Abschluß und Form des Arbeitsvertrags.
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seiner Arbeitskraft für das gewerbliche Unternehmen eines anderen gegen Lohn
zu verwenden; auf der anderen Seite der Wille, die Arbeitsleistungen des
Arbeiters für sein Gewerbe zu verwenden.“ In der Regel stellt eine Partei
noch andere Bedingungen (z. B. über bestimmte Lohnhöhen oder Arbeitszeiten,
Urlaubszeiten usw.). Es kommt in diesen Fällen der Vertrag erst dann zustande, ¬
wenn beide Teile über diese Bedingungen einig sind. Nur wenn
trotz der Differenz über diese besonderen Punkte die Parteien den Vertrag als
geschlossen ansehen, z. B. die Arbeit begonnen wird, ohne daß über den verlangten ¬
Urlaub eine Einigung stattgefunden hat, ist trotzdem der Vertrag gültig
(§ 155 B.G.). Die Übereinstimmung des Willens und damit die Vereinbarung ¬
des Vertrags kann mündlich oder schriftlich, auch durch Zeichen oder
durch Handlungen erklärt werden. Die Handlungen können solche sein, die
zu dem Zwecke vorgenommen werden, den Willen kund zu geben, z. B. Nicken
oder Schütteln des Kopfes. Solche Fälle pflegen zu Zweifeln sehr selten
Anlaß zu geben. Es können aber auch Handlungen vorliegen, aus denen erst
mittelbar ein Rückschluß zu ziehen ist. Dies sind die sogenannten „stillschweigenden" ¬
Willenserklärungen. Es sind das eigentlich keine Erklärungen,
sondern Betätigungen des Willens, aus denen auf das Vorhandensein des
Vertragswillens geschlossen werden kann. Solche stillschweigende Willenserklärung ¬
liegt vor, wenn nach der Auffassung des Lebens aus einer Handlung ¬
auf das Vorliegen eines Willens geschlossen wird. Beginnt z. B. jemand
eine ihm angetragene Arbeit, ohne ausdrücklich erklärt zu haben, daß er mit
dem Angebot einverstanden sei, so schließt man aus dem Beginn der Arbeit
(der stillschweigenden Willenserklärung) auf den Willen, das Vertragsangebot
anzunehmen. Im ersten Entwurf zum Bürgerlichen Gesetzbuch war ausdrücklich ¬
hervorgehoben, daß die Willenserklärung eine ausdrückliche oder eine stillschweigende ¬
sein könne. In den späteren Gestaltungen des Gesetzes hat man
diese Bestimmung als selbstverständlich und deshalb entbehrlich gestrichen.
Sie folgt ohne weiteres aus dem Sprachgebrauch, aus der Natur einer
Willensübereinstimmung und aus der Auffassung des Lebens über Treu und
Glauben. Diese Folge kann von erheblich praktischer Bedeutung werden:
insbesondere für alle jene Fälle, in denen zwischen dem eigentlichen Arbeitgeber ¬
und dem Arbeiter eine Zwischenperson steht. Es läßt sich dann häufig
aus Aufträgen und Anweisungen des eigentlichen Arbeitgebers, aus der Annahme ¬
der Arbeitsleistung usw. schließen, daß in Wahrheit nicht oder nicht
allein die häufig mittellose Zwischenperson, sondern der Geldmann der eigentliche ¬
Arbeitgeber ist (s. auch S. 33).
Darüber, daß auch dann, wenn eine Vereinbarung über den Preis nicht
stattgefunden hat, Lohn zu zahlen ist, s. S. 154.
Protokoll Bd. 2, S. 144.