Object : Miszellen aus dem Gebiethe der bürgerlichen und der mit derselben verwandten politischen Gesetzgebung des Oesterreichischen Kaiserstaates (H. 2)

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§.  48.
Eine  Verlassenschaft  besteht,  ausser  dem  barem
Gelde,  in  öffentlichen  oder  Privat=Schuldverschreibungen, ¬
  dann  in  andern  unbeweglichen  oder  beweglichen
Sachen,  als  in  Häusern,  Grundstücken,  Prätiosen
Wäsche,  Kleidungs=Einrichtungs=Stücken,  Büchern,
Waaren  u.  d.  gl.  und  in  nicht  höchst  persönlichen  Rechten, ¬
  die  gewöhnlich  den  beweglichen,  bisweilen  aber
den  unbeweglichen  beygezählet  werden.  Alles  dieses
zusammen  genommen  bildet  den  Aktiv-Stand  der  Verlassenschaft. ¬
  Damit  man  also  wisse,  worin  eine  bestimmte -
  Verlassenschaft  bestehe,  müssen  alle  dazu  gehörige =
  Entitäten  genau  beschrieben  werden.  Ist  unter  den
Rotherben  ein  Minderjähriger,  so  liegt  dem  Vertreter
desselben  ob,  auf  die  Errichtung  einer  gerichtlichen  Inventur ¬
  zu  dringen,  weil  mittelst  einer  solchen  unter  gerichtlichem -
  Ansehen  vorgenommenen  Beschreibung  der
Aktiv=Stand  der  Verlassenschaft  am  sichersten  erhoben
wird.  Ist  unter  den  Rotherben  kein  Minderjähriger
so  können  zwar  die  volljährigen  Notherben  es  auch  bey
einer  aussergerichtlichen  Beschreibung  bewenden  lassen
jedoch  auch  sie  sind  aus  dem  oben  angeführten  Grunde
berechtiget,  die  Errichtung  einer  gerichtlichen  Inventur ¬
  zu  verlangen.
§.  49.
In  einer  gerichtlichen  Inventur  werden  die  Verlassenschafts=Stücke ¬
  in  gewisse  Rubriken,  als  a)  die
Rubrik  des  baren  Geldes,  b)  die  Rubrik  der  öffentlichen ¬
  Obligationen,  c)  die  Rubrik  der  Privat=Schuldverschreibungen, ¬
  d)  die  Rubrik  der  Prätiosen,  e)  die
Rubrik  der  Kleidungsstücke  und  Leibeswäsche,  f)  die
            
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