Volltext : Sprenger, Adolf: ¬Der Eigentumserwerb durch Einverleibung in ein Inventar

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viehvertrag  besondere  Regelungen  getroffen  und  zwar  deshalb
nicht,  weil  man,  wie  die  Motive  es  aussprechen,  der  Ansicht
war,  daß  einmal  eine  feste  Regelung  dieses  Vertrages  wegen
der  großen  lokalen  Verschiedenheit  der  Sitten  und  Gewohnheiten -
  und  der  zu  würdigenden  Verhältnisse  der  einzelnen
Teile  des  Reichs  unausführbar  und  daß  zweitens  infolge  der
Autonomie  der  Parteien  und  der  bestehenden  lokalen  Gewohnheiten -
  eine  gesetzliche  Regelung  kein  Bedürfnis  sei.  So
werden  bei  derartigen  Verträgen,  besonders  auch  beim  Abschluß -
  eines  Eisernviehvertrages,  ebenso  wie  bisher  auch  noch
unter  der  Herrschaft  des  B.G.B.  weiterhin,  sei  es  die  bisher
herrschende  gemeinrechtliche  Anschauung,  sei  es  sonstige
partikuläre  Gewohnheiten,  ihre  Rolle  spielen.  Es  können
natürlich  auch  die  Parteien  vereinbaren,  daß  die  gesetzlichen
Bestimmungen  der  §§  588—589  hier  entsprechende  Anwendung
finden  sollen:  dann  würden  diese  kraft  Parteivereinbarung
Geltung  finden.
Ganz  analoge  Bestimmungen  wie  bei  der  Pacht  finden
sich,  wie  bereits  bemerkt,  im  B.G.B.  bei  der  Regelung  des
Nießbrauches  an  einem  Grundstück  samt  Inventar  wieder,
und  das  ist  auch  gar  nicht  zu  verwundern,  da  ein  Nießbraucher
als  Inhaber  eines  dinglichen  Rechts  dem  Gegenstände  seines
Rechts  gewissermaßen  noch  näher  steht,  noch  fester  mit  ihm
verbunden  ist  als  ein  bloßer  Pächter:  auch  ihm  muß  daher
eine  freiere  Verfügungsmacht  gewährleistet  sein.  Wie  ich
annehmen  möchte,  liegt  hier  der  gleiche  Gedanke  zugrunde
wie  in  den  erörterten  Fällen  der  Pacht:  an  einem  fremden
Grundstück  samt  Inventar  Verwaltung  und  Fruchtziehung
nach  den  Regeln  ordnungsmäßiger  Wirtschaft  bei  freierer
Verfügungsmacht  ohne  Erlangung  des  Eigentums  und  ohne
Gefährdung  des  Grundstücks.
Speziell  für  den  Nießbrauch  und  zwar  an  wirtschaftlichen
Einheiten  aller  Art  will  Kohler*)  ein  allgemeines  Rechtsinstitut, -
  das  diesen  Gedanken  verkörpert,  in  den  verschiedensten
Rechtsgebieten,  sowohl  im  indischen,  mosaischen,  germanischen
als  auch  selbst  im  römischen  Recht  wiedergefunden  haben,
das  er  mit  dem  Namen  Dispositionsnießbrauch  belegt.  Dieser
*)  Therings  Jahrbücher  Bd.  24  S.  187f.
            
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