Volltext : Stadthagen, Arthur: ¬Das Arbeiterrecht

Abschluß  und  Form  des  Arbeitsvertrags.
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seiner  Arbeitskraft  für  das  gewerbliche  Unternehmen  eines  anderen  gegen  Lohn
zu  verwenden;  auf  der  anderen  Seite  der  Wille,  die  Arbeitsleistungen  des
Arbeiters  für  sein  Gewerbe  zu  verwenden.“  In  der  Regel  stellt  eine  Partei
noch  andere  Bedingungen  (z.  B.  über  bestimmte  Lohnhöhen  oder  Arbeitszeiten,
Urlaubszeiten  usw.).  Es  kommt  in  diesen  Fällen  der  Vertrag  erst  dann  zustande, ¬
  wenn  beide  Teile  über  diese  Bedingungen  einig  sind.  Nur  wenn
trotz  der  Differenz  über  diese  besonderen  Punkte  die  Parteien  den  Vertrag  als
geschlossen  ansehen,  z.  B.  die  Arbeit  begonnen  wird,  ohne  daß  über  den  verlangten ¬
  Urlaub  eine  Einigung  stattgefunden  hat,  ist  trotzdem  der  Vertrag  gültig
(§  155  B.G.).  Die  Übereinstimmung  des  Willens  und  damit  die  Vereinbarung ¬
  des  Vertrags  kann  mündlich  oder  schriftlich,  auch  durch  Zeichen  oder
durch  Handlungen  erklärt  werden.  Die  Handlungen  können  solche  sein,  die
zu  dem  Zwecke  vorgenommen  werden,  den  Willen  kund  zu  geben,  z.  B.  Nicken
oder  Schütteln  des  Kopfes.  Solche  Fälle  pflegen  zu  Zweifeln  sehr  selten
Anlaß  zu  geben.  Es  können  aber  auch  Handlungen  vorliegen,  aus  denen  erst
mittelbar  ein  Rückschluß  zu  ziehen  ist.  Dies  sind  die  sogenannten  „stillschweigenden" ¬
  Willenserklärungen.  Es  sind  das  eigentlich  keine  Erklärungen,
sondern  Betätigungen  des  Willens,  aus  denen  auf  das  Vorhandensein  des
Vertragswillens  geschlossen  werden  kann.  Solche  stillschweigende  Willenserklärung ¬
  liegt  vor,  wenn  nach  der  Auffassung  des  Lebens  aus  einer  Handlung ¬
  auf  das  Vorliegen  eines  Willens  geschlossen  wird.  Beginnt  z.  B.  jemand
eine  ihm  angetragene  Arbeit,  ohne  ausdrücklich  erklärt  zu  haben,  daß  er  mit
dem  Angebot  einverstanden  sei,  so  schließt  man  aus  dem  Beginn  der  Arbeit
(der  stillschweigenden  Willenserklärung)  auf  den  Willen,  das  Vertragsangebot
anzunehmen.  Im  ersten  Entwurf  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  war  ausdrücklich ¬
  hervorgehoben,  daß  die  Willenserklärung  eine  ausdrückliche  oder  eine  stillschweigende ¬
  sein  könne.  In  den  späteren  Gestaltungen  des  Gesetzes  hat  man
diese  Bestimmung  als  selbstverständlich  und  deshalb  entbehrlich  gestrichen.
Sie  folgt  ohne  weiteres  aus  dem  Sprachgebrauch,  aus  der  Natur  einer
Willensübereinstimmung  und  aus  der  Auffassung  des  Lebens  über  Treu  und
Glauben.  Diese  Folge  kann  von  erheblich  praktischer  Bedeutung  werden:
insbesondere  für  alle  jene  Fälle,  in  denen  zwischen  dem  eigentlichen  Arbeitgeber ¬
  und  dem  Arbeiter  eine  Zwischenperson  steht.  Es  läßt  sich  dann  häufig
aus  Aufträgen  und  Anweisungen  des  eigentlichen  Arbeitgebers,  aus  der  Annahme ¬
  der  Arbeitsleistung  usw.  schließen,  daß  in  Wahrheit  nicht  oder  nicht
allein  die  häufig  mittellose  Zwischenperson,  sondern  der  Geldmann  der  eigentliche ¬
  Arbeitgeber  ist  (s.  auch  S.  33).
Darüber,  daß  auch  dann,  wenn  eine  Vereinbarung  über  den  Preis  nicht
stattgefunden  hat,  Lohn  zu  zahlen  ist,  s.  S.  154.
Protokoll  Bd.  2,  S.  144.
            
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