Objekt : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Erstes  Buch.
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Rechtes  der  Person  der  Sache  gegenüber,  noch  eine  Erfüllung  einer
Verpflichtung  der  Sache  der  Person  gegenüber  erblicken.  Eine  Sache
kann  weder  einer  anderen  Sache,  noch  einer  Person  gegenüber  Rechte
oder  Verpflichtungen  haben*).
Was  ein  in  der  Natur  vorhandener  Gegenstand  sei,  bedarf  keiner
weiteren  Auseinandersetzung,  weil  Niemandem  unbekannt  ist,  was  mit
den  Sinnesorganen  erfaßt  werden  kann.  Man  nennt  diese  Gegenstände
körperliche  Sachen;  die  vorzüglichsten  Beispiele  sind  Grundstücke?),
Kleider,  Gold,  Silber,  Thiere  u.  s.  w.
Anm.  Wenn  die  Sachen  auf  Grund  der  1,  1  §.  1  D.  de  divisione  rerum
und  der  §§.  2  und  3  J.  de  rebus  corporalib.  et  incorporalib,  in  körperliche  (res
corporales)  und  unkörperliche  (res  incorporales)  eingetheilt  werden,  so  ist  dies
nicht  eine  Eintheilung  der  Sachen,  weil  res  incorporales  keinen  Gegensatz  zu  den
rebus  corporalibus  bilden.  Man  zählt  z.  B.  zu  den  rebus  incorporalibus  die  Erbschaft, ¬
  das  Eigenthum,  die  Grunddienstbarkeiten,  den  Nießbrauch,  den  Gebrauch,
die  Forderungen.  Aber  die  res  incorporales  sind  nicht  Sachen,  sondern  Begriffe,
welche  lediglich  im  Rechte  eine  Bedeutung  haben  und  selbst  hier  nicht  einmal  ganz
gleichartig  sind.  Einige  derselben  erfordern  weder  eine  Person,  noch  eine  Sache.
So  kann  eine  hereditas  jacens  sowohl  nach  römischem  Rechte  (l.  1  pr.  D.  de  rer.
divis.,  I.  31  §.  1  D.  de  hered.  inst.),  als  auch  nach  dem  bürgerlichen  Gesetzbuche
(§.  2248)  ohne  eine  Sache  bestehen.  Andere  hängen  mit  der  Sache  zusammen
und  haben  ohne  diese  keine  Unterlage.  Eigenthum  und  Forderung  beziehen  sich  auf
das  Recht  der  Person  an  der  Sache.  Grunddienstbarkeiten  sind  natürliche
Eigenschaften  der  Sache,  welche  auf  jeden  Eigenthümer  übergehen.  Wieder  ein
anderer  Begriff  knüpft  sich  an  die  persönlichen  Dienstbarkeiten,  nämlich  Nießbrauch, ¬
  Gebrauch  und  Recht  der  Wohnung.
§.  37.
II.  Arten  der  Sachen.
Dem  Verkehre  entzogene  Sachen.
Körperliche  Sachen  können  sich  in  der  Macht  einzelner  Personen
befinden,  soweit  nicht  Ausnahmen  bestehen3).  Man  nennt  die  Sachen,
bei  welchen  die  Regel  eintritt,  im  Verkehre  befindliche  (res  in  commercio
positae),  die  Sachen,  bei  welchen  eine  Ausnahme  gilt,  dem  Verkehre
entzogene  oder  außer  Verkehr  stehende  (res  extra  commercium  positae).
1)  Hiervon  machen  selbst  weder  die  Grunddienstbarkeiten,  noch  die  Reallasten
eine  Ausnahme,  wie  weiter  unten  gezeigt  werden  wird.
2)  Die  Vorstellung,  daß  Grundstücke,  wenn  Rechte  damit  verbunden  sind,  unkörperliche ¬
  Gegenstände  sind,  ist  gegenwärtig  allgemein  als  Irrthum  anerkannt.
3)  Man  vergl.  §.  58  des  BGB.'s.  —  Dieser  §.  ist  in  dem  Commentar
Bd.  1  S.  100  flg.  umständlich  ausgelegt.
            
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