Metadaten : Recht der Schuldverhältnisse (200)

Zweiter  Titel.  Gegenseitiger  Vertrag.
§  325.
199
s.  Stammler  S.  130,  der  auf  den  Unterschied  von  teilweiser  Minderung
hinweist.
Dies  jedenfalls  da,  wo  die  Leistung  nach  ihrer  Natur  oder  dem  Parteiwillen  teilbar
ist  (Kisch  S.  184),  nach  Schöller  (bei  Gruchot  45  542)  möglicherweise
auch  in
andern  Fällen:  so,  wenn  der  Gläubiger  den  für  den  Schuldner  unmöglich  gewordenen
Teil  der  einheitlichen  Leistung  durch  einen  andern  vollenden  lassen  kann.
Das  trifft
grundsätzlich  zu,  doch  sind  solche  Fälle  selten.  Wählt  der  Gläubiger  teilweisen  Schadensersatz, ¬
  so  gilt  das  zu  Nr.  1b  Gesagte  entsprechend:  es  fällt  nicht  der  Vertrag  teilweise
fort,  sondern  es  tritt  nur  an  Stelle  des  unmöglich  gewordenen  Verpflichtungsteiles
insoweit  eine  Ersatzpflicht.
Bei  teilweiser  Unmöglichkeit  stehen  dem  Gläubiger  die  drei  Rechte  an  sich  auch
dann  nicht  hinsichtlich  des  ganzen  Vertrages  zu,  wenn  er  an  ihn  gar  nicht  mehr
gebunden  sein  möchte.  Anders  aber,  wenn  die  teilweise  Erfüllung  des  Vertrages
für  ihn  kein  Interesse  hat  (z.  B.  teilweise  Leistung  einer  Theatervorstellung;  Lieferung
eines  Bandes  von  einem  mehrbändigen  Werk);  alsdann  kann  er  das  eine  wie  das
andere  seiner  drei  Rechte
-  nicht  nur  den  Ersatzanspruch  und  das  Rücktrittsrecht,
wie  es  nach  dem  Wortlaut  von  Abs.  1  S.  2  scheinen  möchte  wahlweise -
  wegen  des
Ganzen  ausüben.  Dies  offenbar  auch,  wenn  er  den  einen  Teil  der  Leistung  bereits ¬
  angenommen  hatte  —  das  schließt  den  Totalrücktritt  höchstens  dann  aus,  wenn
es  in  Kenntnis  der  Unmöglichkeit  des  Restes  geschah.  Und  zwar  bezieht  sich  der
Leistungsteil,  den  einzutauschen  der  Gläubiger  kein  Interesse  haben  darf,  natürlich  auf
das  verbliebene,  nicht  auf  das  untergegangene  Leistungsstück  (so,  sachlich  richtig,
Fuchs,  Gemeinschädlichkeit  S.  70—71).
Dabei  ist  scharf  zu  achten  auf  den  Gegensatz  zu  §  280  Abs.  2.  Dort  wurde  zum
Eintritt  des  Ersatzanspruches  wegen  totaler  Nichterfüllung  erfordert,  daß  die  Teilerfüllung ¬
  für  den  Gläubiger  überhaupt  kein  Interesse  mehr  biete;  hier  dagegen  ist
nur  nötig,  daß  die  teilweise  Erfüllung  des  gegenseitigen  Vertrages,  der  teilweise ¬
  Austausch  der  beiderseitigen  Leistungen,  für  den  Gläubiger  kein  Interesse  hat.
Das  geht  offenbar  viel  weiter,  da  in  zahlreichen  Fällen  die  Restleistung  zwar  an  sich,  aber
nicht  ihr  Austausch  gegen  den  entsprechenden  Teil  der  Gegenleistung  für  den  Gläubiger
von  Wert  sein  wird  (s.  dazu  auch  Schollmeyer
Nr.  7,  Kipp,  Gutachten  S.  286
Staub,
Exk.  zu  HGB.  §  374  Anm.  115,  RG.  I  vom  23.  XII.  1908,  Seuff.  64
Nr.  125  S.  262,  SeuffBl.  74  666).  Beispiele:  X.  mietet  für  seine  Familie  ein  zweistöckiges ¬
  Haus  in  der  Sommerfrische;  der  Vermieter  vermietet  trotzdem  das  eine
Stockwerk  anderweit,  vor  dem  Einzuge  des  X.;  dann  hat  es  für  diesen  kein  Interesse,
gegen  Zahlung  eines  geminderten  Zinses  in  das  für  seine  Angehörigen  zu  kleine  zweite
Stockwerk  einzuziehen,  obwohl  man  doch  nicht  sagen  kann,  daß  dessen  Gebrauch
um
ihn  überhaupt  des  Interesses  entbehrte.  Oder  X.  kauft  eine  Doppelparzelle  von  Y.
darauf  eine  Villa  nebst  Garten  einzurichten.  Vor  der  Auflassung  an  ihn  läßt  Y.
eine  Bauparzelle  vertragsbrüchig  an  Z.  auf,  so  daß  der  Rest  für  die  beabsichtigte  Villenanlage ¬
  zu  klein  wird.  X.  kann  die  teilweise  Unmöglichkeit  als  totale  behandeln
ihm  nichts  daran  liegen  wird,  ein  für  seine  Pläne  zu  kleines  Bauterrain  käuflich
Nach  Schöller
erstehen,  mag  es  auch  an  sich  einen  erheblichen  Geldwert  darstellen.
des  Gläubigers
sollen  auch  alle  die  Fälle  dahin  gehören,  wo  die  Gegenleistung
unteilbar  ist,  Gruchot  45  544.  Das  trifft  aber  nur  vom  Standpunkt  der  Differenztheorie ¬
  zu,  während  nach  der  hier  vertretenen  Lehre  die  Gegenleistung  ganz  geschuldet
bleibt,  im  Austausch  gegen  den  möglich  gebliebenen  Teil  der  Leistung  und  den  Schadensersatz ¬
  wegen  des  unmoglich  gewordenen.  S.  auch  den  besonderen  Fall  bei  Kisch,
Unmöglichkeit  S.  192.
4.  Verzug;  Nachfrist:  Bloßer  Verzug  des  andern  Teiles  verleiht  dem  Gläubiger
die  genannten  Gerechtsame  an  sich  noch  nicht.  Dagegen  kann  er  dann  nach  §  326  und
bei  Fixgeschäften  nach  §  361  verfahren,  ferner  gemäß  §  325  Abs.  2  dem  verurteilten
Schuldner  auch  ohne  Verzug  die  Frist  des  §  283  stellen  und  nach  deren  Ablauf  die
Rechte  aus  Abs.  1  geltend  machen.  Über  die  Setzung  und  den  Lauf  der  Frist  s.  Bem.
zu  §  283.  S.  hierzu  Goldmann=Lilienthal  S.  379.  Bei  Unterlassungspflichten
ist  für  eine  Fristsetzung  in  der  Regel  kein  Raum,  weil  und  soweit  eine  auch  nur
zeitweilige  Zuwiderhandlung  eine  teilweise  Unmöglichkeit  der  Unmöglichkeit  begründet
(s.  Kohler  S.  254).
5.  Zu  §  325  gehört  auch  der  Fall,  daß  der  Schuldner  zwar  nicht  seine  Leistung
unmöglich  macht,  aber  die  zu  ihrer  Vornahme  nötige  Mitwirkung  des  Gegners
schuldhaft  hindert,  s.  Kisch  S.  94  mit  Beispielen,  z.  B.  der  Besucher  eines  Zirkus
            
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