Volltext : Stabel, Anton von: Institutionen des französischen Civilrechts (Code Napoléon)

§  197.  Die  Verbindlichkeiten  des  Käufers  und  des  Verkäufers.  533
wenn  derselbe  die  Streitverkündung  unterläßt  und  der  Veraufer ¬
  darthun  kann,  daß  er  im  Stande  gewesen  wäre,  die  Entwährung ¬
  abzuwenden.
3.  Ist  eine  Sache  im  Vollstreckungswege  versteigert  und  dem
Steigerer  entwährt  worden,  so  entsteht  die  vielbestrittene  Frage,
ob  der  Steigerer  eine  Gewährleistungsklage  gegen  die  aus  dem
Erlöse  befriedigten  Gläubiger  habe.  Gewiß  ist  er  berechtigt,  dasjenige ¬
  zurückzufordern,  was  die  Gläubiger  aus  seinem  und  nicht
des  Schuldners  Vermögen  zur  Befriedigung  erhalten  haben.  Für
eine  Schadloshultung  aber  haften  sie  nur,  wenn  sie  in  dolo
waren.
4.  Die  actio  redhibitoria  vel  quanti  minoris  setzt  den  Berkauf ¬
  einer  im  Stück  bestimmten  Sache  und  weiter  voraus,  daß
die  Mängel  geheim,  dem  Käufer  unbekannt,  zur  Zeit  des
Vertrages  bereits  vorhanden  und  von  der  Art  waren,  daß
sie  den  Gebrauch,  zu  dem  die  Sache  ihrer  Beschaffenheit  nach
bestimmt  ist,  unmöglich  machen  oder  verringern.  Die  fehlerhafte
Beschaffenheit  einer  der  Gattung  nach  gekauften  Sache  berechtigt
zur  Zurückweisung.  Nach  der  Annahme  derselben  ist  nur  dann
eine  Reclamation  zulässig,  wenn  ein  unverschuldeter  Irrthum  oder
ein  Vetrug  nachgewiesen  werden  kann.  Der  Käufer  hat  die
Wahl  zwischen  den  erwähnten  Klagen.  Entschädigungspflichtig
ist  aber  nur  der  dolose  Verkäufer  und  jede  Forderung  hört  auf.
wenn  die  Sache  zu  Grunde  gegangen  ist,  es  wäre  denn  dieser
Untergang  eine  Folge  des  Fehlers  gewesen.  Bei  ausdrücklich
versprochener  Gewähr  eines  Mangels  oder  einer  besonderen  Eigenschaft ¬
  treten  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Entschädigungspflicht
ein.  Ueber  die  Gewährleistung  beim  Verkaufe  gewisser  Arten
von  Sachen,  so  namentlich  von  Thieren,  bestehen  besondere
Gesetze.
II.  Der  Käufer  hat  den  Kaufpreis  zu  bezahlen  und  zwar
bei  der  Uebergabe,  wenn  nicht  Zahlungsfrist  bewilligt  ist.  Der
Kaufpreis  muß  bei  fruchttragenden  Kaufobjekten  kraft  Gesetzes  verzinst ¬
  werden.  In  anderen  Fällen  wird  die  Verbindlichkeit  zur
Zahlung  von  Verzugszinsen  durch  eine  urkundliche  Mahnung
            
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