des  Mündels;
zur  Ausstellung  einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder  zur
Eingehung  einer  Verbindlichkeit  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen
Papier,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann;
zur  Uebernahme  einer  fremden  Verbindlichkeit,  insbesondere  zur  Eingehung ¬
  einer  Bürgschaft;
zur  Ertheilung  einer  Prokura.
11.
Weigert  das  Vormundschaftsgericht  die  Genehmigung  zu  ertheilen,
steht  dem  Vater  das  Recht  der  Beschwerde  zu.
Schließt  der  Vater  einen  Vertrag  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichts,  so  hängt  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  von  der  nachträglichen ¬
  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ab.  Die  Genehmigung  sowie
deren  Verweigerung  wird  dem  anderen  Theile  gegenüber  erst  wirksam,  wenn  sie  ihm
durch  den  Vater  mitgetheilt  wird.  Fordert  der  andere  Theil  den  Vater  zur  Mittheilung ¬
  darüber  auf,  ob  die  Genehmigung  ertheilt  sei,  so  kann  die  Mittheilung
der  Genehmigung  nur  bis  zum  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  dem  Empfang  der
Aufforderung  erfolgen;  erfolgt  sie  nicht,  so  gilt  die  Genehmigung  als  verweigert.
Ist  der  Mündel  volljährig  geworden,  so  tritt  seine  Genehmigung  an
die  Stelle  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.
IV.  Es  kann  der  Vater  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts ¬
  ein  neues  Erwerbsgeschäft  im  Namen  des  Kindes  beginnen.
Väterliche  Nutznießung.
Dem  Vater  steht  kraft  der  elterlichen  Gewalt  die  Nutznießung  an  dem
mögen  des  Kindes  zu.  Diese  Nutznießung  soll  in  erster  Reihe  dazu  dienen,
einen  angemessenen  Unterhalt  des  Kindes  zu  bestreiten.  Nicht  das  gesammte
Vermögen  des  Kindes  unterliegt  der  Nutznießung  seitens  des  Vaters.  Es
wird  vielmehr  das  Vermögen  des  Kindes  in  freies  Vermögen  und  in  unfreies ¬
  Vermögen  eingetheilt.  Das  freie  Vermögen  ist  dasjenige,  an  dem
dem  Vater  keine  Nutznießung  zusteht,  das  unfreie  das  andere.
Zum  freien,  der  väterlichen  Nutznießung  entzogenen  Vermögen  gehört
folgendes:
1.  die  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauch  des  Kindes  bestimmten
Sachen,  insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräthe;
2.  was  das  Kind  durch  seine  Arbeit  oder  durch  den  ihm  gestatteten
selbständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  erwirbt
3.  was  das  Kind  von  Todeswegen  erwirbt  oder  was  ihm  unter
Lebenden  von  einem  Dritten  unentgeltlich  zugewendet  wird,  wenn  der  Erblasser
durch  letztwillige  Verfügung,  der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,
daß  das  Vermögen  der  Nutznießung  entzogen  sein  soll.
Was  das  Kind  auf  Grund  eines  zu  einem  solchen  Vermögen  gehörenden
Rechtes  oder  als  Ersatz  für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung
            
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